Stand: 2026-11-06
Rechtsstand: TKG und TKÜV in der Fassung vom 22.10.2026, geprüft am 06.11.2026. Die Darstellung ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Welche Pflichten Ihr Unternehmen im Einzelfall treffen, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, bei offenen Auslegungsfragen auch die Bundesnetzagentur (BNetzA).
Diese Seite behandelt Rolle, Schwellen und Organisation. Überwachungstechnik, Ausleitung und Schnittstellen und die Technische Richtlinie TR TKÜV stellen wir nicht dar, und wir bieten dazu keine Leistung an.
Wen verpflichtet § 170 TKG?
Zwei Gruppen. Abs. 1 trifft, wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche TK-Dienste erbracht werden. Der Begriff der Anlage ist weit, § 3 Nr. 60 TKG zählt technische Einrichtungen, Systeme und Server dazu. Abs. 2 trifft, wer öffentlich zugängliche Dienste erbringt und sich dafür der Anlage eines anderen Betreibers bedient, etwa ein Telefonieanbieter auf der Plattform eines Dienstleisters.
Für Anlagenbetreiber nach Abs. 1 sind das die Kernpflichten:
- ab Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen vorhalten und organisatorische Vorkehrungen für die unverzügliche Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen treffen (Nr. 1),
- unverzüglich nach Betriebsaufnahme der BNetzA mitteilen, dass die Vorkehrungen getroffen sind, und einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennen (Nr. 3),
- den Nachweis erbringen: Unterlagen unverzüglich, spätestens einen Monat nach Betriebsaufnahme an die BNetzA senden und einen Prüftermin vereinbaren (Nr. 4), auf Aufforderung eine erneute Prüfung gestatten (Nr. 5),
- technische Mittel berechtigter Stellen in den eigenen Räumen dulden, soweit das Artikel-10-Gesetz oder das BND-Gesetz es vorsehen (Nr. 6).
Diensteanbieter nach Abs. 2 vergewissern sich bei der Auswahl des Anlagenbetreibers, dass dieser Anordnungen unverzüglich umsetzen kann. Der BNetzA teilen sie unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes mit, welche Dienste sie erbringen, wer Überwachungsanordnungen für ihre Nutzer umsetzt und an welche Stelle im Inland zugestellt werden kann. Änderungen dieser Angaben und der Angaben zum Zustellungsbevollmächtigten sind nach Abs. 3 unverzüglich mitzuteilen. Für beide Gruppen hält die BNetzA Mitteilungsformulare bereit.
Wie Ihr Unternehmen insgesamt als TK-Anbieter einzuordnen ist, klärt die Seite TK-Anbieter und Meldepflicht nach § 5 TKG.
Welche Schwelle der TKÜV gilt wofür?
Die bekannte Schwelle von 10.000 Nutzern gilt nur für die Überwachungseinrichtungen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV müssen für eine Anlage keine Vorkehrungen nach Teil 2 der TKÜV getroffen werden, soweit an sie nicht mehr als 10.000 Nutzer angeschlossen sind. Diese Ausnahme gilt nicht für Netzknoten, die einen öffentlich zugänglichen Sprachdienst ins Ausland vermitteln (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Weitere Ausnahmen betreffen etwa reine Verbindungsnetze ohne Anschlüsse, Netzknoten zur Zusammenschaltung mit dem Internet und reine Übertragungswege. Für WLAN-Netze gibt es eine eigene Schwelle von 100.000 Nutzern, die die Seite WLAN-Hotspot nach TKG erklärt.
Für Auskünfte über Verkehrsdaten nach Teil 4 der TKÜV gibt es keine 10.000-Schwelle. Teil 4 gilt für Betreiber und Anbieter öffentlich zugänglicher Dienste, soweit sie Dienste für Endnutzer erbringen. Wer Dienste für nicht mehr als 100.000 Endnutzer erbringt, bekommt nur Erleichterungen: Er darf Anordnungen nach Benachrichtigung durch die berechtigte Stelle innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten unverzüglich entgegennehmen und beantworten und muss bestimmte weitergehende Vorkehrungen nicht treffen (§ 31 Abs. 5 TKÜV). Auskunftsverlangen sind digital zu beantworten, wer keine eigene Schnittstelle nach § 174 Abs. 7 TKG halten muss, hält mindestens das E-Mail-basierte Verfahren bereit, Telefax ist unzulässig (§ 31 Abs. 1, 2).
Auskünfte über Bestandsdaten nach § 174 TKG gelten unabhängig von beiden Schwellen für jeden, der geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt oder daran mitwirkt. Den Ablauf dafür zeigt die Seite Bestandsdaten nach §§ 172-174 TKG.
Ein Satz wie „unter 10.000 Nutzern gibt es keine Pflichten zur Überwachung“ ist deshalb falsch. Richtig ist nach unserer Lesart: Unter 10.000 angeschlossenen Nutzern entfallen die Überwachungseinrichtungen nach Teil 2, die Auskunftspflichten bleiben. Und die Mitwirkung im Einzelfall bleibt ebenfalls: § 170 Abs. 4 Satz 2 TKG und § 3 Abs. 3 TKÜV lassen § 100a Abs. 4 StPO unberührt. Danach hat jeder, der TK-Dienste erbringt oder daran mitwirkt, eine angeordnete Überwachung zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang er dafür Vorkehrungen treffen muss, bestimmt sich nach TKG und TKÜV.

Entfällt unter 10.000 Nutzern auch die Mitteilung an die BNetzA?
Das ist offen. § 170 Abs. 4 sagt, dass Abs. 1 bis 3 nicht gelten, „soweit“ die TKÜV Ausnahmen für die Anlage vorsieht. Die TKÜV sagt in § 3 Abs. 2, dass „keine Vorkehrungen getroffen werden“ müssen. Ob damit auch die Mitteilung nach § 170 Abs. 1 Nr. 3 und die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland entfallen, lässt sich aus dem Wortlaut nicht sicher ableiten. Eine veröffentlichte Aussage der BNetzA dazu haben wir nicht gefunden (Stand 06.11.2026).
Wir empfehlen, die Frage schriftlich beim zuständigen Referat 218 der BNetzA (Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung) zu stellen und die Antwort abzulegen. Die Anfrage sollte die Anlage, die Dienste, die Zahl der angeschlossenen Nutzer und die Zählweise nennen. Bis zur Antwort spricht aus unserer Sicht nichts dagegen, der BNetzA einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu nennen.
Was muss ein kleiner Anbieter organisieren?
Vor allem Erreichbarkeit, Zuständigkeit und Verschwiegenheit. Die TKÜV regelt das für Anlagen über der Schwelle genau, für die Auskünfte nach Teil 4 gelten Teile davon entsprechend:
- Erreichbarkeit: Wer Vorkehrungen nach Teil 2 treffen muss, ist jederzeit telefonisch erreichbar, um über eine Anordnung benachrichtigt zu werden, und nimmt sie außerhalb der Geschäftszeiten unverzüglich, spätestens nach sechs Stunden entgegen (§ 12 Abs. 1 TKÜV).
- Stelle im Inland: Der BNetzA ist eine im Inland gelegene Stelle mit ihren üblichen Geschäftszeiten anzugeben, Änderungen unverzüglich. Über § 31 Abs. 2 TKÜV gilt das nach unserer Lesart auch für die Entgegennahme von Anordnungen zu Verkehrsdaten, also auch unter 10.000 Nutzern.
- Rückfragen: Telefonische Rückfragen der berechtigten Stellen nimmt sachkundiges Personal entgegen (§ 12 Abs. 3 TKÜV), bei Auskünften über Verkehrsdaten genügt das innerhalb der Geschäftszeiten.
- Erfüllungsgehilfe: Ein Dienstleister darf die Tätigkeiten im Überwachungsfall übernehmen, er darf aber nicht der berechtigten Stelle angehören (§ 5 Abs. 3 TKÜV). Die Steuerung der Überwachung ist im Inland zu betreiben (§ 14 Abs. 1).
- Verschwiegenheit: Informationen darüber, wie Anordnungen umgesetzt werden, dürfen Unbefugten nicht zugänglich werden (§ 15 Abs. 1 TKÜV). Bei Bestandsdatenauskünften gilt das Stillschweigen gegenüber Betroffenen nach § 174 Abs. 6 TKG.
- Verantwortliche Personen: Für den Nachweis nach § 19 TKÜV nennt das Unternehmen Name und Sitz sowie die Personen, die für die Überwachungseinrichtungen verantwortlich sind. Die BNetzA erteilt binnen vier Wochen nach den Prüfungen einen Nachweisbescheid.
Für die Unterlagen bietet die BNetzA Musterkonzepte an, für Sprachdienst, Internetzugang und E-Mail-Dienst in Version 2.4 und für Auskünfte über Verkehrsdaten in Version 2.1. Die technischen Einzelheiten stehen in der TR TKÜV, aktuell Ausgabe 9.0, bekannt gemacht im Amtsblatt 18/2026 vom 23.09.2026. Neue Anforderungen sind nach § 170 Abs. 8 TKG spätestens ein Jahr, nachdem sie für den Verpflichteten gelten, zu erfüllen, bei einer Änderung der Richtlinie haben bestehende mängelfreie Einrichtungen drei Jahre Zeit.
Verstöße sind nach § 228 TKG je Tatbestand bußgeldbewehrt: fehlende Mitteilungen nach § 170 (Abs. 2 Nr. 39) und ein nicht benannter Zustellungsbevollmächtigter (Nr. 44) bis 10.000 €, fehlende Einrichtungen oder Vorkehrungen (Nr. 42) bis 500.000 €. Die Übersicht steht auf der Seite Bußgelder nach § 228 TKG.
Beispiel: Organisationscheckliste für einen kleinen Netzbetreiber
Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein regionaler Kabel- und Glasfasernetzbetreiber mit 11 Beschäftigten bietet Internetzugang über sein eigenes Zugangsnetz an, an das 7.800 Nutzer angeschlossen sind. Telefonie verkauft er unter eigenem Namen, technisch läuft sie über die Plattform eines Carrier-Dienstleisters, eine eigene Sprachvermittlung ins Ausland hat er nicht. In zwei Jahren erwartet er mehr als 10.000 Nutzer. Die Checkliste zeigt, was heute gilt und was ab Überschreiten der Schwelle hinzukommt, nach unserer Lesart und mit erfundenen Angaben:
| Nr. | Pflichtpunkt | Grundlage | Heute (7.800 Nutzer) | Ab mehr als 10.000 Nutzern | Zuständig | Nachweis |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Rolle je Dienst festhalten | § 170 Abs. 1, 2 TKG, § 3 Nr. 60 TKG | Internetzugang: Anlagenbetreiber nach Abs. 1, Telefonie: Abs. 2 (fremde Plattform) | unverändert | Geschäftsführung | Rollenblatt |
| 2 | Nutzer je Anlage zählen, Sprachvermittlung ins Ausland prüfen | § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 TKÜV | 7.800, keine eigene Auslandsvermittlung: Ausnahme nach Teil 2 greift | Ausnahme entfällt | Technikleitung | Zählung je Quartal mit Datum |
| 3 | Telefonie-Plattform: Fähigkeit zur Umsetzung prüfen, Mitteilung an die BNetzA | § 170 Abs. 2, 3 TKG | ja, die Schwelle hängt an der Anlage des Dienstleisters. Bestätigung im Vertrag, Mitteilung auf dem Formular der BNetzA | unverändert | Geschäftsführung | Vertragsklausel, Mitteilung mit Eingangsbestätigung |
| 4 | Mitteilung der Vorkehrungen, Zustellungsbevollmächtigter im Inland | § 170 Abs. 1 Nr. 3 TKG, Abs. 4 | offen, schriftliche Anfrage an Referat 218 gestellt | unverzüglich, sobald die Pflicht entsteht | Sicherheitsbeauftragter | Anfrage und Antwort |
| 5 | Überwachungseinrichtungen und organisatorische Vorkehrungen | § 170 Abs. 1 Nr. 1 TKG, Teil 2 TKÜV | nicht erforderlich | erforderlich, Umsetzung mit Hersteller oder Erfüllungsgehilfe, Steuerung im Inland, Jahresfrist nach § 170 Abs. 8 nach unserer Lesart | Technikleitung | Angebot, Zeitplan |
| 6 | Nachweis gegenüber der BNetzA | § 170 Abs. 1 Nr. 4 TKG, § 19 TKÜV | nicht erforderlich | Unterlagen nach Musterkonzept, Prüftermin, Nachweisbescheid | Sicherheitsbeauftragter | Unterlagen, Bescheid |
| 7 | Erreichbarkeit für Überwachungsanordnungen | § 12 TKÜV | nicht erforderlich | jederzeit telefonisch, Entgegennahme spätestens nach sechs Stunden, Rufbereitschaft mit Vertretung | Technikleitung | Bereitschaftsplan |
| 8 | Auskünfte über Verkehrsdaten | Teil 4 TKÜV, §§ 30, 31 | ja: E-Mail-Verfahren, Entgegennahme zu Geschäftszeiten nach Benachrichtigung, Stelle im Inland mit Geschäftszeiten der BNetzA genannt | unverändert bis 100.000 Endnutzer | Kundenservice-Leitung | Mitteilung, Ablaufbeschreibung |
| 9 | Auskünfte über Bestandsdaten | § 174 TKG | ja: E-Mail-Verfahren, Prüfung durch eine verantwortliche Fachkraft | unverändert bis 100.000 Vertragspartner | Kundenservice-Leitung | Ablauf nach der Seite zu Bestandsdaten |
| 10 | Mitwirkung im Einzelfall | § 100a Abs. 4 StPO, § 170 Abs. 4 Satz 2 TKG | ja: Anordnung entgegennehmen, mit der berechtigten Stelle abstimmen, was ohne Einrichtungen möglich ist | über die Einrichtungen nach Nr. 5 | Sicherheitsbeauftragter | Merkblatt, Protokoll je Fall |
| 11 | Verschwiegenheit und Personenkreis | § 15 Abs. 1 TKÜV, § 174 Abs. 6 TKG | höchstens drei benannte Personen, Vorgänge getrennt abgelegt | zusätzlich Erfüllungsgehilfe vertraglich verpflichtet | Geschäftsführung | Benennung, Verpflichtungserklärung |
Die Zählung in Zeile 2 ist der Auslöser für alles, was in der vierten Spalte steht. Wer sie nur einmal im Jahr macht, merkt das Überschreiten der Schwelle unter Umständen spät.
Drei typische Lücken
| Lücke | Ursache | Wirkung | Abhilfe |
|---|---|---|---|
| Schwelle als Freistellung von allem gelesen | „unter 10.000 Nutzern keine TKÜ“ wird auf Auskünfte übertragen | kein E-Mail-Verfahren, keine benannte Stelle, Auskunftsverlangen bleiben liegen | jede Pflicht mit ihrer eigenen Schwelle prüfen, wie in der Grafik |
| Keine erreichbare Stelle | Anordnungen gehen an die allgemeine Kundenadresse oder an eine Person ohne Vertretung | Fristen nach der TKÜV werden nicht eingehalten, Vertraulichkeit leidet | benannte Stelle mit Vertretung, der BNetzA mitgeteilt, kurzes Merkblatt für den Eingang |
| Wachstum über die Schwelle nicht bemerkt | Nutzer werden nicht je Anlage gezählt, oder nur Vertragskunden statt angeschlossener Nutzer | Pflichten nach Teil 2 bestehen schon, ohne dass Einrichtungen geplant sind | Zählung je Quartal, ab etwa 8.000 Nutzern Umsetzung und Budget planen |
Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Unternehmen bei den Pflichten nach TKG insgesamt steht, beginnen Sie mit der Statusprüfung Stufe 1. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt.
Häufige Fragen
Zählen für die 10.000-Schwelle Kunden oder Nutzer?+
Was ist ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland?+
Darf ich die Umsetzung an einen Dienstleister geben?+
Wir verkaufen Telefonie über die Plattform eines Carriers. Was gilt?+
Bietet Blackfort Technology Überwachungstechnik an?+
Weiterlesen
- § 174 TKG: Bestandsdaten und Auskunftsverfahren für TK-Anbieter
- Glasfaser-Netzbetreiber: Pflichten nach TKG und 90-Tage-Fahrplan
- VoIP-Anbieter TKG: Pflichten für Cloud-Telefonie ohne eigenes Netz
- WLAN-Hotspot und TKG: Pflichten für Betreiber öffentlicher WLANs
- TKG Bußgeld: Höchstbeträge nach § 228 TKG je Tatbestand
Quellen
- § 170 TKG: Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 174 TKG: Auskunftsverfahren (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 228 TKG: Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 100a StPO: Telekommunikationsüberwachung (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- Bundesnetzagentur: Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung (Formulare, Musterkonzepte, TR TKÜV) (abgerufen am 2026-11-06)
Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).
