TKG-Readiness

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Zugriffskontrolle und MFA für Netzelemente nach § 165 Abs. 2a Nr. 9 und 10 TKG

§ 165 Abs. 2a TKG verlangt von TK-Anbietern Konzepte für die Zugriffskontrolle (Nr. 9) und Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung (Nr. 10). Der geltende Katalog von Sicherheitsanforderungen (Version 2.0) nennt Kennungen, Protokollierung und gesicherte Fernwartung. Für den Zugriff auf Netzelemente und die Fernwartung nennt er keine Multi-Faktor-Authentifizierung, Zwei-Faktor-Verfahren erwähnt er nur als Angebot an Endkunden: diese Pflicht folgt direkt aus dem Gesetz. Diese Seite zeigt, was das für den Zugriff auf Router, OLTs und andere Netzelemente heißt, mit einem Berechtigungsreview als Muster.

Konsolenkabel an einem Router in einem Netzschrank, daneben ein Hardware-Sicherheitsschlüssel im warmen Licht einer Arbeitsleuchte

Stand: 2026-11-06

Rechtsstand: TKG in der Fassung vom 22.10.2026, Katalog von Sicherheitsanforderungen Version 2.0 vom 29.04.2020, geprüft am 06.11.2026. Diese Seite vertieft zwei der zehn Mindestmaßnahmen, die Übersicht über alle steht auf der Seite Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG. Die Darstellung ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Pflicht Ihr Unternehmen trifft, klärt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Was verlangen § 165 Abs. 2a Nr. 9 und 10 TKG?

Nr. 9 verlangt „Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von Anlagen“. Nr. 10 verlangt die „Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung“, dazu gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation und gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung. Beide gelten für Betreiber öffentlicher TK-Netze und Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste, die besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen nach § 28 BSIG sind, nach unserer Lesart also für praktisch jeden TK-Anbieter (Einstufung auf der Seite NIS2 für TK-Anbieter).

Diese Seite behandelt den Zugriff auf Netzelemente: Router, Switches, OLTs, Breitband-Gateways, Session Border Controller und die Systeme, über die sie verwaltet werden. Die gesicherte Kommunikation nach Nr. 10 ist in der Übersicht auf der Seite Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG eingeordnet.

Woraus folgt die MFA-Pflicht, wenn der Katalog sie für Admin-Zugriffe nicht nennt?

Aus dem Gesetz. Der geltende Katalog 2.0 stammt von 2020, die zehn Mindestmaßnahmen kamen erst mit der NIS2-Umsetzung zum 06.12.2025 ins TKG. Für den Zugriff auf Netzelemente und für die Fernwartung nennt der Katalog 2.0 keine Multi-Faktor-Authentifizierung. Er erwähnt Zwei-Faktor-Verfahren nur in Anlage 1 (Kap. 3.1): Anbieter mit IP-Infrastruktur „sollten, wenn technisch möglich“, ihren Kunden stärkere Authentifizierungsverfahren anbieten. Die Fernwartung nennt er nur als „mögliche Schutzmaßnahme“. Der Katalog konkretisiert das Gesetz, er kann eine dort genannte Pflicht aber nicht aufheben. Wer sich nur am Katalog 2.0 orientiert, erfüllt Nr. 10 deshalb nach unserer Lesart nicht.

Das Gesetz sagt nicht, für welche Zugänge die Multi-Faktor-Authentifizierung einzusetzen ist. Der Maßstab bleibt § 165 Abs. 2: ein Sicherheitsniveau, das dem Risiko angemessen ist, und nach Abs. 6 ein Aufwand, der nicht außer Verhältnis steht. Nach unserer Lesart gehören an erster Stelle dazu: jeder administrative Zugriff auf Netzelemente und Managementsysteme, jeder Fernzugriff von außen, auch durch Dienstleister und Hersteller, und der Zugriff auf Kundendaten. Wie weit die Pflicht im Einzelfall reicht, ist eine Abwägung, die Sie im Sicherheitskonzept begründen sollten.

Was verlangt der geltende Katalog 2.0 zur Zugriffskontrolle?

Kapitel 3 des Katalogs 2.0 ist für alle pflichtigen Unternehmen zwingend. Abschnitt 3.3.4 „Zugriffs- und Zugangskontrolle auf Netzwerk- und Informationssystemen“ leitet seine Liste mit „Mögliche Schutzmaßnahmen sind“ ein. Sie enthält:

  • eindeutige Kennungen und Authentifizierung, bevor Nutzer auf Dienste oder Systeme zugreifen,
  • Passwörter nur verschlüsselt speichern,
  • Rollen, Rechte, Verantwortlichkeiten und Verfahren zum Zuweisen und Widerrufen von Zugriffsrechten festlegen,
  • Zugriffe auf Netzwerk- und Informationssysteme protokollieren, Abweichungen hinterlegen,
  • Fernwartungszugänge ausreichend sichern („eigene VPN-Zugänge“),
  • fremde Personen, etwa bei Wartung oder Umbau, nur in Begleitung oder nach Sicherheitsüberprüfung und Einweisung in gesicherten Bereichen,
  • Zugangskontrollmechanismen regelmäßig überprüfen und anpassen.

Für Nr. 9 kommen vier weitere Abschnitte hinzu. Nach 3.2.1 kann bei Personen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben, der Katalog nennt Systemadministratoren, eine Sicherheitsüberprüfung angezeigt sein. Nach 3.2.3 sind Zugriffs- und Zugangsrechte bei einem Personal- oder Beauftragtenwechsel unverzüglich anzupassen oder zu sperren. 3.4.3 verlangt eine Inventarisierung der wesentlichen Anlagen einschließlich der Konfigurationssteuerung, 3.7.1 die Protokollierung administrativer Tätigkeiten.

Schaubild „Zugriff auf ein Netzelement: vier Prüfpunkte“ als Weg von einer Person links zu einem Netzelement rechts. Prüfpunkt 1 „Wer“: eindeutige Kennung, Rolle und Rechte, Rechte bei Personalwechsel anpassen (Katalog 2.0, Kap. 3.3.4, 3.2.3). Prüfpunkt 2 „Wie“: Authentifizierung, Multi-Faktor-Authentifizierung nach § 165 Abs. 2a Nr. 10 TKG; im Katalog 2.0 für Admin-Zugriffe nicht genannt, Zwei-Faktor-Verfahren dort nur in Anlage 1 als Angebot an Kunden. Prüfpunkt 3 „Von wo“: Fernwartung über eigene VPN-Zugänge, im Katalog 2.0 mögliche Schutzmaßnahme; Entwurf 2025-10 Stufe b): Fernzugriff Dritter nur befristet. Prüfpunkt 4 „Was bleibt“: Zugriffe protokollieren, Zugangskontrolle und Rechte regelmäßig überprüfen (Kap. 3.3.4, 3.7.1).
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Zugriffskontrolle auf Netzelemente nach Gesetz, geltendem Katalog und Entwurf. Quelle: § 165 Abs. 2a Nr. 9 und 10 TKG in der Fassung vom 22.10.2026; Katalog von Sicherheitsanforderungen Version 2.0 vom 29.04.2020; Entwurf Version 2025-10, Kap. 4.4.3; eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Was würde der Entwurf 2025-10 ändern?

Der Entwurf des neuen Katalogs (Version 2025-10) ist nicht erlassen (Stand 06.11.2026), es gilt weiter der Katalog 2.0. Er würde die Zugriffskontrolle in Abschnitt 4.4.3 in drei Stufen regeln, deren Zuordnung nach einem neuen Gefährdungspotenzial heute nicht gilt (Einzelheiten auf der Seite Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 TKG):

Stufe im EntwurfSchutzmaßnahmen (verkürzt)
a)eindeutige Kennungen für Benutzer und Systeme; logische Zugangskontrolle; Passwörter mindestens gehasht und, wo technisch möglich, gesalzen; Verfahren zum Zuweisen und Entziehen von Rechten; „je nach Art des Zugriffs“ ausreichend sichere Authentifizierung, zum Beispiel Multi-Faktor-Authentifizierung; regelmäßige Überprüfung der Rollen und Rechte
b)Zugang Dritter und Fernzugriff auf betriebs- und sicherheitsrelevante Systeme nur für den erforderlichen Zeitraum, keine dauerhaften Zugangsdaten; Zugang überwachen; Ausnahmen genehmigen und Zugangsverletzungen erfassen; regelmäßige Kontrollen des Fernzugriffs Dritter
c)Wirksamkeit der Zugangskontrolle bewerten und gegenprüfen; Authentifizierung nach allgemein bewährten Verfahren für Multi-Faktor-Authentifizierung; zentrale Lösung für Privileged Access Management

Der Entwurf würde damit nachziehen, was § 165 Abs. 2a Nr. 10 seit Dezember 2025 schon verlangt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690, die für andere NIS2-Sektoren technische Anforderungen festlegt, gilt für TK-Anbieter nicht: Sie zählt ihre Adressaten abschließend auf, Netzbetreiber und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste gehören nicht dazu.

Fernwartung durch Dienstleister und Hersteller

Fernwartung ist der Zugang, bei dem Zugriffskontrolle und Lieferkette zusammentreffen. Der Dienstleister braucht administrative Rechte auf Ihren Netzelementen, sitzt aber außerhalb Ihres Unternehmens. Aus dem Gesetz folgen nach unserer Lesart drei Anforderungen: der Zugang ist Teil Ihres Zugriffskonzepts (Nr. 9), er ist mit Multi-Faktor-Authentifizierung gesichert (Nr. 10), und der Dienstleister ist vertraglich gebunden und bewertet (Nr. 4, siehe Lieferkette im TK-Netz). Der Entwurf würde ab Stufe b) ausdrücklich verlangen, dass Fernzugriffe Dritter nur befristet und ohne dauerhafte Zugangsdaten freigegeben werden. Wie sich Fernwartung technisch so absichern lässt, mit Freigabe je Sitzung, Multi-Faktor-Authentifizierung und Aufzeichnung, beschreibt unsere Leistung Sichere Fernwartung auf www.blackfort-tec.de.

Beispiel: Berechtigungsreview für Netzelemente

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein regionaler Carrier mit 25 Beschäftigten betreibt ein Glasfaser- und Richtfunknetz und vermietet Leitungen an Geschäftskunden. Die Router und OLTs verwaltet er über ein zentrales Netzmanagement mit zentraler Anmeldung, ein Systemhaus wartet die Router per Fernzugriff. Halbjährlich prüft die Leitung Netzbetrieb alle Zugänge. So kann das Protokoll aussehen, alle Angaben erfunden:

SystemKonto oder RolleInhaberZugangswegMFAProtokolliertErgebnisMaßnahme, Frist
Router KernnetzAdministrator (persönlich)drei NetztechnikerNetzmanagement, zentrale Anmeldungjajabestätigt-
Router Kernnetzlokales NotfallkontoLeitung NetzbetriebKonsole vor Ortnein (Konsole)jabestätigt als AusnahmePasswort im Tresor, Nutzung dokumentieren
Router KernnetzWartung SystemhausSystemhaus, zwei benannte TechnikerVPN des Systemhausesneinteilweiseoffen: ohne zweiten FaktorFreigabe je Sitzung mit MFA einführen, bis 31.12.
OLTs ZugangsnetzGruppenkonto „admin“unklarlokal und über Netzmanagementneinneinentzogenpersönliche Konten anlegen, Gruppenkonto sperren, sofort
NetzmanagementAdministratorehemaliger Mitarbeiter (Austritt 08/2026)VPNjajaentzogenAustrittsprozess um Netzkonten ergänzen
KundendatenbankLeserechtKundenservice, fünf PersonenWebanwendungjajabestätigt-

Das Protokoll ist der Nachweis, dass Rollen und Rechte regelmäßig überprüft werden, und gehört mit Datum und Unterschrift zum Maßnahmenteil im Sicherheitskonzept nach § 166 TKG. Die Spalte MFA zeigt auf einen Blick, wo Nr. 10 noch offen ist.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Gruppenkonten auf NetzelementenGeräte werden seit Jahren mit dem Werkskonto oder einem gemeinsamen „admin“ verwaltetZugriffe lassen sich keiner Person zuordnen, eindeutige Kennungen nach Kap. 3.3.4 fehlenzentrale Anmeldung mit persönlichen Konten, lokale Konten nur als dokumentierte Notfallkonten
Dauerhaft offener DienstleisterzugangVPN-Zugang des Wartungspartners steht rund um die Uhr, ohne zweiten FaktorNr. 10 nicht erfüllt, ein kompromittierter Dienstleister hat direkten Zugang zum KernnetzFreigabe je Sitzung, Multi-Faktor-Authentifizierung, Protokollierung, vertraglich regeln
Rechte nach Austritt nicht entzogenAustrittsprozess deckt Mail und Gebäude ab, Netzmanagement und lokale Gerätekonten nichtder Katalog 2.0 verlangt, Rechte bei Personalwechsel unverzüglich anzupassen oder zu sperrenCheckliste für Austritt und Rollenwechsel um alle Netzzugänge ergänzen, Abgleich im Berechtigungsreview

Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Unternehmen bei den zehn Mindestmaßnahmen insgesamt steht, beginnen Sie mit der Statusprüfung Stufe 1. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt.

Häufige Fragen

Verlangt der Katalog von Sicherheitsanforderungen Multi-Faktor-Authentifizierung?+
Für den Zugriff auf Netzelemente und die Fernwartung nicht. Der geltende Katalog 2.0 nennt dort nur Kennungen und Authentifizierung und erwähnt Zwei-Faktor-Verfahren nur in Anlage 1 als Angebot an Endkunden („sollten, wenn technisch möglich“). Erst der Entwurf 2025-10 verlangt Multi-Faktor-Authentifizierung, er ist nicht erlassen. Die Pflicht folgt aber schon heute aus § 165 Abs. 2a Nr. 10 TKG.
Was tun, wenn ein älteres Netzelement keine Multi-Faktor-Authentifizierung kann?+
Nach unserer fachlichen Empfehlung wird der zweite Faktor dann vor das Gerät gelegt: Anmeldung nur über ein zentrales Managementsystem oder einen gesicherten Zugangsrechner mit Multi-Faktor-Authentifizierung, direkter Zugang zum Gerät gesperrt. Die Ausnahme und ihre Begründung gehören ins Sicherheitskonzept.
Wie oft sollten Berechtigungen auf Netzelementen geprüft werden?+
Der Katalog 2.0 verlangt, Zugangskontrollmechanismen regelmäßig zu überprüfen, und nennt keinen Turnus. Wir empfehlen halbjährlich für administrative Zugänge und zusätzlich bei jedem Austritt und Rollenwechsel.
Gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 für TK-Anbieter?+
Nein. Sie legt technische Anforderungen für eine abschließende Liste von Einrichtungen fest, darunter DNS-Dienste, Cloud-Anbieter, Rechenzentren und Managed Service Provider. Betreiber öffentlicher TK-Netze und Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste sind nicht darunter, für sie gelten § 165 TKG und der Katalog nach § 167.
Müssen Systemadministratoren sicherheitsüberprüft werden?+
Der Katalog 2.0 sagt, je nach Aufgabe könne eine angemessene Sicherheitsüberprüfung erforderlich sein, und nennt Systemadministratoren als Beispiel für Personen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben. Als Nachweise nennt er etwa Personalausweis, Zeugnisse oder ein Führungszeugnis. Was im Einzelfall arbeitsrechtlich zulässig ist, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).