TKG-Readiness

TKG

Lieferanten und Dienstleister im TK-Netz nach § 165 Abs. 2a Nr. 4 TKG bewerten

§ 165 Abs. 2a Nr. 4 TKG verlangt von TK-Anbietern Maßnahmen zur Sicherheit der Lieferkette, ausdrücklich auch für die Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern und Diensteanbietern. Der geltende Katalog von Sicherheitsanforderungen (Version 2.0) verlangt eine Bewertung der Lieferanten und nennt dazu: Informationen vor der Beauftragung einholen, vertraglich binden, Datenschutz sicherstellen und die Einhaltung möglichst prüfen. Diese Seite zeigt, welche Lieferanten im TK-Netz dazugehören und wie eine Lieferantenbewertung für Netzkomponenten aussieht.

Neuer, noch in Schutzfolie versiegelter Switch im geöffneten Karton auf einer Werkbank im Lager, gedämpftes Licht mit warmen Akzenten

Stand: 2026-11-06

Rechtsstand: TKG in der Fassung vom 22.10.2026, Katalog von Sicherheitsanforderungen Version 2.0 vom 29.04.2020, geprüft am 06.11.2026. Diese Seite vertieft eine der zehn Mindestmaßnahmen, die Übersicht über alle steht auf der Seite Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG. Die Darstellung ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Pflicht Ihr Unternehmen trifft, klärt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Was verlangt § 165 Abs. 2a Nr. 4 TKG?

Die Vorschrift verlangt Maßnahmen zur „Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern“. Sie gilt für Betreiber öffentlicher TK-Netze und Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste, die besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen nach § 28 BSIG sind. Weil § 28 BSIG für diese Anbieter keine Größenschwelle nach unten kennt, trifft Abs. 2a nach unserer Lesart praktisch jeden TK-Anbieter. Die Einstufung erklärt die Seite NIS2 für TK-Anbieter.

Das Gesetz sagt nicht, wie die Lieferkette zu sichern ist. Es nennt zwei Merkmale: Es geht um sicherheitsbezogene Aspekte, und es geht um die unmittelbaren Anbieter und Diensteanbieter, also um die Unternehmen, mit denen Sie selbst einen Vertrag haben. Eng daneben steht Nr. 5, die Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen einschließlich des Umgangs mit Schwachstellen. Beim Kauf und bei der Wartung einer Netzkomponente greifen beide Nummern ineinander.

Welche Lieferanten gehören im TK-Netz dazu?

Alle, deren Leistung oder Zugang die Sicherheit Ihres Netzes oder Ihrer Dienste beeinflussen kann. Der Katalog 2.0 spricht von „Lieferanten und Erfüllungsgehilfen“ und verlangt besondere Sorgfalt, wenn ganze Geschäftsprozesse ausgelagert werden, er nennt Helpdesks, Call Center und Netzwerkverbindungen. Im TK-Netz eines regionalen Anbieters sind das nach unserer Einordnung vor allem fünf Gruppen:

GruppeBeispieleWarum sicherheitsrelevant
Hersteller von NetzkomponentenOLT, Router, Switches, Session Border Controller, FirmwareSoftware und Updates laufen im Kernnetz, oft mit Support-Zugang des Herstellers
Wartungs- und FernwartungsdienstleisterSystemhaus, Rufbereitschaft, Hersteller-Supportadministrativer Zugriff auf Netzelemente, häufig von außen
VorleisterIP-Transit, Vorleistungen für Telefonie, angemietete LeitungenAusfall oder Störung schlägt direkt auf Ihre Dienste durch
Standort- und InfrastrukturpartnerRechenzentrum, Kollokation, Tiefbau, Stromversorgung am Standortphysischer Zugang zu Technik und Trassen
IT- und Cloud-DienstleisterKundenverwaltung, Abrechnung, Ticketsystem, Mailverarbeiten Bestands- und Verkehrsdaten, oft als Auftragsverarbeiter

Bei gemeinsam genutzten Standorten kommt § 165 Abs. 7 hinzu: Jeder Beteiligte hat die Pflichten nach Abs. 1 bis 5, soweit sie nicht einem Beteiligten zugeordnet werden können. Wer im Rechenzentrum eines anderen steht, regelt deshalb schriftlich, wer welche Schutzmaßnahme übernimmt.

Was verlangt der geltende Katalog 2.0?

Kapitel 3 des Katalogs 2.0 ist für alle pflichtigen Unternehmen zwingend. Der Abschnitt 3.1.3 „Lieferantenmanagement“ stellt den Grundsatz voran: Das Unternehmen „muss daher eine Bewertung der Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Qualität des Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten vornehmen“, und Abhängigkeiten von Dritten dürfen die Sicherheit von Netzen, Diensten und personenbezogenen Daten nicht beeinträchtigen. Dazu nennt er vier Punkte:

  • Vor der Beauftragung informieren: „Informationseinholung hat vor Beauftragung zu erfolgen.“ Eine Bewertung nach Vertragsschluss erfüllt das nicht.
  • Vertraglich binden: „Dritte sind vertraglich zu binden.“ Sicherheitsanforderungen gehören in die vertragliche Grundlage, etwa beim Kauf von IT-Produkten oder bei IT-Services.
  • Datenschutz sicherstellen: Bei Auftragsverarbeitung gilt Art. 28 DSGVO.
  • Einhaltung prüfen: Die Sicherheitsanforderungen sollen möglichst überprüft werden, bei Auftragsverarbeitung grundsätzlich, und die Überprüfungen sollen sich regelmäßig wiederholen.

Zwei weitere Stellen des Katalogs betreffen Lieferanten. Kapitel 3.2 zählt zum Personal ausdrücklich auch Personen, die von Lieferanten oder Herstellern bereitgestellt werden. Und Kapitel 3.6.2 zum Wiederanlauf sieht vor, Lieferantenverträge vorab auf eine Ersatzbereitstellung zu prüfen. Für Fernwartungsdienstleister heißt das auf dieser Seite: bewerten und vertraglich binden. Wie der Fernwartungszugang technisch gesichert wird, steht auf der Seite Zugriff auf Netzelemente und MFA.

Schaubild „Lieferantenmanagement nach Katalog 2.0, Kapitel 3.1.3“ in vier Schritten von links nach rechts. Schritt 1: Informationen vor der Beauftragung einholen. Schritt 2: Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Qualität bewerten. Schritt 3: vertraglich binden, Sicherheitsanforderungen in den Vertrag, bei Auftragsverarbeitung Art. 28 DSGVO. Schritt 4: Einhaltung möglichst prüfen, bei Auftragsverarbeitung grundsätzlich, regelmäßig wiederholen; Pfeil zurück zu Schritt 2. Darunter ein Kasten „Entwurf 2025-10, Kapitel 4.2.4, nicht erlassen“: Stufe a) Schutzmaßnahmen in Verträgen, Übersicht über Verträge mit Dritten; Stufe b) Sicherheitsrichtlinien für Verträge, Integrität bei Beschaffungen; Stufe c) Sicherheit der Lieferkette, Zwischenfälle mit Dritten dokumentieren.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Lieferantenmanagement im geltenden Katalog und im Entwurf. Quelle: Katalog von Sicherheitsanforderungen Version 2.0 vom 29.04.2020, Kap. 3.1.3; Entwurf Version 2025-10, Kap. 4.2.4; eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Was würde der Entwurf 2025-10 ändern?

Der Entwurf des neuen Katalogs (Version 2025-10) ist nicht erlassen (Stand 06.11.2026), es gilt weiter der Katalog 2.0. Im Entwurf heißt der Abschnitt 4.2.4 „Sicherheit bei Abhängigkeiten von Dritten“ und nennt als Beispiele Vordienstleister, Cloud-Anbieter und Kollokation. Sicherheitsziele und Sicherheitsstandards des Unternehmens wären auch für Dritte verpflichtend und vertraglich sicherzustellen. Die Maßnahmen sind in drei Stufen gestaffelt:

Stufe im EntwurfSchutzmaßnahmen (verkürzt)
a)Schutzmaßnahmen in Verträge mit Dritten aufnehmen, auch Vertraulichkeit und sichere Übertragung; Sicherheitsrichtlinien für Dritte anlassbezogen überprüfen; eine Übersicht über Verträge mit Dritten muss vorhanden sein
b)Sicherheitsrichtlinien für Verträge festlegen, Integrität bei allen Beschaffungen sicherstellen, Einhaltung bei Dritten sicherstellen, Sicherheitsstandards in den Prozessen Dritter fordern, Restrisiken abmildern, Vertragsmanagement
c)Sicherheit der Lieferkette einschließlich der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern gewährleisten, Zwischenfälle mit Dritten verfolgen und dokumentieren, Richtlinien für Dritte regelmäßig überprüfen

Welche Stufe ein Unternehmen nach dem Entwurf erfüllen müsste, hängt vom Gefährdungspotenzial ab, das der Entwurf neu einführt. Diese Einstufung gilt heute nicht. Was der Entwurf insgesamt ändert und wie die Einstufung gedacht ist, erklärt die Seite Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 TKG. Für die Praxis heißt das nach unserer Einschätzung: Eine Übersicht über alle Verträge mit Dritten und Sicherheitsklauseln in diesen Verträgen sind schon nach dem Katalog 2.0 sinnvoll und wären auch nach dem Entwurf die unterste Stufe.

Für Netzbetreiber mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, das heute nur 5G-Mobilfunknetzbetreiber haben, kommen die Zertifizierung kritischer Komponenten nach § 165 Abs. 4 und eine Erklärung der Bezugsquelle zu ihrer Vertrauenswürdigkeit hinzu, die die Seite Kritische Komponenten in der Telekommunikation behandelt.

Wie bewertet man einen Lieferanten für Netzkomponenten?

Der Katalog nennt die drei Maßstäbe Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Qualität, aber keine Methode. Wir arbeiten mit einer einfachen Bewertung je Lieferant, die sich in einem kleinen Unternehmen pflegen lässt. Die Fragen sind unsere fachliche Empfehlung, weder abschließend noch vorgeschrieben:

  • Zugang: Hat der Lieferant physischen Zugang, logischen Zugang oder Fernzugriff auf Netz oder Daten? Daraus ergibt sich die Kritikalität.
  • Ersetzbarkeit: Gibt es einen zweiten Lieferanten oder Ersatzgeräte, und wie lange dauert ein Wechsel?
  • Sicherheitspraxis: Liefert der Hersteller Sicherheitsupdates für die eingesetzte Version und wie lange noch? Gibt es einen Meldeweg für Schwachstellen? Wie sichert der Dienstleister seine eigenen Zugänge?
  • Vertrag: Stehen Sicherheitsanforderungen, Meldepflichten bei Vorfällen, Vertraulichkeit und gegebenenfalls ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung im Vertrag?
  • Prüfung: Wann wurde zuletzt geprüft, ob der Lieferant die Anforderungen einhält, und mit welchem Ergebnis?

Beispiel: Lieferantenbewertung für Netzkomponenten

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein regionaler Glasfaser-ISP mit 12 Beschäftigten betreibt ein FTTH-Netz und bietet Internetzugang und Telefonie an. Die OLTs stammen von einem Hersteller, die Wartung übernimmt ein Systemhaus per Fernzugriff, die nächtliche Rufbereitschaft ein zweiter Dienstleister. Kernnetz und Kundensysteme stehen in einem angemieteten Rechenzentrum. So kann seine Lieferantenbewertung aussehen, alle Angaben erfunden:

LieferantLeistung und ZugangKritikalitätVor Beauftragung geprüftVertragliche SicherheitsanforderungenLetzte PrüfungBewertung, offene Punkte
Hersteller A (OLT, Firmware)Hardware und Software im Zugangsnetz, Support-Zugang auf AnfragehochUpdatezusage und Ende des Supports der Baureihe erfragtMeldeweg für Schwachstellen, Updates über den Supportvertrag03/2026grün; Ende der Sicherheitsupdates für die eingesetzte Baureihe in 2029, Ersatz einplanen
Systemhaus B (Wartung)Fernwartung auf OLTs und RouterhochReferenzen, eigene Sicherheitsmaßnahmen abgefragtSicherheitsanhang: VPN mit MFA, benannte Techniker, Vorfallmeldung binnen 24 Stunden05/2026gelb; Technikerliste seit einem Jahr nicht abgeglichen
Dienstleister C (Rufbereitschaft)Störungsannahme nachts, Lesezugriff auf das Netzmonitoringmittelnein, Vertrag von 2019Vertraulichkeit, keine Sicherheitsanforderungennierot; Sicherheitsanhang nachverhandeln, Zugang prüfen
Rechenzentrum D (Kollokation)Fläche, Strom, Klima, ZutritthochBesichtigung, Zertifikat des Betreibers eingesehenZutrittsregel, Notstrom, Aufteilung nach § 165 Abs. 701/2026grün
Vorleister E (IP-Transit)Anbindung ans Internet, kein Zugang zu eigenen Systemenhoch (Verfügbarkeit)Verfügbarkeitszusage geprüftStörungsmeldung, Entstörzeiten-gelb; nur ein Transit, Ersatzbereitstellung nicht geregelt
Tiefbau FArbeiten an Trassen und Verteilernmittelneinkeinenierot; Schlüsselübergabe und Begleitung an Verteilerstandorten regeln

Die Ampel ist unsere Arbeitshilfe: grün heißt bewertet, vertraglich gebunden und geprüft; gelb heißt ein Punkt fehlt; rot heißt keine Bewertung oder keine Sicherheitsanforderungen. Die Tabelle ist zugleich die Übersicht über Verträge mit Dritten, die der Entwurf in Stufe a) verlangen würde, und gehört als Nachweis zum Maßnahmenteil im Sicherheitskonzept nach § 166 TKG.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Bewertung erst nach VertragsschlussEinkauf über die Technik, Sicherheit wird beim Lieferanten nicht vorab abgefragtder Katalog 2.0 verlangt die Informationen vor der Beauftragung, Sicherheitsklauseln lassen sich danach schwer durchsetzenkurze Abfrage vor jeder Beauftragung mit Netz- oder Datenzugang, Ergebnis in der Lieferantenbewertung
Altverträge ohne SicherheitsanforderungenRufbereitschaft, Tiefbau oder Wartung laufen seit Jahren auf alten Verträgengerade die Dienstleister mit Zugang zu Netz oder Standorten sind nicht vertraglich gebundenSicherheitsanhang bei jeder Verlängerung nachverhandeln, Reihenfolge nach Kritikalität
Ein Lieferant ohne Ersatzein Hersteller oder Vorleister für eine zentrale Funktion, kein Ersatzgerät, kein zweiter WegAusfall oder Lieferstopp trifft den Betrieb direkt, Kapitel 3.6.2 sieht eine geprüfte Ersatzbereitstellung vorErsatzbereitstellung im Vertrag prüfen, Ersatzgeräte für zentrale Komponenten vorhalten, im Notfallbetrieb berücksichtigen

Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Unternehmen bei den zehn Mindestmaßnahmen insgesamt steht, beginnen Sie mit der Statusprüfung Stufe 1. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt.

Häufige Fragen

Gilt § 165 Abs. 2a Nr. 4 auch für Lieferanten meiner Lieferanten?+
Das Gesetz nennt ausdrücklich die Beziehungen zu den unmittelbaren Anbietern und Diensteanbietern. Nach unserer Lesart steht die Pflicht damit bei Ihren eigenen Vertragspartnern im Mittelpunkt. Über diese Verträge können Sie verlangen, dass Ihre Lieferanten Sicherheitsanforderungen an ihre Unterauftragnehmer weitergeben. Der Entwurf 2025-10 würde Sicherheitsziele des Unternehmens ausdrücklich auch für Dritte verpflichtend machen.
Reicht ein Zertifikat des Lieferanten als Bewertung?+
Ein Zertifikat, etwa nach ISO 27001, ist eine gute Information für die Bewertung. Der Katalog 2.0 verlangt aber eine eigene Bewertung von Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Qualität und vertragliche Sicherheitsanforderungen. Ob das Zertifikat die Leistung abdeckt, die Sie beziehen, sollten Sie prüfen.
Muss ich jeden Lieferanten vor Ort prüfen?+
Nein. Der Katalog 2.0 verlangt, die Einhaltung möglichst zu prüfen, bei Auftragsverarbeitung grundsätzlich, und die Prüfung regelmäßig zu wiederholen. Eine Form schreibt er nicht vor. Fragebogen, Nachweise des Lieferanten oder ein Gespräch können je nach Kritikalität genügen, das ist unsere fachliche Empfehlung.
Was ist mit dem Support-Zugang des Herstellers?+
Ein Support-Zugang ist ein Fernzugriff auf Ihre Netzelemente. In die Lieferantenbewertung gehört er als Vertragsfrage: wer zugreifen darf, unter welchen Bedingungen, mit welcher Meldepflicht bei Vorfällen. Die technische Absicherung des Zugangs steht auf der Seite Zugriff auf Netzelemente und MFA.
Gilt die Lieferkettenpflicht auch für VoIP-Anbieter ohne eigenes Netz?+
Ja, Abs. 2a nennt Betreiber öffentlicher TK-Netze und Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste. Für einen VoIP-Anbieter sind Vorleister für Telefonie, Rechenzentrum und Cloud-Dienstleister oft die wichtigsten Lieferanten. Die Einordnung Ihres Unternehmens ist im Einzelfall zu prüfen.

Weiterlesen

Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).