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TKG

Bin ich TK-Anbieter? Rolle klären und Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur melden

TK-Anbieter im Sinne des TKG ist, wer ein öffentliches TK-Netz betreibt oder öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringt. Wer das gewerblich tut, muss Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit nach § 5 TKG bei der Bundesnetzagentur melden, ausgenommen sind nummernunabhängige Dienste wie Messenger oder E-Mail. Diese Seite zeigt, wie Sie Ihre Rolle Schritt für Schritt prüfen und die Entscheidung mit Begründung festhalten.

Offener Netzverteilerschrank mit Glasfaser-Patchfeld in der Dämmerung, gedämpftes blaues Licht mit warmen Akzenten

Stand: 2026-11-06

Rechtsstand: TKG in der Fassung vom 22.10.2026, geprüft am 06.11.2026. Diese Seite ordnet allgemein ein und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot ein öffentliches TK-Netz oder ein öffentlich zugänglicher TK-Dienst ist, klärt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, besonders bei den Grenzfällen weiter unten.

Wann sind Sie TK-Anbieter im Sinne des TKG?

Wenn Sie ein öffentliches TK-Netz betreiben oder öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringen. Beides ist in § 3 TKG definiert, und an diesen Begriffen hängen die Meldung nach § 5 und die Sicherheitspflichten der §§ 165 bis 168. Die folgende Tabelle gibt den Wortlaut verkürzt wieder und ergänzt je Begriff eine Prüffrage (unsere Einordnung).

BegriffFundstelleWas das Gesetz sagtPrüffrage
TK-Netz§ 3 Nr. 65die Gesamtheit von Übertragungssystemen, auch nicht aktive NetzbestandteileGehören Ihnen Leitungen, Leerrohre, Funkstrecken oder Systeme, über die Signale übertragen werden?
Betreiber§ 3 Nr. 7wer ein öffentliches TK-Netz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder dazu befugt istStellen Sie das Netz selbst bereit, oder stellt es ein anderer bereit?
öffentliches TK-Netz§ 3 Nr. 42ein Netz, das ganz oder überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher TK-Dienste dientWofür wird das Netz überwiegend genutzt?
öffentlich zugänglich§ 3 Nr. 44einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehendKann jeder Interessent den Dienst bestellen, oder nur ein fest umrissener Kreis?
TK-Dienst§ 3 Nr. 61in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste: Internetzugang, interpersonelle Dienste, Signalübertragung, ausdrücklich auch für Maschine-Maschine-KommunikationWelche Ihrer Produkte fallen in eine der drei Gruppen?
interpersoneller Dienst§ 3 Nr. 24direkter, interaktiver Austausch zwischen einer endlichen Zahl von Personen; nicht erfasst, wenn die Kommunikation nur untergeordnete Nebenfunktion eines anderen Dienstes istIst die Kommunikation der Kern des Produkts oder nur eine Beigabe?
nummerngebunden / nummernunabhängig§ 3 Nr. 37, 40mit oder ohne Verbindung zu Nummern aus nationalen oder internationalen NummernplänenVergeben Sie Rufnummern oder ermöglichen Sie Gespräche mit Rufnummern?

Das TKG knüpft an den Ort der Tätigkeit an: Es gilt für alle, die in Deutschland Netze betreiben oder Dienste erbringen (§ 1 Abs. 2). Nach unserer Lesart gilt das auch für Anbieter mit Sitz im Ausland.

Schaubild „Bin ich TK-Anbieter? Vier Prüffragen“. Frage 1: Betreiben Sie ein TK-Netz oder erbringen Sie TK-Dienste (Internetzugang, interpersonelle Dienste, Signalübertragung auch für M2M)? Nein: keine Rolle nach § 5 und §§ 165 ff. für dieses Angebot. Ja: Frage 2: Ist das Angebot öffentlich zugänglich, steht es also einem unbestimmten Personenkreis offen, bzw. dient das Netz ganz oder überwiegend solchen Diensten? Nein: nicht öffentlich, § 165 Abs. 1 kann trotzdem gelten. Ja: Frage 3: Erbringen Sie den Dienst selbst oder wirken Sie nur mit? Nur mitwirken: keine Meldung nach § 5, § 165 Abs. 1 und § 174 können gelten. Erbringen oder Netz betreiben: Frage 4: Gewerblich und kein nummernunabhängiger Dienst? Ja: Meldung nach § 5 TKG an die Bundesnetzagentur. Nummernunabhängig: keine Meldung, Pflichten aus Teil 10 TKG möglich. Fußzeile: Grenzfälle ohne Behördeneinordnung (Wohnungswirtschaft, Campusnetz) offen lassen und anwaltlich klären.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Rolle nach dem TKG in vier Prüffragen. Quelle: §§ 3, 5 TKG in der Fassung vom 22.10.2026, Anwendungshilfe der Bundesnetzagentur zur Meldepflicht (Amtsblatt 23/2021); eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Welche Rollen unterscheidet das TKG?

Drei: wer ein öffentliches Netz betreibt, wer einen öffentlich zugänglichen Dienst erbringt, und wer an der Erbringung nur mitwirkt. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich haben, ein Glasfaser-ISP mit eigenem Netz und eigenem Internetzugang etwa ist Netzbetreiber und Diensteanbieter.

Was „erbringen“ heißt, definiert das TKG nicht. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt in ihren Auslegungshinweisen zu § 172 darauf ab, ob die Leistung einem anderen vertraglich oder aus sonstigen Gründen geschuldet wird. Ob dieses Kriterium auch für § 5 gilt, sagt die Quelle nicht, als Arbeitsfrage ist es trotzdem hilfreich: Wer schuldet dem Endkunden den Dienst? Für die Meldung unterscheidet die BNetzA ausdrücklich zwischen Erbringen und Mitwirken. Nur wer erbringt, ist nach § 5 meldepflichtig.

Mitwirken bleibt nicht folgenlos. § 165 Abs. 1 (Schutz des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten) und das manuelle Auskunftsverfahren nach § 174 Abs. 1 und 6 richten sich auch an Mitwirkende. Die folgende Übersicht zeigt, welche Rolle das Gesetz bei den wichtigsten Pflichten nennt. „Ja“ heißt, der Wortlaut nennt diese Rolle als Adressat. Die Übersicht ist unsere Zusammenstellung, keine Prüfung im Einzelfall.

Pflichtöffentliches Netzöffentlicher Dienst, nummerngebunden, Internetzugang oder Signalübertragungöffentlicher Dienst, nummernunabhängignur Mitwirkender
Meldung der Tätigkeit (§ 5)ja, wenn gewerblichja, wenn gewerblichneinnein
Fernmeldegeheimnis und Datenschutz (§ 165 Abs. 1)jajajaja
Schutzmaßnahmen, Sicherheitskonzept, Meldung von Sicherheitsvorfällen (§ 165 Abs. 2 bis 2d, §§ 166, 168)jajajanein
Datenschutzverletzungen (§ 169)nur, soweit zugleich Diensteanbieterjajanein
manuelles Auskunftsverfahren (§ 174 Abs. 1, 6)soweit Mitwirkenderjajaja

Was aus der Rolle für die NIS2-Pflichten folgt, also Einstufung nach § 28 BSIG und Registrierung beim BSI, steht auf der Seite NIS2 für TK-Anbieter.

Grenzfälle: was belegt ist und was offen bleibt

Für zwei Grenzfälle gibt es veröffentlichte Aussagen der BNetzA, für andere häufig gefragte Konstellationen nicht. Die Tabelle trennt beides.

KonstellationWas belegt istWas offen bleibt
Gäste-WLAN in Café, Hotel, Restaurant oder EinkaufszentrumNach der Anwendungshilfe der BNetzA keine Meldepflicht für den Dienst, wenn es um spontane, meist kurzzeitige Mitnutzung im eigenen Bereich geht (dort „Gruppe B“). Wer Kunden dagegen einen eigenen, auf Dauer angelegten Anschluss zur selbstständigen Nutzung überlässt, etwa einen Internetanschluss mit IP-Adresse über WLAN, erbringt einen meldepflichtigen Dienst („Gruppe A“).Die Anwendungshilfe betrifft nur die Meldung des Dienstes. Eine Meldepflicht als Netzbetreiber bleibt nach ihrem Wortlaut unberührt, und ob die Sicherheitspflichten der §§ 165 ff. greifen, sagt sie nicht. Sie verweist nur auf mögliche sonstige Pflichten.
M2M- und IoT-KonnektivitätSignalübertragungsdienste für Maschine-Maschine-Kommunikation sind ausdrücklich TK-Dienste (§ 3 Nr. 61) und nach der Anwendungshilfe meldepflichtig, wenn sie gewerblich und öffentlich zugänglich erbracht werden. Der M2M-Dienst selbst, etwa eine Plattform für Zählerdaten, ist nach den Auslegungshinweisen zu § 172 kein TK-Dienst, der Übertragungsdienst darunter schon.Wer genau den Übertragungsdienst erbringt, wenn mehrere Unternehmen beteiligt sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Messenger, E-Mail und andere nummernunabhängige DiensteNicht meldepflichtig (§ 5 Abs. 1). Nach Auskunft der BNetzA können trotzdem Pflichten aus Teil 10 des TKG bestehen, also auch Sicherheitspflichten.Welche Pflichten aus Teil 10 im Einzelnen greifen, hängt vom Dienst ab.
Netze der Wohnungswirtschaft (Hausnetze, Mieter-WLAN)Keine veröffentlichte Einordnung der BNetzA, die wir zitieren könnten.Offen. Prüffragen unten helfen bei der Vorbereitung, die Antwort im Einzelfall gibt eine anwaltliche Klärung.
Campusnetze (Betriebsgelände, Hochschule, Industrieareal)Keine veröffentlichte Einordnung der BNetzA, die wir zitieren könnten.Offen, wie oben.

Für die offenen Konstellationen sind das die Fragen, die wir für eine anwaltliche Klärung vorbereiten würden. Sie geben die Begriffe aus § 3 wieder und enthalten keine Antwort:

  • Steht das Angebot einem unbestimmten Personenkreis offen, oder nur einem festen Kreis, etwa den Beschäftigten oder den Mietern eines bestimmten Hauses?
  • Dient das Netz ganz oder überwiegend solchen öffentlich zugänglichen Diensten, oder vor allem dem eigenen Betrieb?
  • Wer ist Vertragspartner der Endnutzer, wer schuldet ihnen den Dienst, und wer steuert Netz und Dienst technisch?
  • Wird für die Nutzung ein Entgelt verlangt, gesondert oder über Miete oder Nebenkosten?

Wer muss die Tätigkeit nach § 5 TKG melden?

Wer gewerblich öffentliche TK-Netze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringt (§ 5 Abs. 1 Satz 1). Ausgenommen sind nur nummernunabhängige interpersonelle Dienste. Mitwirkende und Betreiber nicht öffentlicher Netze nennt die Vorschrift nicht.

Die Meldung dient nach Angaben der BNetzA dem Überblick über den Telekommunikationsmarkt. Sie ist kein Sicherheitsinstrument und ersetzt weder das Sicherheitskonzept nach § 166 TKG noch die Registrierung beim BSI nach § 33 BSIG.

Was ist wann und wie zu melden?

Zu melden ist schon die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit, außerdem jede Änderung und die Beendigung, jeweils unverzüglich. Die Einzelheiten:

PunktRegelungFundstelle
Anlässebeabsichtigte Aufnahme, Änderung und Beendigung der Tätigkeit; Änderungen von Name oder Firma, Rechtsform und Adresse§ 5 Abs. 1 Satz 1
Fristunverzüglich, eine Vorlauffrist in Tagen nennt das Gesetz nicht§ 5 Abs. 1 Satz 1
Formschriftlich oder elektronisch, auf dem Formular der BNetzA§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
FormularStand 31.03.2022, getrennte Abschnitte für Netze (mit den genutzten Übertragungswegen) und für Dienste (eigenes Produkt oder Weiterverkauf, „Resale“). Zuständig ist Referat 215 in MainzMeldeformular der BNetzA
Bestätigungauf Antrag binnen einer Woche: Bestätigung der Vollständigkeit und Bescheinigung, dass dem Unternehmen die Rechte nach dem TKG zustehen§ 5 Abs. 3
Verzeichnisdie BNetzA veröffentlicht die gemeldeten Unternehmen mit Kurzbeschreibung, zuletzt mit Stand 01.10.2026§ 5 Abs. 4
Geschäftsaufgabe ohne Meldungsteht die Einstellung eindeutig fest und ist sie nicht binnen sechs Monaten gemeldet, kann die BNetzA die Beendigung von Amts wegen feststellen§ 5 Abs. 5
Weitergabedie Formulardaten gehen elektronisch an das GEREK, das Gremium der europäischen Regulierungsbehörden§ 5 Abs. 6

Die BNetzA weist darauf hin, dass auch Unterseekabel Übertragungswege sind, wenn sie für öffentliche Netze oder Dienste genutzt werden, und dass bestehende Meldungen dann gegebenenfalls zu ändern sind. Formular und Kontakt stehen auf der Seite der BNetzA zur Meldepflicht.

Eine fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 228 Abs. 2 Nr. 2 TKG). Einordnung und Höchstbetrag stehen auf der Seite Bußgelder nach § 228 TKG.

Beispiel: Rollenprüfung mit Begründungsfeldern

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein regionaler Glasfaser-ISP mit 12 Beschäftigten betreibt ein eigenes Glasfasernetz in drei Gemeinden und verkauft darüber Internetzugang an Privat- und Geschäftskunden. Seit diesem Jahr bietet er zusätzlich Telefonie mit eigenen Rufnummern über die Plattform eines Vorleisters an und vertreibt SIM-Karten eines Mobilfunknetzbetreibers für die Fernauslesung von Zählern und Pumpen an Gewerbekunden. Im Kundenzentrum gibt es ein Gäste-WLAN. Eine Wohnungsgenossenschaft möchte ihr eigenes Hausnetz an das Glasfasernetz anschließen und darüber Internet an ihre Mieter weitergeben.

Die Tabelle ist unsere Einordnung nach dem Gesetzeswortlaut und den zitierten Behördenaussagen. Spalten und Reihenfolge können Sie für Ihr Unternehmen übernehmen. Die Spalte „Begründung“ ist das Wichtigste: Bei einer Rückfrage der Behörde zeigt sie, warum Sie so entschieden haben.

PrüfschrittAntwort im BeispielBegründungBeleg im HausErgebnis
1. Betreiben wir ein TK-Netz?ja, eigenes Glasfasernetz mit Leerrohren und aktiver TechnikÜbertragungssysteme einschließlich nicht aktiver Bestandteile (§ 3 Nr. 65), von uns selbst bereitgestellt (§ 3 Nr. 7)Netzplan, BestandsdokumentationNetzbetreiber
2. Ist das Netz öffentlich?ja, es dient überwiegend Anschlüssen für beliebige Privat- und Geschäftskundenganz oder überwiegend öffentlich zugängliche Dienste (§ 3 Nr. 42, 44)Produktblatt, Bestellstrecke ohne Zugangsbeschränkungöffentliches TK-Netz
3. Internetzugangeigenes Produkt, Vertragspartner der Kunden sind wirInternetzugangsdienst (§ 3 Nr. 61). Wir schulden die Leistung (Kriterium aus den Auslegungshinweisen zu § 172, für § 5 unsere Lesart)Muster-KundenvertragDiensteanbieter, meldepflichtig
4. Telefonie über Vorleistereigenes Produkt mit eigenen Rufnummern, Technik beim Vorleisternummerngebundener interpersoneller Dienst (§ 3 Nr. 24, 37). Vertragspartner der Kunden sind wir, nach unserer Lesart erbringen wir den Dienst, der Vorleister wirkt mitVorleistungsvertrag, Kundenvertrag, RufnummernzuteilungDiensteanbieter, meldepflichtig (unsere Lesart)
5. SIM-Karten für ZählerauslesungWeiterverkauf unter eigenem Vertrag an beliebige GewerbekundenSignalübertragung für M2M (§ 3 Nr. 61), nach der Anwendungshilfe meldepflichtig, wenn gewerblich und öffentlich zugänglich. Das Formular kennt den Weiterverkauf (Resale)Resale-Vertrag, PreislisteDiensteanbieter, meldepflichtig
6. Gäste-WLAN im Kundenzentrumkurzzeitige Mitnutzung während des Besuchs, kein eigener Anschluss„Gruppe B“ der Anwendungshilfe: keine Meldung des Dienstes. Zu den Sicherheitspflichten sagt die Anwendungshilfe nichtsNutzungsbedingungen des WLANkeine Dienste-Meldung
7. Hausnetz der GenossenschaftNetz und Mieterversorgung gehören der Genossenschaft, wir liefern den Anschlusskeine veröffentlichte Behördeneinordnung. Rolle der Genossenschaft und unsere Rolle hängen von Vertrag und technischer Steuerung abVertragsentwurf mit der Genossenschaftoffen, anwaltlich klären, bevor der Vertrag geschlossen wird
8. Ist die bestehende Meldung aktuell?Meldung von 2019 nennt nur Netz und Internetzugang, Firmensitz ist seitdem umgezogenÄnderung der Tätigkeit und der Adresse sind unverzüglich zu melden (§ 5 Abs. 1)Kopie der Meldung, Auszug aus dem Verzeichnis der BNetzAÄnderungsmeldung für Telefonie, SIM-Resale und Adresse
9. Was folgt sonst aus der Rolle?Netzbetreiber und DiensteanbieterSicherheitspflichten nach §§ 165, 166, 168 gelten für beide Rollen, die neuen Dienste gehören ins Sicherheitskonzept (§ 166 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)Sicherheitskonzept, Stand der letzten VorlageKonzept anpassen, Vorlagepflicht prüfen
Freigabegeprüft von: Sicherheitsbeauftragter; zur Kenntnis genommen und freigegeben: Geschäftsführung; Datum; nächste Prüfung bei jedem neuen Produkt, spätestens nach einem Jahr

Schritt 9 führt zur nächsten Pflicht: Neue Dienste ändern die Gegebenheiten, auf denen das Sicherheitskonzept beruht. Wann daraus eine erneute Vorlage folgt, steht auf der Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG.

Die Rollenprüfung gibt es als leere Excel-Vorlage mit diesem Beispiel unter Vorlagen zum Download.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Meldung nie fortgeschriebendie Meldung gilt als einmalige Formalie bei der Gründungneue Dienste, Resale oder ein Umzug fehlen im Verzeichnis. Eine nicht richtige oder nicht vollständige Meldung ist ein Tatbestand nach § 228 Abs. 2 Nr. 2Meldung als Schritt in die Produktfreigabe und in den Ablauf bei Umzug oder Umfirmierung aufnehmen
Rolle nur aus Netzsicht geprüftWeiterverkauf, M2M-Konnektivität oder Telefonie über Vorleister gelten als „nicht unser Netz“Dienste sind weder gemeldet noch im Sicherheitskonzept erfasstjedes Produkt gegen die drei Gruppen in § 3 Nr. 61 prüfen, auch ohne eigene Technik
Grenzfall ohne Begründung entschieden„Das ist doch kein öffentliches Netz“ wird mündlich festgelegtbei einer Rückfrage ist nicht nachvollziehbar, wer was warum entschieden hatRollenprüfung mit Begründung und Freigabe ablegen, offene Fragen anwaltlich klären und das Ergebnis dazulegen

Rolle geklärt, wie geht es weiter?

Steht die Rolle fest, folgen daraus Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitskonzept, Schutzmaßnahmen und Meldewege. In welcher Reihenfolge die Pflichten für einzelne Anbietergruppen anstehen, zeigen die Seiten Pflichten als Glasfaser-Netzbetreiber, VoIP und Cloud-Telefonie, WLAN und Hotspots und Stadtwerke mit TK-Sparte. Wie der Stand bei Ihnen aussieht, zeigt die Statusprüfung Stufe 1. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt. Die rechtliche Einordnung offener Grenzfälle gehört in die Hand einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.

Häufige Fragen

Muss ich die Meldung nach § 5 TKG schon vor dem Start abgeben?+
Das Gesetz verlangt, die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit unverzüglich zu melden. Eine feste Vorlauffrist in Tagen nennt es nicht.
Ist ein Messenger- oder E-Mail-Dienst meldepflichtig?+
Nein, nummernunabhängige interpersonelle Dienste sind von der Meldung nach § 5 TKG ausgenommen. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur können für solche Anbieter trotzdem Pflichten aus Teil 10 des TKG bestehen, zu dem auch die Sicherheitspflichten gehören.
Muss ein Hotel sein Gäste-WLAN melden?+
Nach der Anwendungshilfe der Bundesnetzagentur nicht, wenn Gäste das WLAN nur kurzzeitig im Hotel mitnutzen. Anders ist es, wenn Kunden einen eigenen, auf Dauer angelegten Anschluss mit IP-Adresse bekommen. Ob Sicherheitspflichten greifen, sagt die Anwendungshilfe nicht.
Was passiert, wenn ich die Einstellung meines Geschäfts nicht melde?+
Steht die Einstellung eindeutig fest und ist sie nicht binnen sechs Monaten gemeldet, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung von Amts wegen feststellen (§ 5 Abs. 5 TKG). Unabhängig davon ist auch die Beendigung unverzüglich zu melden.
Bekomme ich eine Bestätigung der Meldung?+
Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur binnen einer Woche, dass die Meldung vollständig ist, und bescheinigt, dass dem Unternehmen die Rechte nach dem TKG zustehen (§ 5 Abs. 3 TKG).

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).