Stand: 2026-11-06
Diese Seite behandelt die beiden Pflichtrollen aus § 166 TKG. Das Dokument, für das der Sicherheitsbeauftragte zuständig ist, erklärt die Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG.
Rechtsstand: TKG in der Fassung vom 22.10.2026, Katalog von Sicherheitsanforderungen Version 2.0 vom 29.04.2020 (gültig; der Entwurf Version 2025-10 ist nicht erlassen). Geprüft am 6. November 2026. Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Wie die Rollen in Ihrem Unternehmen zu besetzen sind, klärt im Zweifel eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Wer muss einen Sicherheitsbeauftragten bestimmen?
Jeder, der ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, muss einen Sicherheitsbeauftragten bestimmen (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 TKG). Das gilt ohne Größenschwelle, für Netzbetreiber ebenso wie für Diensteanbieter ohne eigenes Netz. Nach dem Katalog von Sicherheitsanforderungen 2.0 (Kap. 5.1.8) gehört die Benennung nicht zum Sicherheitskonzept selbst, hat aber ebenso wie die Konzepterstellung mit Aufnahme des Betriebs oder dem Angebot des Dienstes zu erfolgen.
Dieselbe Vorschrift verlangt einen in der Europäischen Union ansässigen Ansprechpartner (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 TKG). Auch diese Pflicht trifft alle Verpflichteten, nicht nur Anbieter mit Sitz im Ausland. Das Gesetz unterscheidet die Wortwahl: Der Sicherheitsbeauftragte wird „bestimmt“, der Ansprechpartner „benannt“.
Welche Aufgaben hat der Sicherheitsbeauftragte?
Das TKG selbst beschreibt keine Aufgaben. Der Katalog 2020 sagt, dem Sicherheitsbeauftragten sollten unter anderem Koordinations-, Kontroll- und Fachaufgaben zukommen, und er oder sein benannter Stellvertreter sollte zugleich Ansprechpartner der Bundesnetzagentur sein. In der Praxis lassen sich daraus folgende Aufgaben ableiten (unsere Einordnung):
| Aufgabe | Was das praktisch heißt | Bezug |
|---|---|---|
| Sicherheitskonzept pflegen | Änderungen an Netz, Diensten und Dienstleistern prüfen, Konzept anpassen und die erneute Vorlage vorbereiten | § 166 Abs. 4 Satz 2 TKG |
| Umsetzungserklärung vorbereiten | Stand jeder Maßnahme bestätigen, bevor die Geschäftsführung unterschreibt | § 166 Abs. 3 TKG |
| Ansprechpartner der Bundesnetzagentur | Rückfragen zur Vorlage beantworten, die Überprüfung der Umsetzung begleiten | § 166 Abs. 5 TKG, Katalog 2020 Kap. 5.1.8 |
| Sicherheitsvorfälle koordinieren | Vorfälle bewerten, Meldung an Bundesnetzagentur und BSI auslösen, siehe Meldung nach § 168 TKG | § 168 TKG |
| Kontrolle der Maßnahmen | Wirksamkeit prüfen, Nachweise sammeln, Abweichungen an die Geschäftsführung berichten | Katalog 2020 Kap. 5.1.8 und 5.1.10 |
| Geschäftsleitung informieren | regelmäßiger Bericht, damit die Geschäftsleitung ihre Umsetzungs- und Überwachungspflicht erfüllen kann | § 165 Abs. 2b TKG, siehe NIS2-Pflichten für TK-Anbieter |
Die Verantwortung für die Schutzmaßnahmen bleibt dabei beim Unternehmen: Nach § 165 Abs. 2b TKG muss die Geschäftsleitung die Maßnahmen umsetzen und ihre Umsetzung überwachen. Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt sie dabei, er übernimmt diese Pflicht nicht.

Welche Anforderungen muss die Person erfüllen?
Der Katalog 2020 beschreibt die Anforderungen an die Stelle, nicht an einen Abschluss: Sie sollte die notwendigen Fachkenntnisse und das Verständnis der Unternehmensabläufe haben. Ihr Wissen um Entwicklungen in der IT-Sicherheit, die Prozesse im Unternehmen und die rechtlichen Rahmenbedingungen muss aktuell gehalten werden. Und es sind die Voraussetzungen für einen direkten Kontakt zur Unternehmensleitung zu schaffen. Eine bestimmte Ausbildung oder Zertifizierung nennt Kapitel 5.1.8 nicht.
Daraus folgt nach unserer Einordnung für die Auswahl:
- Die Person kennt Netz und Dienste gut genug, um Änderungen auf ihre Sicherheitsfolgen zu prüfen.
- Sie hat Zeit für die Rolle, mit festem Budget, und einen Stellvertreter, damit die Bundesnetzagentur auch im Urlaub einen Ansprechpartner hat.
- Sie hat ein Vortragsrecht bei der Geschäftsführung und Zugang zu Netzdokumentation, Verträgen und Änderungsplanung.
- Sie bildet sich regelmäßig fort, etwa zu Änderungen am TKG und am Katalog von Sicherheitsanforderungen.
Intern oder extern besetzen?
Weder § 166 TKG noch der Katalog 2020 regeln ausdrücklich, ob der Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen angestellt sein muss. Eine externe Besetzung ist damit nicht ausgeschlossen, aber auch nicht ausdrücklich erlaubt. In beiden Fällen gilt die Aufgabenbeschreibung des Katalogs, also Kenntnis der Unternehmensabläufe und direkter Kontakt zur Leitung. Die Abwägung ist unsere Einordnung:
| Intern | Extern | |
|---|---|---|
| Kenntnis von Netz und Abläufen | im Alltag vorhanden | muss über feste Termine, Zugang zu Dokumentation und einen internen Kontakt hergestellt werden |
| Fachwissen zu TKG, Katalog und Bundesnetzagentur | muss aufgebaut und aktuell gehalten werden | sollte der Dienstleister mitbringen |
| Unabhängigkeit bei Kontrollaufgaben | schwierig, wenn die Person selbst den Netzbetrieb verantwortet | eher gegeben, sofern der Dienstleister keine Betriebsaufgaben übernimmt |
| Erreichbarkeit und Vertretung | bei kleinen Teams oft nur eine Person | vertraglich regelbar |
| Aufwand | Arbeitszeit und Fortbildung einer eigenen Kraft | Honorar für ein festes Kontingent |
Eine Mischform kommt häufig in Betracht: ein interner Stellvertreter aus dem Netzbetrieb, der den Alltag kennt, und ein externer Sicherheitsbeauftragter, der Konzept, Behördenkontakt und Kontrolle übernimmt.
Sicherheitsbeauftragter nach TKG und Informationssicherheitsbeauftragter
Der Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG ist eine gesetzliche Pflichtrolle für die Sicherheit der TK-Netze und -Dienste mit der Bundesnetzagentur als Gegenüber. Ein Informationssicherheitsbeauftragter (ISB) steuert das Informationssicherheits-Managementsystem des ganzen Unternehmens und ist im TKG nicht vorgesehen; beide Rollen können in einer Person zusammenfallen. Die Leistung externer Informationssicherheitsbeauftragter auf www.blackfort-tec.de beschreibt die ISB-Rolle.
Der EU-Ansprechpartner
§ 166 Abs. 1 Nr. 2 TKG verlangt einen in der Europäischen Union ansässigen Ansprechpartner. Mehr sagt das Gesetz dazu nicht, auch nicht, ob dieselbe Person Sicherheitsbeauftragter sein darf. Für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist die Pflicht meist mit einer Person aus dem eigenen Haus erfüllt, die im Konzept mit Kontaktdaten steht. Wichtig wird sie für Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, die in Deutschland TK-Dienste erbringen: Sie brauchen eine Person oder Stelle in der EU. Was für ausländische Anbieter sonst gilt, steht auf der Seite NIS2-Pflichten für TK-Anbieter.
Beispiel: Benennungsvorlage für einen Glasfaser-ISP
Beispiel, kein Kunde, alle Namen erfunden: Die Beispiel-Glasfaser GmbH hat 12 Beschäftigte und betreibt ein FTTH-Netz mit Internetzugang und VoIP. Die Leiterin Netzbetrieb übernimmt die Rolle, ein Techniker vertritt sie. Die Vorlage ist eine Arbeitshilfe, kein amtliches Formular. Arbeitsrechtliche Fragen, etwa Stellenbeschreibung oder Mitbestimmung, sind im Einzelfall zu klären.
| Feld | Eintrag |
|---|---|
| Unternehmen | Beispiel-Glasfaser GmbH, Musterstraße 1, 12345 Beispielstadt; Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste |
| Rechtsgrundlage | Bestimmung nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 TKG, Benennung nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 TKG |
| Sicherheitsbeauftragte | Anna Beispiel, Leiterin Netzbetrieb, Telefon und E-Mail der Funktion (sicherheit@…), nicht persönliche Adresse |
| Stellvertreter | Jonas Muster, Netztechniker |
| Aufgaben | Pflege des Sicherheitskonzepts und Vorbereitung der erneuten Vorlage, Vorbereitung der Umsetzungserklärung, Ansprechpartnerin der Bundesnetzagentur, Koordination bei Sicherheitsvorfällen einschließlich Meldung nach § 168 TKG, Kontrolle der Maßnahmen, Bericht an die Geschäftsführung |
| Befugnisse | Vortragsrecht bei der Geschäftsführung jederzeit, Zugang zu Netzdokumentation, Verträgen und Änderungsplanung, Beteiligung an jeder Änderung von Netz, Diensten und Dienstleistern mit Sicherheitsbezug |
| Zeitbudget und Fortbildung | 4 Stunden je Woche; Fortbildung zu TKG und Katalog mindestens einmal im Jahr |
| Berichtsweg | Quartalsbericht an die Geschäftsführung, bei Sicherheitsvorfällen sofort |
| EU-Ansprechpartner | Max Beispiel, Geschäftsführer, Anschrift wie oben |
| Gültig ab | 01.12.2026; Überprüfung der Besetzung jährlich und bei Personalwechsel |
| Unterschriften | Geschäftsführung (Bestimmung), Sicherheitsbeauftragte (Kenntnisnahme und Übernahme) |
§ 166 TKG verlangt keine gesonderte Anzeige der Bestimmung bei der Bundesnetzagentur. Wir empfehlen, Sicherheitsbeauftragten, Stellvertreter und EU-Ansprechpartner in Kapitel 1 des Sicherheitskonzepts aufzuführen und die Angaben bei jedem Wechsel nachzuziehen.
Die Benennungsvorlage mit diesem Beispiel gibt es als Word-Datei unter Vorlagen zum Download.
Drei typische Lücken
| Lücke | Ursache | Wirkung | Abhilfe |
|---|---|---|---|
| Rolle nur auf dem Papier | Benennung ohne Zeitbudget und ohne Befugnisse | Konzept und Nachweise veralten, Rückfragen der Bundesnetzagentur bleiben liegen | Zeitbudget, Vortragsrecht und Berichtsweg schriftlich festlegen |
| Kein Stellvertreter | kleines Team, Rolle hängt an einer Person | bei Urlaub, Krankheit oder Kündigung kein Ansprechpartner, auch nicht bei einem meldepflichtigen Vorfall | Stellvertreter bestimmen, Übergabe dokumentieren, Kontaktdaten der Funktion statt persönlicher Adressen |
| Wechsel nicht nachgezogen | Personalwechsel ohne Aktualisierung von Konzept und Kontaktdaten | Konzept nennt eine Person, die nicht mehr im Unternehmen ist | Besetzung als Prüfpunkt in der jährlichen Durchsicht des Konzepts und im Austrittsprozess |
Gibt es ein Bußgeld, wenn kein Sicherheitsbeauftragter bestimmt ist?
§ 228 TKG enthält keinen eigenen Bußgeldtatbestand für einen fehlenden Sicherheitsbeauftragten oder einen fehlenden EU-Ansprechpartner. Die Pflicht nach § 166 Abs. 1 TKG besteht trotzdem. Ohne die Rolle fehlt für das Sicherheitskonzept, seine Anpassung und den Kontakt zur Bundesnetzagentur die zuständige Person; die Bußgeldtatbestände zur Vorlage des Konzepts erklärt die Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG.
Externer TK-Sicherheitsbeauftragter: unsere Leistung auf Anfrage
Für Netzbetreiber und Diensteanbieter, die die Rolle nicht intern besetzen wollen, übernehmen wir sie als externer TK-Sicherheitsbeauftragter. Das Mandat umfasst:
- die Pflichtrolle nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 TKG mit Benennung als Ansprechpartner der Bundesnetzagentur,
- die Fortschreibung des Sicherheitskonzepts bei Änderungen und die Vorbereitung der erneuten Vorlage,
- die Vorbereitung und Begleitung der Überprüfung durch die Bundesnetzagentur nach § 166 Abs. 5 TKG,
- Meldebereitschaft bei Sicherheitsvorfällen nach § 168 TKG gemeinsam mit Ihrem Betrieb,
- die Organisation der regelmäßigen Schulung der Geschäftsleitung nach § 165 Abs. 2d TKG,
- die Anpassung des Konzepts an den neuen Katalog von Sicherheitsanforderungen, sobald er erlassen ist.
Die Verantwortung für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen bleibt beim Unternehmen und seiner Geschäftsleitung. Umfang und Laufzeit stimmen wir auf Größe und Netz ab; den Preis nennen wir auf Anfrage. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt.
Wenn zuerst das Konzept überarbeitet werden muss, finden Sie die Festpreise dafür auf der Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG. Einen Überblick geben unsere Leistungen und Festpreise, der Einstieg ist die Statusprüfung Stufe 1.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch für sehr kleine Anbieter?+
Darf der Geschäftsführer selbst Sicherheitsbeauftragter sein?+
Muss der Sicherheitsbeauftragte der Bundesnetzagentur gemeldet werden?+
Braucht ein Anbieter mit Sitz außerhalb der EU einen EU-Ansprechpartner?+
Ist der Sicherheitsbeauftragte nach TKG dasselbe wie ein ISB?+
Weiterlesen
Quellen
- Telekommunikationsgesetz (TKG), § 166 Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept (abgerufen am 2026-11-06)
- TKG § 165 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (Abs. 2b und 2d, Geschäftsleitung) (abgerufen am 2026-11-06)
- TKG § 228 Bußgeldvorschriften (abgerufen am 2026-11-06)
- Bundesnetzagentur: Katalog von Sicherheitsanforderungen Version 2.0, Stand 29.04.2020, Kap. 5.1.8 (PDF) (abgerufen am 2026-11-06)
- Bundesnetzagentur: Katalog von Sicherheitsanforderungen (Übersichtsseite) (abgerufen am 2026-11-06)
Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).
