TKG-Readiness

TKG

VoIP und Cloud-Telefonie ohne eigenes Netz: welche TKG-Pflichten gelten

Wer Telefonie oder Cloud-Telefonie öffentlich anbietet, ohne ein eigenes Netz zu betreiben, hat fast dieselben Sicherheitspflichten wie ein Netzbetreiber: Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitskonzept, Schutzmaßnahmen und Meldung von Sicherheitsvorfällen. Der wichtigste Unterschied: Das Konzept ist der Bundesnetzagentur nur auf Anforderung vorzulegen. Dazu kommen Pflichten, die an Rufnummern hängen, vor allem der Notruf nach § 164 TKG und die Bestandsdaten.

Headset mit Mikrofon auf einem Ständer auf einem Schreibtisch am Abend, warmes Licht einer Tischleuchte, dahinter ein Fenster mit blauem Nachtlicht

Stand: 2026-11-06

Rechtsstand: TKG und BSI-Gesetz in der Fassung vom 22.10.2026, Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) in der Fassung vom 22.10.2026, geprüft am 06.11.2026. Diese Seite ordnet allgemein ein und ist keine Rechtsberatung. Welche Pflichten Ihr Unternehmen im Einzelfall treffen, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Ob Sie den Dienst selbst erbringen oder nur mitwirken, etwa im Weiterverkauf, prüfen Sie mit der Seite Bin ich TK-Anbieter?.

Welche TKG-Pflichten gelten für Diensteanbieter ohne eigenes Netz?

Die meisten Sicherheitspflichten gelten unverändert, einige nur für Netzbetreiber. Die Tabelle stellt sie in der Reihenfolge zusammen, in der wir sie angehen würden.

PflichtFundstelleGilt ohne eigenes Netz?Hinweis
Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) melden§ 5 TKGja, wenn gewerblich, außer bei nummernunabhängigen Dienstennummernunabhängige Dienste wie Messenger sind ausgenommen
Registrierung beim BSI§ 33 BSIGjamindestens wichtige Einrichtung, ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme besonders wichtige; NIS2 für TK-Anbieter
Sicherheitsbeauftragter, EU-Ansprechpartner§ 166 Abs. 1 Nr. 1, 2 TKGjaSicherheitsbeauftragter nach § 166 TKG
Sicherheitskonzept erstellen§ 166 Abs. 1 Nr. 3 TKGjaVorlage nur auf Anforderung, siehe unten
Schutzmaßnahmen, zehn Mindestmaßnahmen, Geschäftsleitung§ 165 Abs. 1 bis 2d TKGjaSchutzmaßnahmen nach § 165 TKG
Netzbetrieb sichern, kritische Komponenten zertifizieren§ 165 Abs. 4, 5 TKGneinder Wortlaut nennt nur Betreiber öffentlicher Netze
Notruf 110 und 112§ 164 TKGja, bei abgehenden Gesprächen zu RufnummernGrundzüge siehe unten
Sicherheitsvorfälle melden§ 168 TKGja, an BNetzA und BSIMeldung nach § 168 TKG
Datenschutzverletzungen melden§ 169 TKGja§ 169 TKG
Bestandsdaten und Auskünfte§§ 172 bis 174 TKGja, Umfang nach Rufnummern und GrößeBestandsdaten nach §§ 172-174 TKG
Überwachungsmaßnahmen§ 170 TKG, TKÜVja, Abs. 1 oder Abs. 2 je nach eigener Techniksiehe unten

Den Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 TKG (gültig: Version 2.0 vom 29.04.2020) richtet die Allgemeinverfügung an alle Diensteanbieter und Betreiber. Kapitel 3 gilt für alle, Anlage 1 zusätzlich für Anbieter mit eigener IP-Infrastruktur. Wer eine eigene Plattform betreibt, sollte deshalb prüfen, ob Anlage 1 auf ihn zutrifft.

Vergleich „Netzbetreiber und Diensteanbieter ohne Netz“ in zwei Spalten. Gleich für beide: Sicherheitsbeauftragter und EU-Ansprechpartner (§ 166 Abs. 1), Sicherheitskonzept erstellen, Schutzmaßnahmen nach § 165 Abs. 2 und 2a, Geschäftsleitung nach § 165 Abs. 2b-2d, Meldung von Sicherheitsvorfällen nach § 168 an Bundesnetzagentur und BSI, Registrierung beim BSI nach § 33 BSIG. Verschieden: Vorlage des Konzepts beim Netzbetreiber unverzüglich nach Aufnahme des Netzbetriebs, beim Diensteanbieter nur auf Anforderung der Bundesnetzagentur (§ 166 Abs. 2 Satz 2), erstellen muss er es trotzdem; Netzbetrieb sichern (§ 165 Abs. 5) und Zertifizierung kritischer Komponenten (§ 165 Abs. 4) nur Netzbetreiber. Zusätzlich bei Telefonie mit Rufnummern: Notruf 110 und 112 mit Rufnummer und Standortdaten (§ 164 Abs. 1).
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Was für Diensteanbieter ohne eigenes Netz gleich ist und was abweicht. Quelle: §§ 164 bis 166, 168 TKG in der Fassung vom 22.10.2026, § 33 BSIG; eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Muss das Sicherheitskonzept der Bundesnetzagentur vorgelegt werden?

Nur, wenn die BNetzA es verlangt. § 166 Abs. 2 Satz 2 TKG: „Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, kann von der Bundesnetzagentur verpflichtet werden, das Sicherheitskonzept vorzulegen.“ Erstellen müssen Sie es trotzdem, samt Umsetzungserklärung, dass die Maßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt werden (§ 166 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3).

Wir empfehlen, das Konzept so zu führen, dass es jederzeit vorgelegt werden kann. Kommt eine Anordnung, ist sie vollziehbar, und ein Verstoß gegen sie ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 228 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c TKG). Nach einer Vorlage gilt auch die Pflicht, das Konzept bei geänderten Gegebenheiten anzupassen und erneut vorzulegen (§ 166 Abs. 4 Satz 2), denn sie trifft den „nach Absatz 2 Verpflichteten“ (unsere Lesart). Aufbau und Inhalt des Konzepts stehen auf der Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG.

Was verlangt der Notruf nach § 164 TKG?

Wer öffentlich zugängliche nummerngebundene Telefonie für abgehende Gespräche zu Rufnummern anbietet, muss unentgeltliche Notrufverbindungen zu 110 und 112 ermöglichen (§ 164 Abs. 1 Satz 1). In Grundzügen:

  • Mit dem Notruf werden die Rufnummer des Anschlusses und die Daten übermittelt, die zur Ermittlung des Standorts erforderlich sind (Abs. 1 Satz 3).
  • Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Verbindungen herzustellen (Abs. 1 Satz 4).
  • Die Kosten für Notrufverbindungen trägt jeder Anbieter selbst (Abs. 1 Satz 7).
  • Nummernunabhängige Dienste wie Messenger müssen Standortdaten nur übermitteln, wenn sie eine direkte Verbindung zur Notrufabfragestelle ermöglichen (Abs. 4).
  • Einzelheiten regeln die Notrufverordnung (NotrufV) und eine Technische Richtlinie der BNetzA, deren Anforderungen spätestens ein Jahr nach Bekanntmachung zu erfüllen sind (Abs. 6).

Den Inhalt von NotrufV und Technischer Richtlinie stellen wir hier nicht dar. Für Cloud-Telefonie lohnt ein eigener Prüfpunkt: Nutzen Kunden ihre Rufnummer an wechselnden Orten, etwa im Homeoffice oder mit einer Softphone-App unterwegs, stimmt der hinterlegte Anschlussort nicht immer mit dem Standort des Anrufers überein. Wie die Standortdaten in diesem Fall zu ermitteln sind, sollten Sie anhand der NotrufV und der Technischen Richtlinie klären. Kommt die Plattform von einem Vorleister, gehört die Notruflenkung in den Vertrag. Nach unserer Lesart bleibt verantwortlich, wer den Dienst gegenüber dem Kunden erbringt.

Was gilt bei Sicherheitsvorfällen?

Dieselbe Meldepflicht wie für Netzbetreiber, ohne Größenschwelle: erhebliche Sicherheitsvorfälle gehen an BNetzA und BSI, mit einer frühen Erstmeldung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, einer Meldung nach 72 Stunden und einer Abschlussmeldung einen Monat danach (§ 168 Abs. 1). Bei Cloud-Telefonie liegt ein Teil der Technik oft bei Dritten: Rechenzentrum, Carrier für die Zusammenschaltung, Plattformhersteller. Nach dem Meldekonzept der BNetzA bleibt verantwortlich, wer Dritte einsetzt, und Organisationsmängel, die die Meldung verzögern, gehen zu Lasten des Meldepflichtigen. Die Dienstleister sollten deshalb vertraglich verpflichtet sein, Vorfälle sofort mitzuteilen.

Bestandsdaten und Überwachung in Grundzügen

Wer Rufnummern vergibt, erhebt vor der Freischaltung die Bestandsdaten nach § 172. Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 braucht nach der KDAV erst, wer mehr als 10.000 Teilnehmer hat. Auskunft auf Ersuchen gibt jeder, der geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt oder daran mitwirkt (§ 174 Abs. 6), unter 100.000 Vertragspartnern genügt das E-Mail-basierte Verfahren. Prozess und Schwellen stehen auf der Seite Bestandsdaten nach §§ 172-174 TKG.

Bei der Überwachung nach § 170 TKG ist nach unserer Lesart Anlagenbetreiber nach Abs. 1, wer seine Telefonieplattform selbst betreibt, auch in einem angemieteten Rechenzentrum, denn § 3 Nr. 60 TKG zählt auch Server zu den Telekommunikationsanlagen. Wer die Anlage eines Dritten nutzt, fällt unter Abs. 2, und die 10.000-Schwelle der TKÜV gilt weder für Netzknoten, die Sprachdienste ins Ausland vermitteln, noch für Auskünfte über Verkehrsdaten. Pflichten, Schwellen und Organisation erklärt die Seite § 170 TKG und TKÜV.

Beispiel: Pflichtenblatt für einen Cloud-Telefonie-Anbieter

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein Anbieter mit 18 Beschäftigten verkauft Cloud-Telefonie an Geschäftskunden in ganz Deutschland. Er vergibt Rufnummern aus eigenen Blöcken, betreibt Softswitch und Session Border Controller in einem angemieteten Rechenzentrum und schaltet über einen Carrier ins öffentliche Telefonnetz zusammen. Er hat rund 4.500 Teilnehmer bei 700 Vertragspartnern, viele davon nutzen Softphones im Homeoffice. Gespräche ins Ausland vermittelt die Plattform selbst.

Das Blatt ist unsere Einordnung nach dem Gesetzeswortlaut und keine Prüfung im Einzelfall. Spalten und Zeilen können Sie übernehmen und um „Stand“ und „nächste Prüfung“ ergänzen.

PflichtIm BeispielBegründungZuständigNachweis
Meldung § 5 TKGjagewerblich, öffentlich zugänglich, nummerngebundenGeschäftsführungMeldung, Eintrag im Verzeichnis der BNetzA
Registrierung § 33 BSIGja, als wichtige EinrichtungAnbieter öffentlich zugänglicher Dienste, unter 50 Beschäftigten, Umsatz und Bilanzsumme im Beispiel unter 10 Mio. €GeschäftsführungRegistrierungsbestätigung
Sicherheitsbeauftragter, EU-Ansprechpartnerja§ 166 Abs. 1 Nr. 1, 2, ohne GrößenschwelleGeschäftsführungBenennungsschreiben
Sicherheitskonzepterstellen, vorlegen auf Anforderung§ 166 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2; kein eigenes NetzSicherheitsbeauftragterKonzept mit Umsetzungserklärung, vorlagefertig
Anlage 1 des Katalogs 2.0prüfen, nach unserer Lesart jaeigene IP-Infrastruktur im RechenzentrumTechnikleitungAbschnitt im Konzept
§ 165 Abs. 4, 5neinkein Netzbetreiber-Vermerk im Konzept
Notruf § 164jaabgehende Gespräche zu Rufnummern; Standort bei Softphones im Homeoffice gesondert prüfenTechnikleitungTestprotokoll, Vertrag mit dem Carrier
Meldung § 168, § 169jaohne Größenschwelle; Rechenzentrum und Carrier im MeldewegSicherheitsbeauftragterMeldeablauf, Vertragsklauseln
Bestandsdaten § 172javergibt RufnummernKundenserviceDatenfelder im Kundensystem
Automatisiertes Verfahren § 173nein4.500 Teilnehmer, unter der Schwelle der KDAVKundenserviceVermerk mit Teilnehmerzahl und Datum
Manuelle Auskunft § 174ja, E-Mail-Verfahrenunter 100.000 VertragspartnernKundenservice mit FachkraftProzessbeschreibung, Mitteilung an die BNetzA
Überwachung § 170ja, als Anlagenbetreiber (unsere Lesart)eigene Plattform; unter 10.000 Nutzern, aber Vermittlung ins Ausland: Schwelle der TKÜV gilt für diesen Netzknoten nicht (unsere Lesart)TechnikleitungKlärung mit Referat 218 der BNetzA
Freigabegeprüft von: Sicherheitsbeauftragter; freigegeben: Geschäftsführung; Datum; erneut prüfen bei neuer Produktlinie, neuem Vorleister oder Überschreiten einer Schwelle

Die Zeile zu § 170 zeigt, warum sich der Blick ins Detail lohnt: Ohne die Auslandsvermittlung würde die 10.000-Schwelle hier greifen.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
kein Sicherheitskonzept„Vorlage nur auf Anforderung“ als „kein Konzept nötig“ gelesenPflicht nach § 166 Abs. 1 Nr. 3 offen; bei einer Anordnung fehlt die GrundlageKonzept erstellen und vorlagefertig halten, Umsetzungserklärung unterschreiben
Notruf nur für den festen Standort getestetProdukt aus der Festnetzlogik übernommenStandortdaten bei nomadischer Nutzung unklarNutzungsszenarien erfassen, gegen NotrufV und Technische Richtlinie prüfen, Testfälle dokumentieren
Dritte nicht im MeldewegRechenzentrum und Carrier melden Störungen nur an den eigenen KundenserviceKenntnis vom Vorfall kommt spät, die 24-Stunden-Frist wird knappMeldepflichten in Verträge aufnehmen, Kontaktliste rund um die Uhr pflegen

Wie wir unterstützen

Wir erstellen und überarbeiten Sicherheitskonzepte nach § 166 TKG auch für Anbieter ohne eigenes Netz, so dass sie bei einer Anforderung vorgelegt werden können, und richten Meldeablauf und Nachweise ein. Wo Sie heute stehen, zeigt die Statusprüfung Stufe 1. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt.

Häufige Fragen

Brauchen wir ein Sicherheitskonzept, obwohl wir kein eigenes Netz betreiben?+
Ja. § 166 Abs. 1 TKG verlangt das Konzept von jedem, der öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringt. Ohne eigenes Netz entfällt nur die Pflicht, es unaufgefordert vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage anordnen.
Wir verkaufen die Telefonie eines Plattformanbieters unter eigenem Namen. Wer ist für den Notruf verantwortlich?+
§ 164 TKG richtet sich an den, der den Dienst erbringt. Nach unserer Lesart ist das, wer ihn dem Kunden schuldet, also oft der Anbieter unter eigenem Namen. Daneben müssen nach § 164 Abs. 1 Satz 2 auch Plattform- und Netzbetreiber, deren Technik die Notrufe durchleitet, im notwendigen Umfang mitwirken. Der Vertrag mit dem Plattformanbieter sollte die Notruflenkung deshalb ausdrücklich regeln. Die Rolle im Einzelfall klärt eine anwaltliche Prüfung.
Gilt das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 für kleine VoIP-Anbieter?+
Nach der KDAV erst ab mehr als 10.000 Teilnehmern. Die Erhebung der Bestandsdaten nach § 172 und die manuelle Auskunft nach § 174 gelten unabhängig davon.
Gilt der Katalog von Sicherheitsanforderungen auch ohne eigenes Netz?+
Ja. Die Allgemeinverfügung zum Katalog 2.0 richtet sich an alle Diensteanbieter und Betreiber, Kapitel 3 ist für alle zwingend. Anlage 1 kommt für Anbieter mit eigener IP-Infrastruktur hinzu.
Müssen wir Sicherheitsvorfälle auch dann melden, wenn sie beim Rechenzentrum entstehen?+
Es zählt, ob Ihr Dienst von einem erheblichen Sicherheitsvorfall betroffen ist. Wo er entsteht, spielt keine Rolle. Fällt die Telefonie wegen eines Vorfalls im Rechenzentrum aus, prüfen Sie die Meldung nach § 168 TKG wie bei einem eigenen Vorfall.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).