TKG-Readiness

TKG

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG

§ 165 TKG verpflichtet Betreiber öffentlicher TK-Netze und Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste zu angemessenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen. Seit dem 6. Dezember 2025 schreibt Abs. 2a zehn Mindestmaßnahmen vor, die praktisch jeden dieser Anbieter treffen. Welche Maßnahmen im Einzelnen erwartet werden, legt der Katalog nach § 167 fest, gültig ist bis heute die Version 2.0 vom 29.04.2020.

Geöffnete Glasfaser-Spleißkassette in einem Verteilerschrank, gedämpftes Licht mit warmen Akzenten

Stand: 2026-11-06

Rechtsstand: TKG in der Fassung vom 22.10.2026, BSI-Gesetz in der Fassung vom 22.10.2026, geprüft am 06.11.2026. Diese Seite erklärt, was § 165 und der Katalog nach § 167 verlangen. Wie Sie die Maßnahmen im Sicherheitskonzept darstellen und der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorlegen, steht auf der Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG. Die Darstellung ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Pflicht Ihr Unternehmen trifft, klärt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Wer muss welche Absätze von § 165 TKG erfüllen?

Das hängt vom Absatz ab: § 165 hat unterschiedliche Adressaten, von allen, die an TK-Diensten mitwirken, bis zu 5G-Netzbetreibern. Die folgende Übersicht gibt den Wortlaut verkürzt wieder.

AbsatzInhaltWer ist verpflichtet
1Schutz des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten, Stand der Technikwer TK-Dienste erbringt oder daran mitwirkt, auch bei nicht öffentlichen Diensten
2Schutz gegen Störungen, Beherrschung der Sicherheitsrisiken, risikoangemessenes Sicherheitsniveauwer ein öffentliches TK-Netz betreibt oder öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringt
2agefahrenübergreifender Ansatz, zehn Mindestmaßnahmendieselben, soweit besonders wichtige oder wichtige Einrichtung nach § 28 BSIG
2b-2dUmsetzung und Überwachung durch die Geschäftsleitung, Haftung, Schulungdie Geschäftsleitung dieser Einrichtungen
3Systeme zur AngriffserkennungSatz 1: alle Netzbetreiber und Diensteanbieter dürfen; Satz 2: Pflicht bei erhöhtem Gefährdungspotenzial
4Zertifizierung kritischer Komponenten vor dem ersten Einsatznur Netzbetreiber mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
5ordnungsgemäßer Netzbetrieb, fortlaufende Verfügbarkeit der Dienstewer ein öffentliches TK-Netz betreibt
6Maßstab der Angemessenheitgilt für alle Maßnahmen
7Pflichten bei gemeinsam genutzten Standorten und Einrichtungenjeder Beteiligte, soweit eine Pflicht nicht einem Beteiligten zugeordnet werden kann
8Anordnungen der BNetzA bei Sicherheitsvorfall oder erheblicher GefahrBefugnis der Behörde
9Überprüfung durch eine qualifizierte unabhängige StelleSatz 1: jeder Netzbetreiber oder Diensteanbieter auf Anordnung; Satz 2: Netzbetreiber mit erhöhtem Gefährdungspotenzial alle zwei Jahre
10, 11Unterrichtung des BSI über Mängel, Unterstützung der BNetzABefugnisse und Pflichten der Behörde

Abs. 2a bis 2d knüpfen an die Einstufung nach § 28 BSIG an. Nach § 28 Abs. 1 und 2 BSIG ist jeder Betreiber eines öffentlichen TK-Netzes und jeder Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste mindestens wichtige Einrichtung, eine Größenschwelle nach unten gibt es nicht. Nach unserer Lesart gelten die zehn Mindestmaßnahmen damit für praktisch alle Adressaten von Abs. 2. Wie die Einstufung im Einzelnen funktioniert und was die Geschäftsleitung nach Abs. 2b-2d tun muss, steht auf der Seite NIS2 für TK-Anbieter.

Schaubild „§ 165 TKG: wer welche Absätze erfüllen muss“ in vier Schichten. Schicht 1, Abs. 1: alle, die TK-Dienste erbringen oder daran mitwirken (Fernmeldegeheimnis, personenbezogene Daten). Schicht 2, Abs. 2 und 5 bis 9: Betreiber öffentlicher TK-Netze und Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste; Abs. 5 nur Netzbetreiber. Schicht 3, Abs. 2a bis 2d: dieselben, soweit besonders wichtige oder wichtige Einrichtung nach § 28 BSIG, also mindestens wichtige Einrichtung ohne Größenschwelle; zehn Mindestmaßnahmen und Pflichten der Geschäftsleitung. Schicht 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 9 Satz 2: erhöhtes Gefährdungspotenzial, heute nur 5G-Netzbetreiber mit Frequenzzuteilung. Daneben: Konkretisierung durch den Katalog nach § 167, gültig Version 2.0 vom 29.04.2020, Entwurf Version 2025-10 nicht erlassen.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Verpflichtetenkreise nach § 165 TKG. Quelle: TKG in der Fassung vom 22.10.2026, § 28 BSIG, Allgemeinverfügung der BNetzA zum Katalog von Sicherheitsanforderungen; eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Was verlangen Abs. 1 und Abs. 2?

Abs. 1 verlangt angemessene Vorkehrungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung des Stands der Technik. Er gilt auch für Unternehmen, die an der Erbringung nur mitwirken, nach unserer Lesart etwa Dienstleister im Netzbetrieb.

Abs. 2 ist die Grundnorm für Netzbetreiber und Diensteanbieter. Sie müssen ihre TK- und Datenverarbeitungssysteme gegen Störungen schützen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, auch durch Angriffe von außen und Katastrophen, und die Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten beherrschen. Insbesondere sind die Systeme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern und die Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls auch durch Verschlüsselung.

Der Maßstab ist ein Sicherheitsniveau, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Zu berücksichtigen sind Stand der Technik, einschlägige europäische und internationale Normen, Umsetzungskosten, die Risikoexposition, die Größe des Anbieters sowie Eintrittswahrscheinlichkeit, Schwere und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen. Abs. 6 ergänzt: Maßnahmen sind angemessen, wenn der Aufwand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Netze oder Dienste steht. Nach diesem Maßstab muss ein Glasfaser-ISP mit einigen tausend Anschlüssen nicht dasselbe leisten wie ein bundesweiter Mobilfunknetzbetreiber, aber er muss begründen können, warum seine Maßnahmen seinem Risiko entsprechen.

Welche zehn Mindestmaßnahmen schreibt § 165 Abs. 2a vor?

Abs. 2a verlangt, dass die Maßnahmen nach Abs. 2 auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der die Netz- und Informationssysteme und ihre physische Umwelt vor Sicherheitsvorfällen schützt, und zumindest die zehn Punkte der Tabelle umfassen. Die Vorschrift gilt seit dem 06.12.2025 ohne Übergangsfrist.

Die Tabelle trennt drei Ebenen. Die zweite Spalte gibt die gesetzliche Pflicht verkürzt wieder. Die dritte Spalte ist unsere fachliche Empfehlung: Das Gesetz nennt keine Nachweisarten, die genannten Unterlagen sind übliche Belege, aber weder abschließend noch vorgeschrieben. Die vierte Spalte ordnet jede Maßnahme Abschnitten des geltenden Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu. Auch diese Zuordnung ist unsere: Der Katalog stammt von 2020 und kennt Abs. 2a noch nicht. Ein ausgefülltes Beispiel folgt weiter unten.

Nr.Gesetzliche Pflicht (§ 165 Abs. 2a)Fachliche Empfehlung: geeignete NachweiseKatalog 2.0, Kapitel 3 (unsere Zuordnung)
1Konzepte zur Risikoanalyse und Sicherheit für InformationssystemeMethode der Risikoanalyse, Risikoregister mit Datum und Freigabe, Sicherheitsleitlinie3.1.1 Organisations- und Risikomanagement
2Bewältigung von SicherheitsvorfällenVorfallprozess mit Rollen und Erreichbarkeiten, Vorfallprotokolle, Meldeablauf nach § 1683.5.1 bis 3.5.3 Erkennen, Umgang, Kommunikation und Meldung
3Aufrechterhaltung des Betriebs, Backup-Management, Wiederherstellung nach einem Notfall, KrisenmanagementNotfallhandbuch, Backup-Konzept, Protokolle von Wiederherstellungstests, Regelung zum Krisenstab, Übungsbericht. Vertiefung: Notfallbetrieb im TK-Netz3.6.1, 3.6.2 Aufrechterhaltung und Wiederanlauf; 3.7.2 Notfallübungen
4Sicherheit der Lieferkette einschließlich der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern und DiensteanbieternVerzeichnis der Lieferanten und Dienstleister mit Kritikalität, Sicherheitsanforderungen in Verträgen, dokumentierte Bewertungen. Vertiefung: Lieferkette im TK-Netz3.1.3 Lieferantenmanagement
5Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung, Management und Offenlegung von SchwachstellenPatch- und Schwachstellenprozess, Scanberichte, Änderungsprotokolle, Kontaktweg für Schwachstellenmeldungen3.4.2 Änderungsmanagement; 3.7.3 Testen von Netzwerk- und IT-Systemen
6Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der MaßnahmenKennzahlen, Plan für interne Prüfungen, Prüfberichte, Bericht an die Geschäftsleitung3.7.1 Überwachungs- und Protokollierungsmaßnahmen; 3.7.3 Testen
7Grundlegende Verfahren und Schulungen zur Sicherheit von Netzen und DienstenSchulungsplan, Teilnahmelisten, Inhalte der Sensibilisierung3.2.2 Sicherheitswissen und Sensibilisierung
8Konzepte und Verfahren für Kryptografie und VerschlüsselungKryptokonzept (welche Verbindungen und Daten verschlüsselt sind, Schlüsselverwaltung), Verzeichnis der Zertifikate3.3.6 Vertraulichkeit der Kommunikation
9Sicherheit des Personals, Zugriffskontrolle, Management von AnlagenEin- und Austrittsprozess, Rollen- und Berechtigungskonzept mit regelmäßiger Überprüfung, Inventar der Anlagen. Vertiefung: Zugriff auf Netzelemente3.2.1, 3.2.3 Personal; 3.3.4 Zugriffs- und Zugangskontrolle; 3.4.3 Asset Management
10Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierliche Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation, gegebenenfalls gesicherte NotfallkommunikationListe der Zugänge mit MFA (Administration, Fernzugriff), Regel für interne Kommunikationsmittel, getestetes Notfall-Kommunikationsmittel. Vertiefung zur MFA: Zugriff auf Netzelemente3.3.4 Zugriffs- und Zugangskontrolle; 3.3.6 Vertraulichkeit der Kommunikation

Die Maßnahmen gehören in das Sicherheitskonzept: § 166 Abs. 1 Nr. 3 verlangt dort die Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus § 165 Abs. 1 bis 7, nach unserer Lesart seit dem 06.12.2025 also auch Abs. 2a.

Was regeln die übrigen Absätze von § 165?

Angriffserkennung (Abs. 3): Netzbetreiber und Diensteanbieter dürfen Systeme zur Angriffserkennung im Sinne des § 2 Nr. 41 BSIG einsetzen. Pflicht ist das nur bei erhöhtem Gefährdungspotenzial. Die Systeme müssen dann durch kontinuierliche und automatische Erfassung und Auswertung Gefahren erkennen.

Kritische Komponenten (Abs. 4): Netzbetreiber mit erhöhtem Gefährdungspotenzial dürfen kritische Komponenten erst einsetzen, wenn eine anerkannte Zertifizierungsstelle sie vor dem ersten Einsatz geprüft und zertifiziert hat. Grundlage ist die Technische Richtlinie BSI TR-03163, der Stichtag je Komponente liegt frühestens am 01.01.2026, und Bestandskomponenten müssen nicht nachzertifiziert werden. Liste der kritischen Funktionen, Fristen und § 41 BSIG erklärt die Seite Kritische Komponenten in der Telekommunikation.

Gemeinsame Nutzung (Abs. 7): Bei gemeinsam genutzten Standorten oder technischen Einrichtungen hat jeder Beteiligte die Pflichten nach Abs. 1 bis 5, soweit sie nicht einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden können. Für Kooperationen, Open-Access-Modelle und Kollokation lohnt es sich, die Zuständigkeiten schriftlich zu verteilen.

Anordnungen und Überprüfung (Abs. 8 bis 11): Die BNetzA kann bei einem Sicherheitsvorfall oder einer erheblichen Gefahr Maßnahmen und Fristen anordnen. Sie kann von jedem Netzbetreiber oder Diensteanbieter eine Überprüfung durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine zuständige nationale Behörde verlangen. Netzbetreiber mit erhöhtem Gefährdungspotenzial müssen sich dieser Überprüfung alle zwei Jahre unterziehen und tragen die Kosten. Mängel im Sicherheitskonzept bewertet die BNetzA im Einvernehmen mit dem BSI.

Erhöhtes Gefährdungspotenzial haben nach der geltenden Allgemeinverfügung der BNetzA nur Betreiber öffentlicher 5G-Mobilfunknetze mit Frequenzzuteilung. Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 9 Satz 2 treffen einen Glasfaser-ISP, die TK-Sparte eines Stadtwerks oder einen VoIP-Anbieter derzeit also nicht. Das kann sich ändern, wenn der neue Katalog oder das TKG-Änderungsgesetz in der Entwurfsfassung kommen (siehe unten).

Katalog nach § 167 in Kürze

Die Einzelheiten der Maßnahmen nach § 165 Abs. 1 bis 7 legt die BNetzA im Einvernehmen mit BSI und BfDI im Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 fest, gültig ist die Version 2.0 vom 29.04.2020, der Entwurf Version 2025-10 ist nicht erlassen (Stand 06.11.2026). Würde der Entwurf so erlassen, hätten nach unserer Ableitung TK-Anbieter ab 50 Beschäftigten oder mit Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme über je 10 Mio. € erhöhtes Gefährdungspotenzial, mit den oben beschriebenen Folgen aus Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 9 Satz 2. Aufbau und Anforderungen je Kapitel, den Vergleich beider Fassungen und die Umsetzungsfrist erklärt die Seite Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 TKG.

Entwurf des TKG-Änderungsgesetzes in Kürze

Der Entwurf des TKG-Änderungsgesetzes 2026 (BT-Drs. 21/8277) würde § 165 an vier Stellen ändern: Angriffserkennung nach Abs. 3 und Zertifizierung kritischer Komponenten im Kernnetz nach Abs. 4 knüpften an die besonders wichtige Einrichtung an, die Pflichtüberprüfung nach Abs. 9 gälte nur noch für 5G-Netzbetreiber, alle drei Jahre und durch das BSI oder eine von ihm benannte Stelle. Verabschiedet ist das Gesetz nicht (Stand 06.11.2026), verbindlich ist der geltende Gesetzestext. Den Stand des Verfahrens und eine Gegenüberstellung von geltendem Recht und Entwurf zeigt die Seite TKG-Änderungsgesetz 2026.

Beispiel: Nachweistabelle für einen Glasfaser-ISP

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein regionaler Glasfaser-ISP mit 12 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 10 Mio. € betreibt ein FTTH-Netz in mehreren Gemeinden und bietet Internetzugang und Telefonie an. Die nächtliche Rufbereitschaft für das Netz hat er an einen Dienstleister vergeben, das Rechenzentrum für Kernnetz und Kundensysteme ist angemietet. Er ist wichtige Einrichtung nach § 28 Abs. 2 BSIG, damit gilt Abs. 2a. Erhöhtes Gefährdungspotenzial hat er nicht.

So kann seine Nachweistabelle aussehen, je Maßnahme eine Zeile, alle Angaben erfunden:

Nr.Umsetzung beim Beispiel-ISPNachweis (Dokument, Ablage)VerantwortlichStand
1jährliche Risikoanalyse für Netz, Kundensysteme und Rechenzentrum, Leitlinie von der Geschäftsführung unterschriebenRisikoregister, Leitlinie mit UnterschriftSicherheitsbeauftragterumgesetzt
2Vorfallprozess mit Schwellen für die Meldung nach § 168, Rufbereitschaft eingebundenVorfallprozess, Vorfallprotokolle, ÜbungsdrehbuchLeitung Netzbetriebumgesetzt, Übung geplant
3Konfigurationssicherung der Netzkomponenten täglich, Wiederherstellung halbjährlich getestet, Krisenstab benanntBackup-Konzept, Testprotokolle, NotfallhandbuchLeitung NetzbetriebKrisenstab: Übung fehlt
4Verzeichnis aller unmittelbaren Dienstleister mit Netzzugang, Sicherheitsanhang in den Verträgen mit Rufbereitschaft und RechenzentrumDienstleisterverzeichnis, VertragsanhängeGeschäftsführungteilweise: Bauunternehmen offen
5monatliches Patchfenster, Schwachstellenscan der von außen erreichbaren Systeme, Kontaktadresse für MeldungenPatchprotokolle, ScanberichteLeitung ITumgesetzt
6vier Kennzahlen (Patchstand, MFA-Abdeckung, Backup-Tests, offene Risiken), Bericht an die Geschäftsführung je QuartalQuartalsberichtSicherheitsbeauftragterab nächstem Quartal
7Sensibilisierung für alle Beschäftigten jährlich, Technik zusätzlich zu NetzsicherheitSchulungsplan, TeilnahmelisteSicherheitsbeauftragterumgesetzt
8Managementzugänge nur über verschlüsselte Verbindungen, Kundendaten verschlüsselt gespeichert, Zertifikate mit Ablaufdatum erfasstKryptokonzept, ZertifikatslisteLeitung ITKryptokonzept im Entwurf
9Berechtigungen nach Rollen, Überprüfung halbjährlich, Inventar aller aktiven NetzkomponentenBerechtigungskonzept, Prüfprotokoll, InventarLeitung ITumgesetzt
10MFA für Fernzugriff und Administration, abgestimmter Messenger für Störungen, Mobiltelefone über ein Fremdnetz als RückfallebeneMFA-Liste, Kommunikationsregel, TestvermerkLeitung ITMFA am Rechenzentrumszugang offen

Die Tabelle zeigt auf einen Blick, wo Nachweise fehlen, und ist die Grundlage für den Maßnahmenteil im Sicherheitskonzept nach § 166.

Eine leere Fassung mit allen Absätzen von § 165 und den Abschnitten des Katalogs 2.0 gibt es als Excel-Checkliste unter Vorlagen zum Download.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Maßnahmen laufen, Nachweise fehlenWissen liegt bei zwei, drei Technikern, nichts ist abgelegtbei einer Überprüfung durch die BNetzA (§ 166 Abs. 5) lässt sich die Umsetzung nicht belegenNachweistabelle wie oben, je Maßnahme ein Dokument mit Datum und Verantwortlichem
Nur Cyberangriffe betrachtetMaßnahmen und Gefährdungen stammen aus der IT, Standorte und Versorgung fehlenAbs. 2a verlangt einen gefahrenübergreifenden Ansatz, der auch die physische Umwelt der Systeme schützt; Brand, Wasser, Stromausfall und unbefugter Zutritt an Netzknoten bleiben ohne MaßnahmeGefährdungen je Standort um physische Ereignisse ergänzen und jeder eine Maßnahme zuordnen
Pflichten an gemeinsam genutzten Standorten nicht verteilt (Abs. 7)Kooperation, Open Access oder Kollokation ohne schriftliche Regelung, wer für welche Schutzmaßnahme zuständig istnach Abs. 7 hat jeder Beteiligte die Pflichten nach Abs. 1 bis 5, Maßnahmen werden doppelt oder gar nicht umgesetztZuständigkeiten je Standort und Einrichtung schriftlich vereinbaren und im Sicherheitskonzept festhalten

Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Unternehmen bei den Schutzmaßnahmen steht, beginnen Sie mit der Statusprüfung Stufe 1. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt.

Häufige Fragen

Gelten die zehn Mindestmaßnahmen auch für kleine TK-Anbieter?+
Abs. 2a gilt für Betreiber öffentlicher TK-Netze und Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste, die besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen nach § 28 BSIG sind. Diese Anbieter sind nach § 28 BSIG ohne Größenschwelle nach unten mindestens wichtige Einrichtung. Nach unserer Lesart trifft Abs. 2a damit auch kleine Anbieter, die Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen.
Ist ein Verstoß gegen § 165 TKG bußgeldbewehrt?+
Die Bußgeldvorschrift § 228 TKG nennt § 165 nicht. Die BNetzA kann aber Maßnahmen anordnen (§ 165 Abs. 8, 9) und Mängel im Sicherheitskonzept beanstanden (§ 166 Abs. 4). Bußgeldbewehrt ist unter anderem, das Sicherheitskonzept nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzulegen (§ 228 Abs. 2 Nr. 38, bis 300.000 €).
Muss ein kleiner Glasfaser-ISP Systeme zur Angriffserkennung einsetzen?+
Nach geltendem Recht nicht: Abs. 3 Satz 1 erlaubt den Einsatz, Pflicht ist er nur bei erhöhtem Gefährdungspotenzial, das heute nur 5G-Netzbetreiber haben. Der Entwurf des TKG-Änderungsgesetzes 2026 würde die Pflicht an die besonders wichtige Einrichtung knüpfen, also ab 50 Beschäftigten oder bei Umsatz und Bilanzsumme über je 10 Mio. €. Würde der Katalogentwurf 2025-10 so erlassen, hätten diese Anbieter erhöhtes Gefährdungspotenzial und damit nach heutigem § 165 Abs. 3 Satz 2 dieselbe Pflicht (unsere Ableitung).
Schreibt § 165 TKG bestimmte Nachweise für die Mindestmaßnahmen vor?+
Nein. Abs. 2a nennt die Maßnahmen, aber keine Nachweisarten. Die Nachweise in der Tabelle oben sind übliche Belege und unsere fachliche Empfehlung, weder abschließend noch vorgeschrieben.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).