Stand: 2026-11-06
Rechtsstand: TKG in der Fassung vom 22.10.2026, Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) in der Fassung vom 22.10.2026, Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) in der Fassung vom 10.03.2026, geprüft am 06.11.2026. Diese Seite ordnet allgemein ein und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr WLAN-Angebot unter die Sicherheitspflichten fällt, klärt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Ob ein WLAN öffentlich zugänglich ist, entscheidet sich daran, ob es einem unbestimmten Personenkreis offensteht (§ 3 Nr. 44 TKG). Wie Sie das prüfen und was die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Gäste-WLAN für die Meldung nach § 5 sagt, steht auf der Seite Bin ich TK-Anbieter?. Diese Seite setzt danach an.
Welche Pflichten gelten, wenn Ihr WLAN-Dienst öffentlich zugänglich ist?
Nach dem Wortlaut dieselben wie für jeden Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste, eine Sonderregel für WLAN enthalten die §§ 165 bis 168 nicht. Das betrifft vor allem Angebote, bei denen Kunden einen eigenen, auf Dauer angelegten Internetzugang über WLAN bekommen, etwa ein WLAN-Netz für Wohnanlagen oder ein Hotspot-Netz mit Abonnement. Die Reihenfolge ist unsere Empfehlung, die Zuordnung zu den Vorschriften unsere Lesart.
| Schritt | Pflicht | Fundstelle | Hinweis für WLAN |
|---|---|---|---|
| 1 | Tätigkeit bei der BNetzA melden, wenn gewerblich | § 5 TKG | als Netzbetreiber und als Diensteanbieter, wenn Sie beides sind |
| 2 | beim BSI registrieren | § 33 BSIG | Anbieter öffentlich zugänglicher Dienste sind mindestens wichtige Einrichtung (NIS2 für TK-Anbieter) |
| 3 | Sicherheitsbeauftragten bestimmen, EU-Ansprechpartner benennen | § 166 Abs. 1 Nr. 1, 2 TKG | ohne Größenschwelle |
| 4 | Sicherheitskonzept erstellen; vorlegen als Netzbetreiber unverzüglich nach Aufnahme des Netzbetriebs, als reiner Diensteanbieter auf Anforderung (Sicherheitskonzept nach § 166 TKG) | § 166 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 TKG | wer die Access Points und das Zugangsnetz selbst bereitstellt, ist nach unserer Lesart Netzbetreiber |
| 5 | Schutzmaßnahmen umsetzen (Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG) | § 165 Abs. 1 bis 2d TKG | Trennung der Nutzer untereinander, Verwaltung der Access Points, Dienstleister für Betrieb und Wartung |
| 6 | Meldeablauf für Sicherheitsvorfälle an BNetzA und BSI (Meldung nach § 168 TKG) | § 168 TKG | ohne Größenschwelle, Erstmeldung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis |
| 7 | Bestandsdaten erheben, Auskunftsverfahren einrichten (Bestandsdaten nach §§ 172-174 TKG) | §§ 172, 174 TKG | § 172 knüpft an Internetzugang mit vergebenen Anschlusskennungen oder bereitgestellten Anschlüssen an; Auskunft gibt jeder, der geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt oder daran mitwirkt (§ 174 Abs. 6) |
| 8 | Überwachungsmaßnahmen klären | § 170 TKG, § 3 TKÜV | eigene Schwellen für WLAN, siehe nächster Abschnitt |

Was gilt bei Überwachungsmaßnahmen für WLAN-Netze?
Für die Überwachung behandelt die BNetzA WLAN-Zugangsnetze wie DSL- oder Kabelnetze: Vorkehrungen sind nötig, wenn mehr als 10.000 registrierte Nutzer an die Anlage angeschlossen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV). Bei ausschließlich unregistrierten Nutzern gilt die Schwelle erst ab mehr als 100.000 Nutzern, gezählt als regelmäßig und gleichzeitig angeschlossene Endgeräte im gesamten Zugangsnetz (Nr. 6). Cafés, Hotels und Bibliotheken, die ihren eigenen Internetanschluss per WLAN-Router den Kunden anbieten, sind nach der BNetzA nicht angesprochen. Die Schwellen betreffen nur die Überwachungseinrichtungen, Auskunftspflichten bleiben, wie die Seite § 170 TKG und TKÜV erklärt.
Was ist für Kleinstanbieter und Gäste-WLAN offen?
Ob ein Hotspot-Betreiber, der nach § 5 nicht meldepflichtig ist, unter die Sicherheitspflichten der §§ 165 bis 168 TKG fällt, ist nicht geklärt. Die Anwendungshilfe der BNetzA zur Meldepflicht betrifft nur § 5, ihre Seite zur WLAN-Überwachung nur die Überwachung. Eine veröffentlichte Einordnung zu den Sicherheitspflichten haben wir nicht gefunden (Stand 06.11.2026). Wir geben deshalb kein Ergebnis an. Für die Klärung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt helfen diese Fragen, die die Begriffe des § 3 TKG wiedergeben:
- Steht das WLAN einem unbestimmten Personenkreis offen (§ 3 Nr. 44), oder nur einem fest umrissenen Kreis, etwa Gästen mit Zimmerschlüssel oder Beschäftigten?
- Dient das Netz ganz oder überwiegend öffentlich zugänglichen Diensten (§ 3 Nr. 42), oder ist das WLAN eine Beigabe zu einem anderen Geschäft?
- Wird es gegen Entgelt angeboten, gesondert oder im Preis einer anderen Leistung? § 3 Nr. 61 beschreibt TK-Dienste als „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht.
- Wer stellt Access Points, Zugangsnetz und Internetanschluss bereit, und wer ist Vertragspartner der Nutzer?
Eine Pflicht besteht nach unserer Lesart unabhängig davon: Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TDDDG bindet auch Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen TK-Diensten, also nicht nur öffentlich zugängliche. Sie dürfen sich vom Inhalt und den näheren Umständen der Kommunikation nur so weit Kenntnis verschaffen, wie es für Dienst und Betrieb einschließlich des Schutzes der technischen Systeme erforderlich ist (§ 3 Abs. 3 TDDDG). Wer unbefugt solche Tatsachen weitergibt, macht sich nach § 206 StGB strafbar. Wer gebunden ist und wie Sie es im Betrieb wahren, steht auf der Seite Fernmeldegeheimnis nach § 3 TDDDG.
Beispiel: Prüffragen für ein City-WLAN
Fiktives Beispiel, kein Kunde. Eine städtische Marketinggesellschaft betreibt ein freies WLAN an 25 Standorten in der Innenstadt. Nutzer stimmen auf einer Startseite den Nutzungsbedingungen zu, ohne sich zu registrieren. Zu Spitzenzeiten sind rund 1.500 Geräte gleichzeitig verbunden. Access Points und Controller betreibt ein Dienstleister im Auftrag der Gesellschaft, den Internetanschluss liefert ein regionaler ISP. Ein Entgelt wird nicht verlangt.
Die Tabelle ist das Arbeitsprodukt dieser Seite. Die Spalte „Antwort im Beispiel“ ist unsere Einordnung, wo das Gesetz eine Antwort zulässt, die offenen Punkte gehen an die anwaltliche Klärung. Für Ihren eigenen Hotspot übernehmen Sie Fragen und Spalten und tragen Ihre Antworten ein.
| Prüffrage | Warum sie zählt | Antwort im Beispiel | Beleg im Haus | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| 1. Steht das WLAN einem unbestimmten Personenkreis offen? | § 3 Nr. 44 TKG | ja, jeder in Reichweite kann sich verbinden | Startseite, Nutzungsbedingungen | Merkmal erfüllt (unsere Lesart) |
| 2. Ist es kurzzeitige Mitnutzung im eigenen Bereich oder ein eigener Anschluss? | Anwendungshilfe der BNetzA zu § 5: Gruppe A (eigener, auf Dauer angelegter Anschluss) oder Gruppe B (kurzzeitige Mitnutzung) | kurzzeitige Nutzung im öffentlichen Raum, nicht im eigenen Geschäftsbereich | Standortliste | passt in keine der beiden Gruppen sicher, offen |
| 3. Wird ein Entgelt verlangt? | § 3 Nr. 61 TKG, „in der Regel gegen Entgelt“ | nein, Finanzierung aus dem Marketingbudget | Wirtschaftsplan | offen, anwaltlich klären |
| 4. Wer stellt Netz und Dienst bereit? | § 3 Nr. 7 (Betreiber); Abgrenzung Erbringen und Mitwirken nach unserer Lesart | Gesellschaft als Auftraggeberin, Dienstleister betreibt, ISP liefert den Anschluss | Dienstleistungsvertrag, Anschlussvertrag | Rolle der Gesellschaft offen; Dienstleister wirkt nach unserer Lesart mit |
| 5. Fallen wir unter §§ 165 bis 168 TKG? | Sicherheitskonzept, Schutzmaßnahmen, Meldung | hängt von Fragen 2 bis 4 ab | - | nicht belegt, keine Aussage; vor Ausbau anwaltlich klären |
| 6. Sind Überwachungsvorkehrungen nötig? | § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 TKÜV | ohne Registrierung, rund 1.500 gleichzeitige Geräte, deutlich unter 100.000 | Auswertung des Controllers zu Spitzenzeiten | keine Vorkehrungen nach Teil 2 TKÜV; Zählung jährlich wiederholen |
| 7. Wahren wir das Fernmeldegeheimnis? | § 3 TDDDG, § 206 StGB | Dienstleister protokolliert Verbindungsdaten zur Störungssuche | Auftragsverarbeitungsvertrag, Protokollkonzept | Umfang auf das Erforderliche begrenzen, Verschwiegenheit des Dienstleisters vertraglich regeln |
| 8. Können wir einen Vorfall erkennen und intern weitergeben? | Grundlage für § 168, falls er greift; ohnehin gute Praxis | Störungen meldet nur der Dienstleister an die IT der Stadt | Servicevertrag | Meldeweg an die Geschäftsführung festlegen, unabhängig vom Ergebnis zu Frage 5 |
| Freigabe | geprüft von: IT-Leitung; freigegeben: Geschäftsführung; offene Punkte 2 bis 5 an die Rechtsberatung; erneut prüfen bei Einführung einer Registrierung, eines Entgelts oder neuer Standorte | |||
Ändert sich das Modell, etwa durch ein kostenpflichtiges Angebot mit Nutzerkonto, kann die Einordnung kippen. Dann gelten nach dem Wortlaut die Pflichten aus dem ersten Abschnitt, und bei der Überwachung die niedrigere Schwelle von 10.000 Nutzern.
Drei typische Lücken
| Lücke | Ursache | Wirkung | Abhilfe |
|---|---|---|---|
| Meldefreiheit als Pflichtfreiheit gelesen | „Gäste-WLAN muss nicht gemeldet werden“ auf alle Pflichten übertragen | Sicherheitspflichten und Fernmeldegeheimnis ungeprüft, auch bei Angeboten mit eigenem Anschluss | jede Pflicht einzeln prüfen, Ergebnis mit Begründung ablegen |
| Nutzer nur je Hotspot gezählt | jeder Standort einzeln betrachtet | Schwelle der TKÜV für das gesamte Zugangsnetz unbemerkt überschritten | gleichzeitig angeschlossene Endgeräte über alle Standorte auswerten, jährlich wiederholen |
| Dienstleister ohne Vorgaben | Betrieb vollständig ausgelagert | Protokollierung und Zugriffe auf Nutzerdaten ohne Grenze und ohne Kontrolle | Umfang der Protokolle, Verschwiegenheit und Meldewege vertraglich festlegen |
Wie wir unterstützen
Ist Ihr WLAN-Angebot ein öffentlich zugänglicher TK-Dienst, erstellen wir das Sicherheitskonzept nach § 166 TKG und richten Meldeablauf und Nachweise ein. Bei offenen Einordnungsfragen bereiten wir die technischen Angaben für Ihre Rechtsberatung vor. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt.
Häufige Fragen
Muss ich als Hotspot-Betreiber Überwachungstechnik vorhalten?+
Brauche ich für mein Gäste-WLAN ein Sicherheitskonzept nach § 166 TKG?+
Darf ich den Datenverkehr in meinem WLAN filtern oder protokollieren?+
Ändert ein externer Dienstleister für Access Points etwas an meinen Pflichten?+
Muss ein WLAN-Anbieter sich beim BSI registrieren?+
Weiterlesen
- § 5 TKG Meldepflicht: Bin ich TK-Anbieter? Rollen und Grenzfälle
- § 166 TKG Sicherheitskonzept: erstellen, überarbeiten, vorlegen
- § 168 TKG: Sicherheitsvorfall an BNetzA und BSI melden
- § 174 TKG: Bestandsdaten und Auskunftsverfahren für TK-Anbieter
- Fernmeldegeheimnis für TK-Anbieter: § 3 TDDDG im Betrieb
- NIS2 für TK-Anbieter: Einstufung, Registrierung, TKG-Pflichten
- TK-Sicherheit nach TKG: Beratung und Festpreise für TK-Anbieter
Quellen
- § 3 TKG: Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 165 TKG: Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 166 TKG: Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 3 TDDDG: Vertraulichkeit der Kommunikation, Fernmeldegeheimnis (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 206 StGB: Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- Bundesnetzagentur: WLAN-Überwachung (abgerufen am 2026-11-06)
- Bundesnetzagentur: Anwendungshilfe zur Meldepflicht nach § 5 TKG, Amtsblatt 23/2021 (PDF) (abgerufen am 2026-11-06)
Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).
