TKG-Readiness

TKG

Was die Geschäftsleitung eines TK-Anbieters nach § 165 TKG verantwortet

Die Geschäftsleitung eines Betreibers öffentlicher TK-Netze oder Anbieters öffentlich zugänglicher TK-Dienste muss die Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG umsetzen, ihre Umsetzung überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Das gilt seit dem 6. Dezember 2025 für jeden dieser Anbieter, unabhängig von der Größe. Diese Seite erklärt die drei Absätze und zeigt einen Bericht, mit dem die Geschäftsleitung ihre Überwachung belegen kann.

Besprechungstisch mit aufgeschlagenem Ordner vor einem Fenster mit Blick auf einen Antennenmast in der Dämmerung, warmes Licht

Stand: 2026-11-06

Rechtsstand: TKG und BSI-Gesetz jeweils in der Fassung vom 22.10.2026, geprüft am 06.11.2026. Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Fragen zur Haftung im Einzelfall, die sich nach dem Gesellschaftsrecht Ihrer Rechtsform richten, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Für wen gelten die Pflichten der Geschäftsleitung?

Für die Geschäftsleitung jedes Betreibers eines öffentlichen TK-Netzes und jedes Anbieters öffentlich zugänglicher TK-Dienste. § 165 Abs. 2b nennt zwar nur Anbieter, die besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen nach § 28 BSIG sind. § 28 BSIG stuft diese Anbieter aber ohne Größenschwelle nach unten mindestens als wichtige Einrichtung ein, so dass die Pflichten auch den Glasfaser-ISP mit fünf Beschäftigten treffen. Wie die Einstufung im Einzelnen funktioniert, steht auf der Seite NIS2 für TK-Anbieter, ob Sie überhaupt TK-Anbieter sind, auf der Seite Bin ich TK-Anbieter?.

Wer genau „Geschäftsleitung“ ist, definiert das TKG nicht. Das BSI-Gesetz versteht darunter die natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen ist (§ 2 Nr. 13 BSIG). Ob diese Definition für § 165 TKG gilt, sagt keine der von uns gelesenen Quellen. Nach unserer Lesart liegt es nahe, sich daran zu orientieren, in einer GmbH also an der Geschäftsführung.

Die Pflichten entsprechen inhaltlich § 38 BSIG, der für TK-Anbieter nach § 28 Abs. 5 BSIG nicht gilt. Der Unterschied liegt im Bezugspunkt: § 38 BSIG verweist auf die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG, § 165 Abs. 2b TKG auf die Maßnahmen nach § 165 Abs. 2 TKG. Betreibt ein Unternehmen daneben Tätigkeiten, die unter eine Einrichtungsart der Anlagen 1 oder 2 des BSI-Gesetzes fallen, etwa eine Trinkwasserversorgung, gilt für diese Tätigkeiten § 38 BSIG wieder (§ 28 Abs. 5 Satz 2 BSIG). Die Pflichten nach § 38 BSIG erklärt unsere NIS2-Seite nis2-readiness.de.

Was heißt „umsetzen und überwachen“ nach Abs. 2b?

Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, die Maßnahmen, die das Unternehmen nach § 165 Abs. 2 treffen muss, umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Dazu gehören die zehn Mindestmaßnahmen nach Abs. 2a, von der Risikoanalyse über die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und die Lieferkette bis zur Multi-Faktor-Authentifizierung. Was jede Maßnahme verlangt, steht auf der Seite Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG.

Wie die Geschäftsleitung das organisiert, regelt § 165 nicht. Das Gesetz nennt Umsetzung und Überwachung als Pflichten der Geschäftsleitung, sagt aber nicht, wer die Arbeit im Einzelnen erledigt und in welcher Form die Überwachung zu belegen ist. Der geltende Katalog von Sicherheitsanforderungen (Version 2.0 vom 29.04.2020) verlangt von der Leitung eines arbeitsteiligen Unternehmens, auf eine eindeutige und festgelegte Aufbau- und Ablauforganisation zu achten. Der Sicherheitsbeauftragte soll nach dem Katalog direkten Kontakt zur Leitung haben, mehr dazu auf der Seite Sicherheitsbeauftragter nach § 166 TKG.

In der Praxis heißt das nach unserer Einordnung:

  • Zuständigkeiten festlegen: wer für welche der zehn Mindestmaßnahmen verantwortlich ist, schriftlich und mit Vertretung.
  • Mittel bereitstellen: Budget, Personal und Dienstleister für die Maßnahmen, die noch offen sind, mit Termin.
  • Regelmäßig berichten lassen: ein fester Bericht des Sicherheitsbeauftragten, über den die Geschäftsleitung mit Datum entscheidet (Beispiel unten).
  • Restrisiken ausdrücklich annehmen: Was nicht oder noch nicht umgesetzt ist, nimmt die Geschäftsleitung ausdrücklich zur Kenntnis. Der Entwurf des neuen Katalogs (Version 2025-10, nicht erlassen) würde ausdrücklich verlangen, dass die Geschäftsleitung Restrisiken akzeptiert.
  • Umsetzungserklärung ernst nehmen: Mit dem Sicherheitskonzept nach § 166 TKG ist schriftlich zu erklären, dass die Maßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt werden (§ 166 Abs. 3). Wer unterschreibt, sollte den Stand kennen.

Der Entwurf des TKG-Änderungsgesetzes 2026 (nicht verabschiedet) ändert § 165 an anderen Stellen, die Absätze 2b bis 2d bleiben danach unverändert (unsere Ableitung aus der Drucksache).

Schaubild „Geschäftsleitung nach § 165 TKG: drei Pflichten“. Oben: Adressaten sind die Geschäftsleitungen von Betreibern öffentlicher TK-Netze und Anbietern öffentlich zugänglicher TK-Dienste, die besonders wichtige oder wichtige Einrichtung nach § 28 BSIG sind, also jeder dieser Anbieter. Drei Säulen: Abs. 2b Umsetzen und Überwachen der Maßnahmen nach § 165 Abs. 2 und 2a; Abs. 2c Haftung gegenüber der eigenen Einrichtung nach dem Gesellschaftsrecht der Rechtsform, nach TKG nur, wenn dieses keine Regel enthält; Abs. 2d regelmäßige Schulung, Turnus und Umfang nennt das Gesetz nicht. Unten zwei Hinweise: § 38 BSIG gilt für TK-Anbieter nicht (§ 28 Abs. 5 BSIG); § 228 TKG enthält keinen Bußgeldtatbestand zu Abs. 2b-2d.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Pflichten der Geschäftsleitung nach § 165 Abs. 2b-2d TKG. Quelle: § 165 TKG und § 228 TKG in der Fassung vom 22.10.2026, § 28 BSIG; eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Wie haftet die Geschäftsleitung nach Abs. 2c?

Gegenüber der eigenen Einrichtung, nach dem Gesellschaftsrecht. Verletzt die Geschäftsleitung ihre Pflichten nach Abs. 2b, haftet sie der Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den Regeln des Gesellschaftsrechts, die für die Rechtsform gelten. Eine eigene Haftung nach dem TKG greift nur, wenn das Gesellschaftsrecht keine solche Regel enthält.

Abs. 2c regelt damit die Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen, also eine Innenhaftung. Welche Norm des Gesellschaftsrechts im Einzelfall gilt, nennt das TKG nicht. Diese Seite ordnet den Verweis nur ein, die Haftungsfrage für Ihr Unternehmen ist eine Rechtsfrage.

Für die Pflichten nach Abs. 2b bis 2d gibt es keinen Bußgeldtatbestand in § 228 TKG. Nach unserer Lesart kann die Bundesnetzagentur die Pflichten aus § 165 trotzdem durchsetzen, über Anordnungen nach § 183 TKG, der für alle Pflichten dieses Abschnitts des TKG gilt. Welche Bußgelder es bei den Sicherheitspflichten gibt und welche nicht, steht auf der Seite Bußgelder nach § 228 TKG.

Was verlangt die Schulungspflicht nach Abs. 2d?

Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Ziel ist laut Gesetz, ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen, um Risiken und Risikomanagementpraktiken in der Informationssicherheit zu erkennen und zu bewerten und ihre Auswirkungen auf die Dienste des eigenen Unternehmens zu beurteilen.

Turnus, Dauer, Inhalt im Einzelnen und Form des Nachweises nennt das Gesetz nicht. Eine Behördenaussage zur Schulung der Geschäftsleitung im TK-Sektor kennen wir nicht. Für Schulungen des Personals verlangt der Katalog 2.0, den Besuch zu dokumentieren. Nach unserer Einordnung ist dasselbe für die Geschäftsleitung sinnvoll: Teilnehmende, Datum, Dauer, Inhalte und der gewählte Turnus gehören in die Unterlagen.

Wir bieten ein Briefing für das Leitungsorgan an, dessen Inhalte auf die Schulungspflicht nach § 165 Abs. 2d TKG ausgerichtet sind. Den Turnus legen Sie selbst fest. Gebucht wird es über unsere NIS2-Seite nis2-readiness.de, bis zu deren Start erhalten Sie es auf Anfrage.

Beispiel: Quartalsbericht an die Geschäftsleitung

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein regionaler Glasfaser-ISP mit 12 Beschäftigten ist Netzbetreiber und Diensteanbieter und damit wichtige Einrichtung. Der Sicherheitsbeauftragte legt der Geschäftsführung einmal im Quartal einen Bericht vor, die Geschäftsführung entscheidet zu jedem Punkt und unterschreibt. Der Bericht ist unser Vorschlag für eine Gliederung, das Gesetz schreibt keine Form vor.

AbschnittInhalt im Beispiel (3. Quartal 2026)BezugEntscheidung der Geschäftsführung
1. Rolle und RegistrierungNetzbetreiber und Diensteanbieter, wichtige Einrichtung. Meldung nach § 5 TKG nach Produkterweiterung ergänzt, BSI-Registrierung unverändert§ 5 TKG, §§ 28, 33 BSIGzur Kenntnis genommen
2. Stand der zehn Mindestmaßnahmensieben umgesetzt; teilweise: Lieferkette (Nr. 4), Multi-Faktor-Authentifizierung für den Zugriff auf Netzelemente (Nr. 10); offen: Bewertung der Wirksamkeit (Nr. 6)§ 165 Abs. 2aBudget für MFA freigegeben, Umsetzung bis 31.01.2027. Wirksamkeitsbewertung als Termin im 1. Quartal 2027
3. Sicherheitskonzeptzuletzt vorgelegt im März 2026, seitdem neuer Netzknoten und Telefonie als neues Produkt§ 166 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2Anpassung und erneute Vorlage beauftragt, Frist: unverzüglich
4. Sicherheitsvorfällezwei Störungen, beide nach dokumentierter Bewertung nicht erheblich, keine Meldung§ 168 TKGBewertung bestätigt
5. Dienstleisterzwei Dienstleister mit Fernzugriff, bei einem fehlen vertragliche Sicherheitsvorgaben§ 165 Abs. 2a Nr. 4Vertragsnachtrag bis 31.12.2026 verlangen
6. Restrisikeneine Gemeinde hängt an nur einer Zuführung, Redundanz erst mit dem Ausbau 2027§ 165 Abs. 2a Nr. 3Restrisiko bis zum Ausbau befristet akzeptiert, Notfallplan für Ausfall der Zuführung vorhanden
7. Schulung der Geschäftsleitungletzte Schulung am 12.05.2026, Teilnahmebestätigung abgelegt, selbst gewählter Turnus: jährlich§ 165 Abs. 2dnächster Termin im 2. Quartal 2027
8. AusblickKatalogentwurf 2025-10 und TKG-Änderungsgesetz 2026 weiter Entwürfe, für die Einrichtung heute keine neue Pflicht§ 167 TKGkeine Maßnahme
UnterschriftGeschäftsführung, Datum. Ablage des Berichts mit Anlagen im Nachweisordner zum Sicherheitskonzept

Ein solcher Bericht zeigt, dass die Geschäftsleitung den Stand kennt und entschieden hat. Er ersetzt weder das Sicherheitskonzept noch die Unterlagen, die eine Überprüfung durch die Bundesnetzagentur erfordert, wie sie die Seite Überprüfung durch die Bundesnetzagentur beschreibt.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Umsetzungserklärung unterschrieben, Überwachung nicht belegtSicherheit gilt als Aufgabe der Technik, die Geschäftsleitung unterschreibt einmaldass die Geschäftsleitung die Umsetzung überwacht (Abs. 2b), lässt sich nicht zeigenregelmäßiger Bericht mit Entscheidungen, Datum und Unterschrift
Schulung einmal besucht, ohne NachweisSchulung als einmalige Pflicht verstanden„regelmäßig“ nach Abs. 2d ist nicht belegbarTurnus selbst festlegen, Teilnahme mit Datum, Dauer und Inhalten ablegen
Sicherheitsbeauftragter ohne direkten Weg zur LeitungBerichtsweg über die TechnikleitungRestrisiken erreichen die Geschäftsleitung gefiltert oder gar nichtdirekten Berichtsweg festlegen, wie ihn der Katalog 2.0 vorsieht

Unterstützung für die Geschäftsleitung

Wir bereiten Berichte und Entscheidungsvorlagen so auf, dass die Geschäftsleitung den Stand der Maßnahmen und des Sicherheitskonzepts beurteilen kann. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt. Einen Überblick über unsere Leistungen gibt die Seite TK-Sicherheit nach TKG.

Häufige Fragen

Gelten die Pflichten auch für einen Anbieter mit fünf Beschäftigten?+
Ja. § 165 Abs. 2b TKG knüpft an die Einstufung nach § 28 BSIG an, und danach ist jeder Betreiber eines öffentlichen TK-Netzes und jeder Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste mindestens wichtige Einrichtung, ohne Größenschwelle nach unten.
Kann die Geschäftsleitung die Pflichten an den Sicherheitsbeauftragten abgeben?+
Das Gesetz nennt Umsetzung und Überwachung ausdrücklich als Pflichten der Geschäftsleitung. Regeln dazu, ob und wie sie Aufgaben überträgt, enthält § 165 TKG nicht. Wer die Arbeit erledigt, ist eine Organisationsfrage, die Haftungsfolgen sind eine Frage des Gesellschaftsrechts und im Einzelfall anwaltlich zu klären.
Wie oft muss die Geschäftsleitung geschult werden?+
Das Gesetz sagt „regelmäßig“ und nennt weder Turnus noch Dauer. Das Unternehmen legt den Turnus deshalb selbst fest und dokumentiert ihn zusammen mit den Teilnahmen.
Gibt es ein Bußgeld, wenn die Geschäftsleitung nicht geschult ist?+
§ 228 TKG enthält für § 165 Abs. 2b bis 2d keinen Bußgeldtatbestand. Nach unserer Lesart kann die Bundesnetzagentur die Pflichten aber über Anordnungen nach § 183 TKG durchsetzen, und Abs. 2c regelt die Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen.
Gilt § 38 BSIG für TK-Anbieter zusätzlich?+
Für die TK-Tätigkeit nicht, § 28 Abs. 5 BSIG nimmt § 38 BSIG aus, das Gegenstück ist § 165 Abs. 2b bis 2d TKG. Übt das Unternehmen weitere Tätigkeiten aus, die unter Anlage 1 oder 2 des BSI-Gesetzes fallen, gilt für diese Tätigkeiten § 38 BSIG.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).