TKG-Readiness

TKG

Regionaler Glasfaser-ISP: welche TKG-Pflichten in welcher Reihenfolge anstehen

Ein regionaler Glasfaser-ISP ist in der Regel Netzbetreiber und Diensteanbieter zugleich und hat damit die Sicherheitspflichten des TKG ohne Größenschwelle. Zuerst kommen Meldung, Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept, dann Schutzmaßnahmen, Meldewege und die Pflichten zu Bestandsdaten und Auskünften. Diese Seite ordnet die Pflichten in eine sinnvolle Reihenfolge und zeigt einen Fahrplan für die ersten 90 Tage.

Offener Graben an einer Dorfstraße in der Dämmerung mit farbigen Leerrohren für Glasfaser im Licht einer Arbeitsleuchte, daneben eine Kabeltrommel auf einem Anhänger

Stand: 2026-11-06

Rechtsstand: TKG und BSI-Gesetz in der Fassung vom 22.10.2026, Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) in der Fassung vom 22.10.2026, geprüft am 06.11.2026. Diese Seite ordnet allgemein ein und ist keine Rechtsberatung. Welche Pflichten Ihr Unternehmen im Einzelfall treffen, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Ob Ihr Netz öffentlich ist und Sie Dienste erbringen, prüfen Sie vorab mit der Seite Bin ich TK-Anbieter?.

Welche Pflichten hat ein Glasfaser-ISP, und in welcher Reihenfolge?

Zuerst die, an denen Fristen hängen oder auf denen alles andere aufbaut. Die Fristen in der Tabelle stehen im Gesetz, die Reihenfolge ist unsere Empfehlung. Einzelheiten zu jeder Pflicht stehen auf der verlinkten Seite.

SchrittPflichtFundstelleZeitpunkt laut Gesetz
1Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) melden, später jede Änderung (Meldepflicht nach § 5 TKG)§ 5 TKGunverzüglich, schon die beabsichtigte Aufnahme
2Sicherheitsbeauftragten bestimmen und einen in der EU ansässigen Ansprechpartner benennen (Sicherheitsbeauftragter nach § 166 TKG)§ 166 Abs. 1 Nr. 1, 2 TKGkeine eigene Frist; der Katalog von Sicherheitsanforderungen sieht die Benennung mit Betriebsaufnahme vor
3Bestandsdaten der Kunden erheben (Bestandsdaten nach §§ 172-174 TKG)§ 172 Abs. 1 TKGvor der Freischaltung des Anschlusses
4Sicherheitskonzept erstellen und mit Umsetzungserklärung vorlegen (Sicherheitskonzept nach § 166 TKG)§ 166 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 TKGunverzüglich nach Aufnahme des Netzbetriebs
5Meldeablauf für erhebliche Sicherheitsvorfälle an BNetzA und BSI (Meldung nach § 168 TKG), für Datenschutzverletzungen nach § 169 TKG§§ 168, 169 TKGab Betriebsaufnahme; Erstmeldung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, Meldung nach 72 Stunden, Abschlussmeldung nach einem Monat
6beim BSI registrieren (NIS2 für TK-Anbieter)§ 33 Abs. 1 BSIGspätestens drei Monate, nachdem das Unternehmen erstmals oder erneut als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung gilt
7Schutzmaßnahmen umsetzen, auch die zehn Mindestmaßnahmen und die Sicherung des Netzbetriebs (Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG)§ 165 Abs. 2, 2a, 5 TKGlaufend; was getroffen oder geplant ist, beschreibt das Konzept
8Auskunftsverfahren einrichten: manuelle Auskunft, E-Mail-Verfahren, Verkehrsdatenauskünfte§ 174 Abs. 1, 7 TKG, Teil 4 TKÜVkeine eigene Frist im Gesetz; die BNetzA verlangt eine Mitteilung zur Schnittstelle nach § 174 Abs. 7 auf ihrem Formular
9Überwachungsmaßnahmen nach § 170 TKG klären§ 170 TKG, § 3 TKÜVMitteilung unverzüglich nach Betriebsaufnahme, soweit die TKÜV keine Ausnahme vorsieht (siehe unten)
10Geschäftsleitung einbinden: Maßnahmen umsetzen und deren Umsetzung überwachen, Schulung (Pflichten der Geschäftsleitung)§ 165 Abs. 2b-2d TKGlaufend, Turnus nennt das Gesetz nicht

Zwei Pflichten betreffen kleine ISP meist nicht. Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 braucht nur, wer Rufnummern vergibt, und nach der zugehörigen Verordnung (KDAV) erst ab mehr als 10.000 Teilnehmern. Die Sicherstellungspflichten der Notfallvorsorge nach § 185 Abs. 1 TKG treffen Diensteanbieter mit mehr als 100.000 Vertragspartnern und Netzbetreiber nur, soweit ihr Netz für deren Dienste erforderlich ist. Wer sein Netz im Open Access an einen solchen Anbieter vermietet, sollte das nach unserer Lesart prüfen.

Zeitstrahl „TKG-Pflichten eines Glasfaser-ISP in Reihenfolge“ mit drei Phasen. Vor dem Start: Meldung nach § 5 TKG (schon die beabsichtigte Aufnahme), Sicherheitsbeauftragter und EU-Ansprechpartner bestimmen (§ 166 Abs. 1), Sicherheitskonzept erstellen, Bestandsdaten vor der Freischaltung erheben (§ 172). Mit dem Netzbetrieb: Sicherheitskonzept mit Umsetzungserklärung unverzüglich der Bundesnetzagentur vorlegen (§ 166 Abs. 2, 3), Meldeablauf für Sicherheitsvorfälle bereit (§ 168: 24 Stunden, 72 Stunden, ein Monat). Laufend: Vorkehrungen für Auskünfte (§ 174), Schutzmaßnahmen nach § 165 Abs. 2 und 2a, Geschäftsleitung nach § 165 Abs. 2b-2d, Konzept bei Änderungen anpassen und erneut vorlegen (§ 166 Abs. 4). Darüber, parallel: Registrierung beim BSI spätestens drei Monate, nachdem das Unternehmen als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung gilt (§ 33 BSIG).
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Pflichten eines Glasfaser-ISP in der zeitlichen Reihenfolge. Quelle: §§ 5, 165, 166, 168, 172, 174 TKG in der Fassung vom 22.10.2026, § 33 BSIG; Reihenfolge innerhalb der Phasen nach unserer Empfehlung; eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Überwachung und Auskünfte in Kürze

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV muss ein Betreiber keine Überwachungseinrichtungen vorhalten, solange an seine Anlage nicht mehr als 10.000 Nutzer angeschlossen sind. Auskünfte über Verkehrsdaten nach Teil 4 TKÜV und über Bestandsdaten nach § 174 TKG bleiben unabhängig davon, und ob die Mitteilung nach § 170 Abs. 1 Nr. 3 TKG unter der Schwelle entfällt, ist offen (wir empfehlen die schriftliche Klärung bei Referat 218 der BNetzA). Schwellen, Organisation und eine Checkliste stehen auf der Seite § 170 TKG und TKÜV.

Wie kann das Netz eines regionalen Glasfaser-ISP aufgebaut sein?

Zum Beispiel aus einem oder zwei zentralen Netzknoten, einem passiven Glasfasernetz bis ins Gebäude und einer Reihe von Dienstleistern. Die Tabelle beschreibt einen möglichen Aufbau als fachliches Beispiel und ist keine Rechtsaussage, Ihr Netz kann anders aufgebaut sein. Die rechte Spalte zeigt, wo der jeweilige Teil im Sicherheitskonzept und bei den Schutzmaßnahmen auftaucht (unsere Zuordnung).

NetzteilMöglicher AufbauBezug im Konzept und bei den Maßnahmen
Zentraler Netzknoten (PoP)Router, Zugangsserver für die Kundenanmeldung, OLT bei PON-Netzen oder Aggregations-Switches bei Punkt-zu-Punkt-Netzen, Server für DHCP, DNS und AuthentifizierungNetzstrukturplan; Strom, Klima und Zutritt (§ 165 Abs. 2a Nr. 3, Betriebskontinuität: Notfallbetrieb)
Anbindung ans InternetTransit über einen oder zwei Carrier, teils Peering an einem InternetknotenRedundanz und Ausfallszenarien; Vorleister im Lieferantenmanagement (Nr. 4: Lieferkette)
Passives NetzTrassen und Leerrohre, Netzverteiler am Straßenrand, Spleißmuffen, Hausübergabepunkt, Glasfaser-TeilnehmeranschlussdoseGefährdungen durch Tiefbau und Zugang zu Verteilern; Bestandsdokumentation
Beim KundenONT und Router, oft vom ISP gestellt und aus der Ferne konfiguriertKonfiguration, Updates und Fernzugriff auf Kundengeräte (Nr. 5, Nr. 9, 10)
BetriebssystemeNetzmanagement, Provisionierung, Kundenverwaltung und AbrechnungZugriffskontrolle und starke Authentifizierung (Nr. 9, 10: Zugriff auf Netzelemente); Bestandsdaten nach § 172
Telefoniezum Beispiel über die Plattform eines Vorleisters mit eigenen RufnummernVertrag und Meldewege mit dem Vorleister; Notruf nach § 164 TKG
DienstleisterTiefbau und Montage, Wartung, Fernwartung durch Hersteller oder SystemhausBewertung der Dienstleister, vertragliche Sicherheitsanforderungen (Lieferkette), abgesicherte Fernwartung (Zugriff auf Netzelemente)

Kooperiert der ISP mit anderen Unternehmen an gemeinsam genutzten Standorten, etwa einem Netzknoten im Gebäude eines Partners, hat nach § 165 Abs. 7 jeder Beteiligte die Pflichten, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden können. Nach unserer Lesart sollte die Zuordnung deshalb im Vertrag stehen. Die Zertifizierungspflicht für kritische Komponenten nach § 165 Abs. 4 trifft heute nur Netzbetreiber mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, also 5G-Mobilfunknetze.

Gibt es einen kleineren Weg für kleine Netze?

Bei der Pflicht nicht, beim Aufwand ja. § 166 kennt keine Größenschwelle, auch ein kleines Netz braucht ein Sicherheitskonzept. Das Gesetz verlangt aber angemessene Maßnahmen: Bei der Angemessenheit zählen auch die Größe des Anbieters und seine Risikoexposition (§ 165 Abs. 2), und der Aufwand darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Netze und Dienste stehen (§ 165 Abs. 6). Der Entwurf eines neuen Katalogs von Sicherheitsanforderungen (Version 2025-10, nicht erlassen) würde die Maßnahmen nach Gefährdungspotenzial abstufen, für die kleinsten Unternehmen mit den Grundmaßnahmen der Stufe a). Was der Entwurf sonst ändern würde, steht auf der Seite Katalog von Sicherheitsanforderungen.

Für bestehende kleine Netze gibt es die Kompakt-Überarbeitung, Bedingungen und Festpreis stehen auf der Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG.

Beispiel: Fahrplan für die ersten 90 Tage

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein Glasfaser-ISP mit 8 Beschäftigten betreibt seit 2021 ein Netz in einer Kleinstadt und zwei Ortsteilen mit rund 2.400 Anschlüssen. Er verkauft Internetzugang als eigenes Produkt, Telefonie mit eigenen Rufnummern über einen Vorleister. Das Sicherheitskonzept stammt von 2021 und ist noch nach § 109 TKG alter Fassung geschrieben, Beanstandungen der BNetzA gibt es nicht. Die neue Geschäftsführerin will die Pflichten in einem Quartal ordnen.

Der Plan ist unsere Empfehlung für dieses Beispiel. Die Spalte „Pflicht“ nennt die Fundstelle, die Spalte „Ergebnis“ das Dokument, das am Ende vorliegen soll. Für Ihr Unternehmen ersetzen Sie die Wochen durch Daten und tragen Verantwortliche ein.

ZeitraumAufgabePflichtVerantwortlichErgebnis
Woche 1Meldung nach § 5 mit dem Verzeichnis der BNetzA abgleichen: Telefonie und neue Ortsteile enthalten?§ 5 TKGGeschäftsführungÄnderungsmeldung oder Vermerk „aktuell“
Woche 1Registrierung beim BSI prüfen; die Frist für bereits tätige Anbieter endete nach unserer Berechnung am 06.03.2026, also sofort nachholen, falls offen§ 33 BSIGGeschäftsführungRegistrierungsbestätigung
Woche 1-2Sicherheitsbeauftragten und EU-Ansprechpartner schriftlich bestimmen, Stellvertretung regeln§ 166 Abs. 1 Nr. 1, 2 TKGGeschäftsführungBenennungsschreiben
Woche 2Meldeablauf festlegen: wer erkennt, wer bewertet, wer meldet an BNetzA und BSI, Vertretung am Wochenende; Vorleister verpflichten, Vorfälle sofort mitzuteilen§§ 168, 169 TKGSicherheitsbeauftragterMeldeablauf, eine Seite, mit Kontaktliste
Woche 2-8Konzept auf § 166 Abs. 1 Nr. 3 überarbeiten, Maßnahmenteil um die zehn Bereiche nach § 165 Abs. 2a ergänzen, Netzstrukturplan aktualisieren (Kompakt-Weg prüfen)§§ 165, 166 TKGSicherheitsbeauftragter mit externer Unterstützungüberarbeitetes Konzept, Umsetzungserklärung
Woche 4-6Auskunftsverfahren prüfen: Bestandsdaten vollständig, E-Mail-Verfahren eingerichtet und der BNetzA mitgeteilt, Zuständige für Ersuchen benannt§§ 172, 174 TKG, § 31 TKÜVKundenservice-LeitungProzessbeschreibung, Mitteilung an die BNetzA
Woche 6Mit 2.400 Anschlüssen unter der 10.000-Schwelle der TKÜV; Frage zur Mitteilung nach § 170 Abs. 1 Nr. 3 schriftlich an Referat 218 der BNetzA richten§ 170 TKG, § 3 TKÜVSicherheitsbeauftragterAnfrage und Antwort in der Ablage
Woche 8-10Fernwartung der Hersteller und Systemhäuser erfassen, Zugänge auf Einzelfreigabe umstellen, starke Authentifizierung für Admin-Zugänge§ 165 Abs. 2a Nr. 4, 9, 10 TKGTechnikleitungZugangsliste, Dienstleisterbewertung
Woche 10klären, ob das überarbeitete Konzept nach § 166 Abs. 4 Satz 2 erneut vorzulegen ist (geänderte Gegebenheiten), und vorlegen§ 166 Abs. 2, 4 TKGGeschäftsführungVorlageschreiben mit Hinweis auf die Änderungen
Woche 12Bericht an die Geschäftsführung mit Status je Maßnahme, Beschluss zu offenen Punkten, Schulung der Geschäftsleitung terminieren§ 165 Abs. 2b, 2d TKGSicherheitsbeauftragterBericht mit Beschluss, Schulungstermin
Woche 13Meldeablauf in einer kurzen Übung mit einem erfundenen Vorfall durchspielen§ 168 TKGSicherheitsbeauftragterÜbungsprotokoll mit Verbesserungen

Ein neu startender ISP geht ähnlich vor, nur früher: Meldung nach § 5 und Bestandsdaten vor dem ersten Anschluss, Konzept vor dem Netzstart fertig, damit es unverzüglich vorgelegt werden kann.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Konzept aus der Gründungszeit nie fortgeschriebenKonzept als einmalige Formalie bei Netzstart verstandenTelefonie, neue Gebiete und die Mindestmaßnahmen nach § 165 Abs. 2a fehlen; die Anpassungspflicht nach § 166 Abs. 4 Satz 2 bleibt unerfülltKonzeptpflege an Produktfreigabe und Netzausbau koppeln, mindestens jährlich prüfen
Dienstleister außerhalb des BlicksWartung und Fernzugriff liegen beim Hersteller oder Systemhaus, „das machen die“keine Bewertung, keine Vertragsklauseln, dauerhafte Fernzugänge; die Verantwortung bleibt beim ISPDienstleister bewerten, Sicherheitsanforderungen vertraglich festlegen, Zugänge befristen und protokollieren
Kleine Größe als Ausnahme gelesenSchwellen aus TKÜV oder KDAV auf alle Pflichten übertragenSicherheitskonzept, Meldeablauf oder E-Mail-Verfahren für Auskünfte fehlen, obwohl sie ohne Schwelle geltenjede Pflicht mit ihrer eigenen Schwelle prüfen, Ergebnis mit Fundstelle festhalten

Wie wir unterstützen

Wir bringen Sicherheitskonzepte kleiner und mittlerer Netze auf den geltenden Rechtsstand, für kleine Netze im Kompakt-Weg, und helfen bei Meldeablauf und Nachweisen. Wo Sie heute stehen, zeigt die Statusprüfung Stufe 1. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt.

Häufige Fragen

Gibt es für kleine Glasfasernetze eine Ausnahme vom Sicherheitskonzept?+
Nein. § 166 TKG gilt für jeden, der ein öffentliches TK-Netz betreibt oder öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringt, ohne Größenschwelle. Die Größe zählt bei der Angemessenheit der Maßnahmen, nicht bei der Frage, ob ein Konzept nötig ist.
Muss ein ISP mit höchstens 10.000 angeschlossenen Nutzern Überwachungstechnik vorhalten?+
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV keine Überwachungseinrichtungen, solange nicht mehr als 10.000 Nutzer an die Anlage angeschlossen sind. Es zählen Nutzer, nicht Vertragspartner. Verkehrsdaten- und Bestandsdatenauskünfte bleiben trotzdem. Schwellen und offene Fragen erklärt die Seite § 170 TKG und TKÜV.
Unser Netz wird von einem Dienstleister gewartet. Wer ist verantwortlich?+
Die Pflichten bleiben beim ISP. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen verlangt, Dienstleister vor der Beauftragung zu bewerten, Sicherheitsanforderungen vertraglich festzulegen und die Einhaltung möglichst zu prüfen. Für die Meldung von Sicherheitsvorfällen bleibt nach dem Meldekonzept der Bundesnetzagentur verantwortlich, wer Dritte einsetzt, Organisationsmängel gehen zu seinen Lasten.
Gilt die Zertifizierungspflicht für kritische Komponenten für unser Netz?+
Heute nicht. § 165 Abs. 4 TKG trifft nur Netzbetreiber mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, und dazu zählen nach der geltenden Allgemeinverfügung nur 5G-Mobilfunknetze. Der Entwurf des TKG-Änderungsgesetzes 2026 würde die Pflicht auf besonders wichtige Einrichtungen im Kernnetz erstrecken, er ist nicht verabschiedet.
Müssen wir uns beim BSI registrieren, obwohl wir schon bei der Bundesnetzagentur gemeldet sind?+
Ja. Die Meldung nach § 5 TKG ersetzt die Registrierung nach § 33 BSIG nicht, das Gesetz sieht keine Anrechnung vor. Einzelheiten stehen auf der Seite NIS2 für TK-Anbieter.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).