Stand: 2026-11-06
Rechtsstand: TKG in der Fassung vom 22.10.2026, geprüft am 06.11.2026. Diese Seite ordnet allgemein ein und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot ein öffentliches TK-Netz oder ein öffentlich zugänglicher TK-Dienst ist, klärt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, besonders bei den Grenzfällen weiter unten.
Wann sind Sie TK-Anbieter im Sinne des TKG?
Wenn Sie ein öffentliches TK-Netz betreiben oder öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringen. Beides ist in § 3 TKG definiert, und an diesen Begriffen hängen die Meldung nach § 5 und die Sicherheitspflichten der §§ 165 bis 168. Die folgende Tabelle gibt den Wortlaut verkürzt wieder und ergänzt je Begriff eine Prüffrage (unsere Einordnung).
| Begriff | Fundstelle | Was das Gesetz sagt | Prüffrage |
|---|---|---|---|
| TK-Netz | § 3 Nr. 65 | die Gesamtheit von Übertragungssystemen, auch nicht aktive Netzbestandteile | Gehören Ihnen Leitungen, Leerrohre, Funkstrecken oder Systeme, über die Signale übertragen werden? |
| Betreiber | § 3 Nr. 7 | wer ein öffentliches TK-Netz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder dazu befugt ist | Stellen Sie das Netz selbst bereit, oder stellt es ein anderer bereit? |
| öffentliches TK-Netz | § 3 Nr. 42 | ein Netz, das ganz oder überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher TK-Dienste dient | Wofür wird das Netz überwiegend genutzt? |
| öffentlich zugänglich | § 3 Nr. 44 | einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehend | Kann jeder Interessent den Dienst bestellen, oder nur ein fest umrissener Kreis? |
| TK-Dienst | § 3 Nr. 61 | in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste: Internetzugang, interpersonelle Dienste, Signalübertragung, ausdrücklich auch für Maschine-Maschine-Kommunikation | Welche Ihrer Produkte fallen in eine der drei Gruppen? |
| interpersoneller Dienst | § 3 Nr. 24 | direkter, interaktiver Austausch zwischen einer endlichen Zahl von Personen; nicht erfasst, wenn die Kommunikation nur untergeordnete Nebenfunktion eines anderen Dienstes ist | Ist die Kommunikation der Kern des Produkts oder nur eine Beigabe? |
| nummerngebunden / nummernunabhängig | § 3 Nr. 37, 40 | mit oder ohne Verbindung zu Nummern aus nationalen oder internationalen Nummernplänen | Vergeben Sie Rufnummern oder ermöglichen Sie Gespräche mit Rufnummern? |
Das TKG knüpft an den Ort der Tätigkeit an: Es gilt für alle, die in Deutschland Netze betreiben oder Dienste erbringen (§ 1 Abs. 2). Nach unserer Lesart gilt das auch für Anbieter mit Sitz im Ausland.

Welche Rollen unterscheidet das TKG?
Drei: wer ein öffentliches Netz betreibt, wer einen öffentlich zugänglichen Dienst erbringt, und wer an der Erbringung nur mitwirkt. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich haben, ein Glasfaser-ISP mit eigenem Netz und eigenem Internetzugang etwa ist Netzbetreiber und Diensteanbieter.
Was „erbringen“ heißt, definiert das TKG nicht. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt in ihren Auslegungshinweisen zu § 172 darauf ab, ob die Leistung einem anderen vertraglich oder aus sonstigen Gründen geschuldet wird. Ob dieses Kriterium auch für § 5 gilt, sagt die Quelle nicht, als Arbeitsfrage ist es trotzdem hilfreich: Wer schuldet dem Endkunden den Dienst? Für die Meldung unterscheidet die BNetzA ausdrücklich zwischen Erbringen und Mitwirken. Nur wer erbringt, ist nach § 5 meldepflichtig.
Mitwirken bleibt nicht folgenlos. § 165 Abs. 1 (Schutz des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten) und das manuelle Auskunftsverfahren nach § 174 Abs. 1 und 6 richten sich auch an Mitwirkende. Die folgende Übersicht zeigt, welche Rolle das Gesetz bei den wichtigsten Pflichten nennt. „Ja“ heißt, der Wortlaut nennt diese Rolle als Adressat. Die Übersicht ist unsere Zusammenstellung, keine Prüfung im Einzelfall.
| Pflicht | öffentliches Netz | öffentlicher Dienst, nummerngebunden, Internetzugang oder Signalübertragung | öffentlicher Dienst, nummernunabhängig | nur Mitwirkender |
|---|---|---|---|---|
| Meldung der Tätigkeit (§ 5) | ja, wenn gewerblich | ja, wenn gewerblich | nein | nein |
| Fernmeldegeheimnis und Datenschutz (§ 165 Abs. 1) | ja | ja | ja | ja |
| Schutzmaßnahmen, Sicherheitskonzept, Meldung von Sicherheitsvorfällen (§ 165 Abs. 2 bis 2d, §§ 166, 168) | ja | ja | ja | nein |
| Datenschutzverletzungen (§ 169) | nur, soweit zugleich Diensteanbieter | ja | ja | nein |
| manuelles Auskunftsverfahren (§ 174 Abs. 1, 6) | soweit Mitwirkender | ja | ja | ja |
Was aus der Rolle für die NIS2-Pflichten folgt, also Einstufung nach § 28 BSIG und Registrierung beim BSI, steht auf der Seite NIS2 für TK-Anbieter.
Grenzfälle: was belegt ist und was offen bleibt
Für zwei Grenzfälle gibt es veröffentlichte Aussagen der BNetzA, für andere häufig gefragte Konstellationen nicht. Die Tabelle trennt beides.
| Konstellation | Was belegt ist | Was offen bleibt |
|---|---|---|
| Gäste-WLAN in Café, Hotel, Restaurant oder Einkaufszentrum | Nach der Anwendungshilfe der BNetzA keine Meldepflicht für den Dienst, wenn es um spontane, meist kurzzeitige Mitnutzung im eigenen Bereich geht (dort „Gruppe B“). Wer Kunden dagegen einen eigenen, auf Dauer angelegten Anschluss zur selbstständigen Nutzung überlässt, etwa einen Internetanschluss mit IP-Adresse über WLAN, erbringt einen meldepflichtigen Dienst („Gruppe A“). | Die Anwendungshilfe betrifft nur die Meldung des Dienstes. Eine Meldepflicht als Netzbetreiber bleibt nach ihrem Wortlaut unberührt, und ob die Sicherheitspflichten der §§ 165 ff. greifen, sagt sie nicht. Sie verweist nur auf mögliche sonstige Pflichten. |
| M2M- und IoT-Konnektivität | Signalübertragungsdienste für Maschine-Maschine-Kommunikation sind ausdrücklich TK-Dienste (§ 3 Nr. 61) und nach der Anwendungshilfe meldepflichtig, wenn sie gewerblich und öffentlich zugänglich erbracht werden. Der M2M-Dienst selbst, etwa eine Plattform für Zählerdaten, ist nach den Auslegungshinweisen zu § 172 kein TK-Dienst, der Übertragungsdienst darunter schon. | Wer genau den Übertragungsdienst erbringt, wenn mehrere Unternehmen beteiligt sind, ist eine Frage des Einzelfalls. |
| Messenger, E-Mail und andere nummernunabhängige Dienste | Nicht meldepflichtig (§ 5 Abs. 1). Nach Auskunft der BNetzA können trotzdem Pflichten aus Teil 10 des TKG bestehen, also auch Sicherheitspflichten. | Welche Pflichten aus Teil 10 im Einzelnen greifen, hängt vom Dienst ab. |
| Netze der Wohnungswirtschaft (Hausnetze, Mieter-WLAN) | Keine veröffentlichte Einordnung der BNetzA, die wir zitieren könnten. | Offen. Prüffragen unten helfen bei der Vorbereitung, die Antwort im Einzelfall gibt eine anwaltliche Klärung. |
| Campusnetze (Betriebsgelände, Hochschule, Industrieareal) | Keine veröffentlichte Einordnung der BNetzA, die wir zitieren könnten. | Offen, wie oben. |
Für die offenen Konstellationen sind das die Fragen, die wir für eine anwaltliche Klärung vorbereiten würden. Sie geben die Begriffe aus § 3 wieder und enthalten keine Antwort:
- Steht das Angebot einem unbestimmten Personenkreis offen, oder nur einem festen Kreis, etwa den Beschäftigten oder den Mietern eines bestimmten Hauses?
- Dient das Netz ganz oder überwiegend solchen öffentlich zugänglichen Diensten, oder vor allem dem eigenen Betrieb?
- Wer ist Vertragspartner der Endnutzer, wer schuldet ihnen den Dienst, und wer steuert Netz und Dienst technisch?
- Wird für die Nutzung ein Entgelt verlangt, gesondert oder über Miete oder Nebenkosten?
Wer muss die Tätigkeit nach § 5 TKG melden?
Wer gewerblich öffentliche TK-Netze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringt (§ 5 Abs. 1 Satz 1). Ausgenommen sind nur nummernunabhängige interpersonelle Dienste. Mitwirkende und Betreiber nicht öffentlicher Netze nennt die Vorschrift nicht.
Die Meldung dient nach Angaben der BNetzA dem Überblick über den Telekommunikationsmarkt. Sie ist kein Sicherheitsinstrument und ersetzt weder das Sicherheitskonzept nach § 166 TKG noch die Registrierung beim BSI nach § 33 BSIG.
Was ist wann und wie zu melden?
Zu melden ist schon die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit, außerdem jede Änderung und die Beendigung, jeweils unverzüglich. Die Einzelheiten:
| Punkt | Regelung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anlässe | beabsichtigte Aufnahme, Änderung und Beendigung der Tätigkeit; Änderungen von Name oder Firma, Rechtsform und Adresse | § 5 Abs. 1 Satz 1 |
| Frist | unverzüglich, eine Vorlauffrist in Tagen nennt das Gesetz nicht | § 5 Abs. 1 Satz 1 |
| Form | schriftlich oder elektronisch, auf dem Formular der BNetzA | § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 |
| Formular | Stand 31.03.2022, getrennte Abschnitte für Netze (mit den genutzten Übertragungswegen) und für Dienste (eigenes Produkt oder Weiterverkauf, „Resale“). Zuständig ist Referat 215 in Mainz | Meldeformular der BNetzA |
| Bestätigung | auf Antrag binnen einer Woche: Bestätigung der Vollständigkeit und Bescheinigung, dass dem Unternehmen die Rechte nach dem TKG zustehen | § 5 Abs. 3 |
| Verzeichnis | die BNetzA veröffentlicht die gemeldeten Unternehmen mit Kurzbeschreibung, zuletzt mit Stand 01.10.2026 | § 5 Abs. 4 |
| Geschäftsaufgabe ohne Meldung | steht die Einstellung eindeutig fest und ist sie nicht binnen sechs Monaten gemeldet, kann die BNetzA die Beendigung von Amts wegen feststellen | § 5 Abs. 5 |
| Weitergabe | die Formulardaten gehen elektronisch an das GEREK, das Gremium der europäischen Regulierungsbehörden | § 5 Abs. 6 |
Die BNetzA weist darauf hin, dass auch Unterseekabel Übertragungswege sind, wenn sie für öffentliche Netze oder Dienste genutzt werden, und dass bestehende Meldungen dann gegebenenfalls zu ändern sind. Formular und Kontakt stehen auf der Seite der BNetzA zur Meldepflicht.
Eine fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 228 Abs. 2 Nr. 2 TKG). Einordnung und Höchstbetrag stehen auf der Seite Bußgelder nach § 228 TKG.
Beispiel: Rollenprüfung mit Begründungsfeldern
Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein regionaler Glasfaser-ISP mit 12 Beschäftigten betreibt ein eigenes Glasfasernetz in drei Gemeinden und verkauft darüber Internetzugang an Privat- und Geschäftskunden. Seit diesem Jahr bietet er zusätzlich Telefonie mit eigenen Rufnummern über die Plattform eines Vorleisters an und vertreibt SIM-Karten eines Mobilfunknetzbetreibers für die Fernauslesung von Zählern und Pumpen an Gewerbekunden. Im Kundenzentrum gibt es ein Gäste-WLAN. Eine Wohnungsgenossenschaft möchte ihr eigenes Hausnetz an das Glasfasernetz anschließen und darüber Internet an ihre Mieter weitergeben.
Die Tabelle ist unsere Einordnung nach dem Gesetzeswortlaut und den zitierten Behördenaussagen. Spalten und Reihenfolge können Sie für Ihr Unternehmen übernehmen. Die Spalte „Begründung“ ist das Wichtigste: Bei einer Rückfrage der Behörde zeigt sie, warum Sie so entschieden haben.
| Prüfschritt | Antwort im Beispiel | Begründung | Beleg im Haus | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| 1. Betreiben wir ein TK-Netz? | ja, eigenes Glasfasernetz mit Leerrohren und aktiver Technik | Übertragungssysteme einschließlich nicht aktiver Bestandteile (§ 3 Nr. 65), von uns selbst bereitgestellt (§ 3 Nr. 7) | Netzplan, Bestandsdokumentation | Netzbetreiber |
| 2. Ist das Netz öffentlich? | ja, es dient überwiegend Anschlüssen für beliebige Privat- und Geschäftskunden | ganz oder überwiegend öffentlich zugängliche Dienste (§ 3 Nr. 42, 44) | Produktblatt, Bestellstrecke ohne Zugangsbeschränkung | öffentliches TK-Netz |
| 3. Internetzugang | eigenes Produkt, Vertragspartner der Kunden sind wir | Internetzugangsdienst (§ 3 Nr. 61). Wir schulden die Leistung (Kriterium aus den Auslegungshinweisen zu § 172, für § 5 unsere Lesart) | Muster-Kundenvertrag | Diensteanbieter, meldepflichtig |
| 4. Telefonie über Vorleister | eigenes Produkt mit eigenen Rufnummern, Technik beim Vorleister | nummerngebundener interpersoneller Dienst (§ 3 Nr. 24, 37). Vertragspartner der Kunden sind wir, nach unserer Lesart erbringen wir den Dienst, der Vorleister wirkt mit | Vorleistungsvertrag, Kundenvertrag, Rufnummernzuteilung | Diensteanbieter, meldepflichtig (unsere Lesart) |
| 5. SIM-Karten für Zählerauslesung | Weiterverkauf unter eigenem Vertrag an beliebige Gewerbekunden | Signalübertragung für M2M (§ 3 Nr. 61), nach der Anwendungshilfe meldepflichtig, wenn gewerblich und öffentlich zugänglich. Das Formular kennt den Weiterverkauf (Resale) | Resale-Vertrag, Preisliste | Diensteanbieter, meldepflichtig |
| 6. Gäste-WLAN im Kundenzentrum | kurzzeitige Mitnutzung während des Besuchs, kein eigener Anschluss | „Gruppe B“ der Anwendungshilfe: keine Meldung des Dienstes. Zu den Sicherheitspflichten sagt die Anwendungshilfe nichts | Nutzungsbedingungen des WLAN | keine Dienste-Meldung |
| 7. Hausnetz der Genossenschaft | Netz und Mieterversorgung gehören der Genossenschaft, wir liefern den Anschluss | keine veröffentlichte Behördeneinordnung. Rolle der Genossenschaft und unsere Rolle hängen von Vertrag und technischer Steuerung ab | Vertragsentwurf mit der Genossenschaft | offen, anwaltlich klären, bevor der Vertrag geschlossen wird |
| 8. Ist die bestehende Meldung aktuell? | Meldung von 2019 nennt nur Netz und Internetzugang, Firmensitz ist seitdem umgezogen | Änderung der Tätigkeit und der Adresse sind unverzüglich zu melden (§ 5 Abs. 1) | Kopie der Meldung, Auszug aus dem Verzeichnis der BNetzA | Änderungsmeldung für Telefonie, SIM-Resale und Adresse |
| 9. Was folgt sonst aus der Rolle? | Netzbetreiber und Diensteanbieter | Sicherheitspflichten nach §§ 165, 166, 168 gelten für beide Rollen, die neuen Dienste gehören ins Sicherheitskonzept (§ 166 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) | Sicherheitskonzept, Stand der letzten Vorlage | Konzept anpassen, Vorlagepflicht prüfen |
| Freigabe | geprüft von: Sicherheitsbeauftragter; zur Kenntnis genommen und freigegeben: Geschäftsführung; Datum; nächste Prüfung bei jedem neuen Produkt, spätestens nach einem Jahr | |||
Schritt 9 führt zur nächsten Pflicht: Neue Dienste ändern die Gegebenheiten, auf denen das Sicherheitskonzept beruht. Wann daraus eine erneute Vorlage folgt, steht auf der Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG.
Die Rollenprüfung gibt es als leere Excel-Vorlage mit diesem Beispiel unter Vorlagen zum Download.
Drei typische Lücken
| Lücke | Ursache | Wirkung | Abhilfe |
|---|---|---|---|
| Meldung nie fortgeschrieben | die Meldung gilt als einmalige Formalie bei der Gründung | neue Dienste, Resale oder ein Umzug fehlen im Verzeichnis. Eine nicht richtige oder nicht vollständige Meldung ist ein Tatbestand nach § 228 Abs. 2 Nr. 2 | Meldung als Schritt in die Produktfreigabe und in den Ablauf bei Umzug oder Umfirmierung aufnehmen |
| Rolle nur aus Netzsicht geprüft | Weiterverkauf, M2M-Konnektivität oder Telefonie über Vorleister gelten als „nicht unser Netz“ | Dienste sind weder gemeldet noch im Sicherheitskonzept erfasst | jedes Produkt gegen die drei Gruppen in § 3 Nr. 61 prüfen, auch ohne eigene Technik |
| Grenzfall ohne Begründung entschieden | „Das ist doch kein öffentliches Netz“ wird mündlich festgelegt | bei einer Rückfrage ist nicht nachvollziehbar, wer was warum entschieden hat | Rollenprüfung mit Begründung und Freigabe ablegen, offene Fragen anwaltlich klären und das Ergebnis dazulegen |
Rolle geklärt, wie geht es weiter?
Steht die Rolle fest, folgen daraus Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitskonzept, Schutzmaßnahmen und Meldewege. In welcher Reihenfolge die Pflichten für einzelne Anbietergruppen anstehen, zeigen die Seiten Pflichten als Glasfaser-Netzbetreiber, VoIP und Cloud-Telefonie, WLAN und Hotspots und Stadtwerke mit TK-Sparte. Wie der Stand bei Ihnen aussieht, zeigt die Statusprüfung Stufe 1. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt. Die rechtliche Einordnung offener Grenzfälle gehört in die Hand einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.
Häufige Fragen
Muss ich die Meldung nach § 5 TKG schon vor dem Start abgeben?+
Ist ein Messenger- oder E-Mail-Dienst meldepflichtig?+
Muss ein Hotel sein Gäste-WLAN melden?+
Was passiert, wenn ich die Einstellung meines Geschäfts nicht melde?+
Bekomme ich eine Bestätigung der Meldung?+
Weiterlesen
Quellen
- § 1 TKG: Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 3 TKG: Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 5 TKG: Meldepflicht (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 228 TKG: Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- Bundesnetzagentur: Meldepflicht nach § 5 TKG (abgerufen am 2026-11-06)
- Bundesnetzagentur: Anwendungshilfe zur Meldepflicht nach § 5 TKG, Amtsblatt 23/2021 (PDF) (abgerufen am 2026-11-06)
- Bundesnetzagentur: Meldeformular nach § 5 TKG, Stand 31.03.2022 (PDF) (abgerufen am 2026-11-06)
- Bundesnetzagentur: Auslegungshinweise zu den §§ 172, 173 TKG, Version 1.1 vom 07.11.2024 (PDF) (abgerufen am 2026-11-06)
Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).
