TKG-Readiness

TKG

WLAN und Hotspots betreiben: welche TKG-Pflichten in welcher Reihenfolge gelten

Ist Ihr WLAN-Angebot ein öffentlich zugänglicher TK-Dienst, gelten nach dem Wortlaut des TKG dieselben Pflichten wie für andere Anbieter: Meldung (wenn gewerblich), Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitskonzept, Schutzmaßnahmen und Meldung von Sicherheitsvorfällen. Für Überwachungsmaßnahmen gelten bei WLAN eigene Schwellen. Offen ist, ob kleine Gäste-WLANs in Café, Hotel oder Praxis unter die Sicherheitspflichten fallen, dazu gibt es keine veröffentlichte Einordnung.

WLAN-Access-Point an einer Hauswand über einem abendlichen Platz, dunkelblauer Himmel, warmes Licht der Straßenlaternen

Stand: 2026-11-06

Rechtsstand: TKG in der Fassung vom 22.10.2026, Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) in der Fassung vom 22.10.2026, Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) in der Fassung vom 10.03.2026, geprüft am 06.11.2026. Diese Seite ordnet allgemein ein und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr WLAN-Angebot unter die Sicherheitspflichten fällt, klärt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Ob ein WLAN öffentlich zugänglich ist, entscheidet sich daran, ob es einem unbestimmten Personenkreis offensteht (§ 3 Nr. 44 TKG). Wie Sie das prüfen und was die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Gäste-WLAN für die Meldung nach § 5 sagt, steht auf der Seite Bin ich TK-Anbieter?. Diese Seite setzt danach an.

Welche Pflichten gelten, wenn Ihr WLAN-Dienst öffentlich zugänglich ist?

Nach dem Wortlaut dieselben wie für jeden Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste, eine Sonderregel für WLAN enthalten die §§ 165 bis 168 nicht. Das betrifft vor allem Angebote, bei denen Kunden einen eigenen, auf Dauer angelegten Internetzugang über WLAN bekommen, etwa ein WLAN-Netz für Wohnanlagen oder ein Hotspot-Netz mit Abonnement. Die Reihenfolge ist unsere Empfehlung, die Zuordnung zu den Vorschriften unsere Lesart.

SchrittPflichtFundstelleHinweis für WLAN
1Tätigkeit bei der BNetzA melden, wenn gewerblich§ 5 TKGals Netzbetreiber und als Diensteanbieter, wenn Sie beides sind
2beim BSI registrieren§ 33 BSIGAnbieter öffentlich zugänglicher Dienste sind mindestens wichtige Einrichtung (NIS2 für TK-Anbieter)
3Sicherheitsbeauftragten bestimmen, EU-Ansprechpartner benennen§ 166 Abs. 1 Nr. 1, 2 TKGohne Größenschwelle
4Sicherheitskonzept erstellen; vorlegen als Netzbetreiber unverzüglich nach Aufnahme des Netzbetriebs, als reiner Diensteanbieter auf Anforderung (Sicherheitskonzept nach § 166 TKG)§ 166 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 TKGwer die Access Points und das Zugangsnetz selbst bereitstellt, ist nach unserer Lesart Netzbetreiber
5Schutzmaßnahmen umsetzen (Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG)§ 165 Abs. 1 bis 2d TKGTrennung der Nutzer untereinander, Verwaltung der Access Points, Dienstleister für Betrieb und Wartung
6Meldeablauf für Sicherheitsvorfälle an BNetzA und BSI (Meldung nach § 168 TKG)§ 168 TKGohne Größenschwelle, Erstmeldung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis
7Bestandsdaten erheben, Auskunftsverfahren einrichten (Bestandsdaten nach §§ 172-174 TKG)§§ 172, 174 TKG§ 172 knüpft an Internetzugang mit vergebenen Anschlusskennungen oder bereitgestellten Anschlüssen an; Auskunft gibt jeder, der geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt oder daran mitwirkt (§ 174 Abs. 6)
8Überwachungsmaßnahmen klären§ 170 TKG, § 3 TKÜVeigene Schwellen für WLAN, siehe nächster Abschnitt
Schaubild „WLAN-Angebote: was belegt ist und was offen ist“ in drei Spalten. Spalte 1, Gäste-WLAN zur kurzzeitigen Mitnutzung in Café, Hotel, Restaurant: Meldung nach § 5: siehe Anwendungshilfe der Bundesnetzagentur; Sicherheitspflichten nach §§ 165 bis 168 offen, nicht belegt; keine Überwachungsvorkehrungen laut Bundesnetzagentur. Spalte 2, WLAN als eigener, auf Dauer angelegter Internetanschluss für Kunden: Meldung nach § 5; Sicherheitspflichten nach §§ 165 bis 168 nach dem Wortlaut; Bestandsdaten nach § 172, Auskünfte nach § 174. Spalte 3, Überwachung nach TKÜV bei WLAN-Zugangsnetzen: mit Registrierung der Nutzer ab mehr als 10.000 Nutzern, ohne Registrierung ab mehr als 100.000 regelmäßig und gleichzeitig angeschlossenen Endgeräten im gesamten Zugangsnetz. Zeichenerklärung: Haken belegt, Fragezeichen offen, Punkt Verweis. Fußzeile: Fernmeldegeheimnis nach § 3 TDDDG auch für geschäftsmäßige Angebote.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Was für WLAN-Angebote nach TKG belegt ist und was offen bleibt. Quelle: §§ 3, 5, 165 bis 168 TKG in der Fassung vom 22.10.2026, § 3 TKÜV, § 3 TDDDG, Anwendungshilfe der Bundesnetzagentur zur Meldepflicht (Amtsblatt 23/2021) und Seite „WLAN-Überwachung“; eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Was gilt bei Überwachungsmaßnahmen für WLAN-Netze?

Für die Überwachung behandelt die BNetzA WLAN-Zugangsnetze wie DSL- oder Kabelnetze: Vorkehrungen sind nötig, wenn mehr als 10.000 registrierte Nutzer an die Anlage angeschlossen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV). Bei ausschließlich unregistrierten Nutzern gilt die Schwelle erst ab mehr als 100.000 Nutzern, gezählt als regelmäßig und gleichzeitig angeschlossene Endgeräte im gesamten Zugangsnetz (Nr. 6). Cafés, Hotels und Bibliotheken, die ihren eigenen Internetanschluss per WLAN-Router den Kunden anbieten, sind nach der BNetzA nicht angesprochen. Die Schwellen betreffen nur die Überwachungseinrichtungen, Auskunftspflichten bleiben, wie die Seite § 170 TKG und TKÜV erklärt.

Was ist für Kleinstanbieter und Gäste-WLAN offen?

Ob ein Hotspot-Betreiber, der nach § 5 nicht meldepflichtig ist, unter die Sicherheitspflichten der §§ 165 bis 168 TKG fällt, ist nicht geklärt. Die Anwendungshilfe der BNetzA zur Meldepflicht betrifft nur § 5, ihre Seite zur WLAN-Überwachung nur die Überwachung. Eine veröffentlichte Einordnung zu den Sicherheitspflichten haben wir nicht gefunden (Stand 06.11.2026). Wir geben deshalb kein Ergebnis an. Für die Klärung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt helfen diese Fragen, die die Begriffe des § 3 TKG wiedergeben:

  • Steht das WLAN einem unbestimmten Personenkreis offen (§ 3 Nr. 44), oder nur einem fest umrissenen Kreis, etwa Gästen mit Zimmerschlüssel oder Beschäftigten?
  • Dient das Netz ganz oder überwiegend öffentlich zugänglichen Diensten (§ 3 Nr. 42), oder ist das WLAN eine Beigabe zu einem anderen Geschäft?
  • Wird es gegen Entgelt angeboten, gesondert oder im Preis einer anderen Leistung? § 3 Nr. 61 beschreibt TK-Dienste als „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht.
  • Wer stellt Access Points, Zugangsnetz und Internetanschluss bereit, und wer ist Vertragspartner der Nutzer?

Eine Pflicht besteht nach unserer Lesart unabhängig davon: Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TDDDG bindet auch Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen TK-Diensten, also nicht nur öffentlich zugängliche. Sie dürfen sich vom Inhalt und den näheren Umständen der Kommunikation nur so weit Kenntnis verschaffen, wie es für Dienst und Betrieb einschließlich des Schutzes der technischen Systeme erforderlich ist (§ 3 Abs. 3 TDDDG). Wer unbefugt solche Tatsachen weitergibt, macht sich nach § 206 StGB strafbar. Wer gebunden ist und wie Sie es im Betrieb wahren, steht auf der Seite Fernmeldegeheimnis nach § 3 TDDDG.

Beispiel: Prüffragen für ein City-WLAN

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Eine städtische Marketinggesellschaft betreibt ein freies WLAN an 25 Standorten in der Innenstadt. Nutzer stimmen auf einer Startseite den Nutzungsbedingungen zu, ohne sich zu registrieren. Zu Spitzenzeiten sind rund 1.500 Geräte gleichzeitig verbunden. Access Points und Controller betreibt ein Dienstleister im Auftrag der Gesellschaft, den Internetanschluss liefert ein regionaler ISP. Ein Entgelt wird nicht verlangt.

Die Tabelle ist das Arbeitsprodukt dieser Seite. Die Spalte „Antwort im Beispiel“ ist unsere Einordnung, wo das Gesetz eine Antwort zulässt, die offenen Punkte gehen an die anwaltliche Klärung. Für Ihren eigenen Hotspot übernehmen Sie Fragen und Spalten und tragen Ihre Antworten ein.

PrüffrageWarum sie zähltAntwort im BeispielBeleg im HausErgebnis
1. Steht das WLAN einem unbestimmten Personenkreis offen?§ 3 Nr. 44 TKGja, jeder in Reichweite kann sich verbindenStartseite, NutzungsbedingungenMerkmal erfüllt (unsere Lesart)
2. Ist es kurzzeitige Mitnutzung im eigenen Bereich oder ein eigener Anschluss?Anwendungshilfe der BNetzA zu § 5: Gruppe A (eigener, auf Dauer angelegter Anschluss) oder Gruppe B (kurzzeitige Mitnutzung)kurzzeitige Nutzung im öffentlichen Raum, nicht im eigenen GeschäftsbereichStandortlistepasst in keine der beiden Gruppen sicher, offen
3. Wird ein Entgelt verlangt?§ 3 Nr. 61 TKG, „in der Regel gegen Entgelt“nein, Finanzierung aus dem MarketingbudgetWirtschaftsplanoffen, anwaltlich klären
4. Wer stellt Netz und Dienst bereit?§ 3 Nr. 7 (Betreiber); Abgrenzung Erbringen und Mitwirken nach unserer LesartGesellschaft als Auftraggeberin, Dienstleister betreibt, ISP liefert den AnschlussDienstleistungsvertrag, AnschlussvertragRolle der Gesellschaft offen; Dienstleister wirkt nach unserer Lesart mit
5. Fallen wir unter §§ 165 bis 168 TKG?Sicherheitskonzept, Schutzmaßnahmen, Meldunghängt von Fragen 2 bis 4 ab-nicht belegt, keine Aussage; vor Ausbau anwaltlich klären
6. Sind Überwachungsvorkehrungen nötig?§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 TKÜVohne Registrierung, rund 1.500 gleichzeitige Geräte, deutlich unter 100.000Auswertung des Controllers zu Spitzenzeitenkeine Vorkehrungen nach Teil 2 TKÜV; Zählung jährlich wiederholen
7. Wahren wir das Fernmeldegeheimnis?§ 3 TDDDG, § 206 StGBDienstleister protokolliert Verbindungsdaten zur StörungssucheAuftragsverarbeitungsvertrag, ProtokollkonzeptUmfang auf das Erforderliche begrenzen, Verschwiegenheit des Dienstleisters vertraglich regeln
8. Können wir einen Vorfall erkennen und intern weitergeben?Grundlage für § 168, falls er greift; ohnehin gute PraxisStörungen meldet nur der Dienstleister an die IT der StadtServicevertragMeldeweg an die Geschäftsführung festlegen, unabhängig vom Ergebnis zu Frage 5
Freigabegeprüft von: IT-Leitung; freigegeben: Geschäftsführung; offene Punkte 2 bis 5 an die Rechtsberatung; erneut prüfen bei Einführung einer Registrierung, eines Entgelts oder neuer Standorte

Ändert sich das Modell, etwa durch ein kostenpflichtiges Angebot mit Nutzerkonto, kann die Einordnung kippen. Dann gelten nach dem Wortlaut die Pflichten aus dem ersten Abschnitt, und bei der Überwachung die niedrigere Schwelle von 10.000 Nutzern.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Meldefreiheit als Pflichtfreiheit gelesen„Gäste-WLAN muss nicht gemeldet werden“ auf alle Pflichten übertragenSicherheitspflichten und Fernmeldegeheimnis ungeprüft, auch bei Angeboten mit eigenem Anschlussjede Pflicht einzeln prüfen, Ergebnis mit Begründung ablegen
Nutzer nur je Hotspot gezähltjeder Standort einzeln betrachtetSchwelle der TKÜV für das gesamte Zugangsnetz unbemerkt überschrittengleichzeitig angeschlossene Endgeräte über alle Standorte auswerten, jährlich wiederholen
Dienstleister ohne VorgabenBetrieb vollständig ausgelagertProtokollierung und Zugriffe auf Nutzerdaten ohne Grenze und ohne KontrolleUmfang der Protokolle, Verschwiegenheit und Meldewege vertraglich festlegen

Wie wir unterstützen

Ist Ihr WLAN-Angebot ein öffentlich zugänglicher TK-Dienst, erstellen wir das Sicherheitskonzept nach § 166 TKG und richten Meldeablauf und Nachweise ein. Bei offenen Einordnungsfragen bereiten wir die technischen Angaben für Ihre Rechtsberatung vor. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt.

Häufige Fragen

Muss ich als Hotspot-Betreiber Überwachungstechnik vorhalten?+
Nach der TKÜV erst ab mehr als 10.000 Nutzern, wenn sie registriert werden, und ab mehr als 100.000 regelmäßig und gleichzeitig angeschlossenen Endgeräten, wenn nur unregistrierte Nutzer das WLAN nutzen. Cafés, Hotels und Bibliotheken mit eigenem Anschluss sind nach der Bundesnetzagentur nicht angesprochen.
Brauche ich für mein Gäste-WLAN ein Sicherheitskonzept nach § 166 TKG?+
Das ist nicht geklärt. Eine veröffentlichte Einordnung dazu gibt es nach unserer Recherche nicht. Bieten Sie Kunden dagegen einen eigenen, auf Dauer angelegten Internetzugang über WLAN an, gilt § 166 nach dem Wortlaut wie für jeden Anbieter öffentlich zugänglicher Dienste.
Darf ich den Datenverkehr in meinem WLAN filtern oder protokollieren?+
Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TDDDG erlaubt Kenntnis vom Inhalt und den näheren Umständen nur, soweit sie für den Dienst und den Betrieb einschließlich des Schutzes der technischen Systeme erforderlich ist. Was das für eine bestimmte Filterung oder Protokollierung heißt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Ändert ein externer Dienstleister für Access Points etwas an meinen Pflichten?+
Nach unserer Lesart wirkt der Dienstleister in der Regel mit, die Pflichten aus Ihrem Angebot bleiben bei Ihnen. Das Fernmeldegeheimnis bindet auch Mitwirkende. Regeln Sie Protokollierung, Verschwiegenheit und Meldewege im Vertrag.
Muss ein WLAN-Anbieter sich beim BSI registrieren?+
Wer öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringt, ist nach § 28 BSIG mindestens wichtige Einrichtung und muss sich nach § 33 BSIG registrieren. Ob ein kleines Gäste-WLAN darunter fällt, hängt an derselben offenen Frage wie die Sicherheitspflichten.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).