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Stadtwerk mit TK-Sparte: TKG, EnWG und BSI-Gesetz richtig zuordnen

Ein Stadtwerk, das ein Glasfasernetz betreibt und darüber Internet oder Telefonie anbietet, ist für diese Sparte TK-Anbieter mit den Pflichten aus dem TKG. Für Strom- und Gasnetz gilt daneben § 5c EnWG mit dem IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur, für Trinkwasser oder Fernwärme nach unserer Lesart das BSI-Gesetz. Diese Seite zeigt, welche Pflicht zu welcher Sparte gehört und wie die TK-Sparte der Reihe nach vorgeht.

Umspannwerk und Glasfaser-Verteilerschrank nebeneinander in der Abenddämmerung, dunkelblauer Himmel mit warmem Licht am Horizont

Stand: 2026-11-06

Rechtsstand: TKG und BSI-Gesetz in der Fassung vom 22.10.2026, Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Fassung vom 23.07.2026, geprüft am 06.11.2026. Diese Seite ordnet allgemein ein und ist keine Rechtsberatung. Wie die Sparten Ihres Stadtwerks rechtlich einzuordnen sind, klärt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Den Energieteil behandeln wir nur so weit, wie er die TK-Sparte berührt.

Welche Rollen hat ein Stadtwerk mit TK-Sparte?

Mindestens zwei, und jede hat ihr eigenes Regelwerk. Mit dem Glasfasernetz und den Diensten darüber ist das Stadtwerk TK-Anbieter nach dem TKG. Mit dem Strom- oder Gasnetz ist es Betreiber eines Energieversorgungsnetzes nach dem EnWG. Betreibt es außerdem Trinkwasserversorgung, Fernwärme oder Ladepunkte, kommt das BSI-Gesetz für diese Tätigkeiten hinzu. Ob Ihr Glasfaserangebot öffentlich ist und Sie damit TK-Anbieter sind, prüfen Sie mit der Seite Bin ich TK-Anbieter?.

SparteRegelwerkWas verlangt wird (Kern)Ansprechpartner
Glasfasernetz, Internetzugang, TelefonieTKG, §§ 5, 165 bis 169, 172 bis 174Meldung der Tätigkeit, Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitskonzept nach § 166, Schutzmaßnahmen nach § 165, Meldung von SicherheitsvorfällenBundesnetzagentur (BNetzA), TK-Referate; Meldungen nach § 168 an BNetzA und BSI
Strom- und Gasnetz§ 5c EnWG mit IT-Sicherheitskatalogangemessener Schutz der TK- und Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Netzbetrieb notwendig sindBNetzA, Referat 627 (Bonn)
Trinkwasser, Fernwärme, Stromvertrieb, LadepunkteBSI-Gesetz (nach unserer Lesart über die Rückausnahme in § 28 Abs. 5 Satz 2)Risikomanagement nach § 30, Meldung nach § 32, Geschäftsleitung nach § 38BSI
Unternehmen als Ganzes§ 33 BSIGRegistrierung beim BSIBSI

Auch innerhalb der Bundesnetzagentur sind die Wege getrennt: Den IT-Sicherheitskatalog für Energie betreut Referat 627, Sicherheitskonzept und Vorfallmeldungen der TK-Sparte laufen über eigene TK-Referate.

Schaubild „Ein Stadtwerk, drei Regelwerke“. Drei Spalten nebeneinander. Spalte TK-Sparte (Glasfasernetz, Internet, Telefonie): TKG, §§ 5, 165, 166, 168, Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167, Aufsicht Bundesnetzagentur, Meldungen an Bundesnetzagentur und BSI. Spalte Strom- und Gasnetz: § 5c EnWG, IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur, erfasst Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Spalte Trinkwasser, Fernwärme, Stromvertrieb, Ladepunkte: BSI-Gesetz, nach unserer Lesart §§ 30, 32 und 38 über die Rückausnahme in § 28 Abs. 5 Satz 2. Darunter ein Balken über alle drei Spalten: Registrierung beim BSI nach § 33 BSIG für das Unternehmen. Fußhinweis: keine Anrechnung zwischen TKG und EnWG im Gesetz.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Welches Regelwerk für welche Sparte eines Stadtwerks gilt. Quelle: §§ 5, 165 bis 168 TKG und § 28 Abs. 5 BSIG in der Fassung vom 22.10.2026, § 5c EnWG in der Fassung vom 23.07.2026; Zuordnung der Versorgungssparten nach unserer Lesart; eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Was gilt nach § 28 Abs. 5 BSIG für ein Stadtwerk?

Für die TK-Sparte und für Energienetze und Energieanlagen gelten die meisten Pflichten des BSI-Gesetzes nicht, für weitere Sparten schon. Nach § 28 Abs. 5 Satz 1 BSIG gelten die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 61 und 62 nicht für Einrichtungen, die ein öffentliches TK-Netz betreiben oder öffentlich zugängliche TK-Dienste erbringen (Nr. 1). Ebenso ausgenommen sind Einrichtungen, die Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste betreiben und den §§ 5c bis 5e EnWG unterliegen (Nr. 2). Für die TK-Sparte stehen die Gegenstücke im TKG, für die Energiesparte im EnWG.

Die Rückausnahme nach Satz 2 betrifft nur weitere kritische Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Einrichtungsart der Anlage 1 oder 2 des BSI-Gesetzes zuzuordnen sind. Trinkwasserversorgung und Fernwärme sind solche Einrichtungsarten, ebenso Stromlieferanten und Ladepunkte, die § 5c EnWG nach unserer Lesart nicht erfasst. Für diese Sparten gelten nach unserer Lesart die BSIG-Pflichten wieder, bei weiteren kritischen Anlagen für alle IT-Systeme, die diese benötigen (Satz 3). Das Stromnetz selbst ist kein Fall der Rückausnahme, es ist nach Satz 1 Nr. 2 ausgenommen.

Zwei Punkte sollten Sie gesondert prüfen lassen. Ist der Betrieb einer Energieanlage gemessen an der gesamten Geschäftstätigkeit nur eine Nebentätigkeit, findet § 28 Abs. 5 BSIG nach seinem Wortlaut keine Anwendung (Satz 4). Und für die Größe zählt die Einrichtung: Nach unserer Lesart werden die Beschäftigten des ganzen Unternehmens gezählt, nicht nur die der Sparte. Für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, etwa einen Eigenbetrieb, nimmt § 28 Abs. 4 BSIG die KMU-Empfehlung der EU ausdrücklich aus. Wie dann gezählt wird, ist eine Frage für den Einzelfall. Wie TK-Anbieter allgemein eingestuft werden und warum die Registrierung nach § 33 BSIG trotzdem gilt, steht auf der Seite NIS2 für TK-Anbieter. Die Einstufung der Energiesparte selbst ist nicht Gegenstand dieser Seite.

Wo der IT-Sicherheitskatalog die TK-Sparte berührt

Nur an der netzinternen Technik. § 5c EnWG verlangt einen angemessenen Schutz der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes notwendig sind. Die Anforderungen legt die BNetzA im Einvernehmen mit dem BSI im IT-Sicherheitskatalog fest (§ 5c Abs. 2 Satz 1 EnWG). Das EnWG nennt ihn ebenfalls „Katalog von Sicherheitsanforderungen“, zur Unterscheidung vom Katalog nach § 167 TKG sprechen wir auf dieser Seite nur vom IT-Sicherheitskatalog. Bis zu einem neuen Katalog gelten nach Angabe der BNetzA die Kataloge von August 2015 (Strom- und Gasnetze) und Dezember 2018 (Energieanlagen) weiter. Ältere Unterlagen nennen als Grundlage noch § 11 Abs. 1a und 1b EnWG, diese Absätze gibt es im geltenden EnWG nicht mehr. Wer den IT-Sicherheitskatalog umsetzen muss und was er im Einzelnen fordert, behandelt diese Seite nicht.

Gilt das eine Regelwerk auch für das andere?

Nein, eine Anrechnung sieht das Gesetz nicht vor. Weder § 5c EnWG noch die §§ 165 bis 167 TKG enthalten eine Regel, nach der die Erfüllung des einen Regelwerks das andere erfüllt. Nach unserer Lesart erfasst § 5c Abs. 1 Nr. 1 EnWG nur die netzinterne Technik, also Systeme, die „für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes notwendig sind“, etwa die Kommunikation zur Netzleitstelle. Das öffentliche Glasfasernetz und die Dienste für Endkunden fallen unter das TKG.

Was sich teilen lässt, ist die Arbeit. Das Sicherheitskonzept nach § 166 TKG darf seine Maßnahmen auf anerkannte Normen stützen, und ein ISMS nach ISO/IEC 27001 aus der Energiesparte liefert dafür Bausteine wie Risikomethode, Rollen und Nachweise. Ein Zertifikat ersetzt das Konzept nicht. Was sich übernehmen lässt und was eigens für die TK-Sparte entstehen muss, steht auf der Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG und ISO 27001.

Nutzt das Stadtwerk dieselben Trassen, Fasern oder Standorte für die Netzleittechnik und für die öffentlichen Dienste, gehören diese Teile nach unserer Lesart in beide Betrachtungen: ins TK-Sicherheitskonzept für die öffentlichen Dienste, in die Umsetzung des IT-Sicherheitskatalogs für den Netzbetrieb.

In welcher Reihenfolge geht die TK-Sparte vor?

Für die TK-Sparte gelten dieselben Pflichten wie für jeden anderen TK-Anbieter, ohne Größenschwelle. Die Reihenfolge ist unsere Empfehlung, die Fristen stehen im Gesetz. Die Spalte rechts nennt, worauf ein Stadtwerk besonders achten sollte.

SchrittPflichtFundstelleBesonderheit beim Stadtwerk
1Tätigkeit bei der BNetzA melden, unverzüglich§ 5 TKGNetz und Dienste der TK-Sparte melden, neue Dienste wie Telefonie später als Änderung nachmelden
2beim BSI registrieren§ 33 BSIGRegistrierung für das Stadtwerk als Einrichtung, die Meldung nach § 5 TKG ersetzt sie nicht; Einzelheiten auf der Seite NIS2 für TK-Anbieter
3Sicherheitsbeauftragten bestimmen, EU-Ansprechpartner benennen§ 166 Abs. 1 Nr. 1, 2 TKGAufgaben gegen die Rollen der Energiesparte abgrenzen; Einzelheiten auf der Seite Sicherheitsbeauftragter nach § 166 TKG
4Sicherheitskonzept erstellen und der BNetzA unverzüglich nach Aufnahme des Netzbetriebs vorlegen§ 166 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 TKGnur die TK-Sparte beschreiben, gemeinsam genutzte Trassen und Standorte ausdrücklich benennen; Inhalt auf der Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG
5Schutzmaßnahmen umsetzen, auch die zehn Mindestmaßnahmen§ 165 Abs. 2, 2a TKGvorhandene Prozesse der Energiesparte prüfen und übernehmen, wo sie passen; Übersicht auf der Seite Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG
6Meldeablauf für Sicherheitsvorfälle einrichten§ 168 TKGeigener Meldeweg an BNetzA und BSI neben dem der Energiesparte; Einzelheiten auf der Seite Meldung nach § 168 TKG
7Geschäftsleitung einbinden§ 165 Abs. 2b-2d TKGdieselbe Geschäftsführung verantwortet mehrere Regelwerke, ein gemeinsamer Bericht spart Doppelarbeit
8Bestandsdaten und Auskünfte organisieren§§ 172 bis 174 TKGKundendaten der TK-Sparte getrennt von Energiekunden führbar halten; Einzelheiten auf der Seite Bestandsdaten nach §§ 172-174 TKG

Den ausführlichen Ablauf für einen kleinen Netzbetreiber mit einem Plan für die ersten 90 Tage zeigt die Seite Pflichten als Glasfaser-Netzbetreiber.

Beispiel: Pflichtenzuordnung für ein Stadtwerk

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein Stadtwerk mit 140 Beschäftigten, organisiert als GmbH, betreibt das Strom- und Gasnetz der Stadt, die Trinkwasserversorgung und seit drei Jahren ein Glasfasernetz mit rund 5.000 Anschlüssen. Internetzugang verkauft es als eigenes Produkt, Telefonie mit eigenen Rufnummern über die Plattform eines Vorleisters. Für Strom und Gas besteht ein zertifiziertes ISMS nach dem IT-Sicherheitskatalog. Die Netzleitstelle ist über eigene Fasern im selben Trassennetz angebunden.

Die Tabelle ist unsere Einordnung nach dem Gesetzeswortlaut und keine Prüfung im Einzelfall. Für die Energiesparte nennt sie nur das Regelwerk, deren Pflichten im Einzelnen gehören nicht auf diese Seite. Ein Strich heißt: nicht Gegenstand dieser Seite oder ohne Bezug. Spalten und Zeilen können Sie für Ihr Stadtwerk übernehmen und um die Spalten „verantwortlich“ und „Stand“ ergänzen.

ThemaGlasfaser, Internet, TelefonieStrom- und GasnetzTrinkwasser
Rechtsgrundlage Sicherheit§§ 165, 166 TKG, Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 TKG (Version 2.0 vom 29.04.2020)§ 5c EnWG, IT-Sicherheitskatalog§ 30 BSIG (unsere Lesart: Rückausnahme)
Einstufung nach § 28 BSIGbesonders wichtige Einrichtung (140 Beschäftigte, Zählung für das Unternehmen, unsere Lesart)--
Registrierung beim BSIRegistrierung nach § 33 BSIG für das Stadtwerk als Einrichtung
Nachweis gegenüber der AufsichtSicherheitskonzept mit Umsetzungserklärung, der BNetzA vorgelegt--
Meldung von Sicherheitsvorfällen§ 168 TKG an BNetzA und BSIregelt das Energiewirtschaftsrecht§ 32 BSIG an das BSI (unsere Lesart)
Geschäftsleitung§ 165 Abs. 2b-2d TKG-§ 38 BSIG (unsere Lesart)
Sicherheitsbeauftragternach § 166 Abs. 1 Nr. 1 TKG zu bestimmen-keine Entsprechung im BSI-Gesetz
Fasern zur Netzleitstelleim Netzstrukturplan des Konzepts als gemeinsam genutzte Trasse benennenTeil der Systeme nach § 5c Abs. 1 Nr. 1 EnWG (unsere Lesart)-
WiederverwendbarRisikomethode, Rollen, Notfallplanung und Nachweise aus dem ISMS, auf die TK-Sparte zugeschnittenQuelle der BausteineQuelle der Bausteine
Ansprechpartner AufsichtBNetzA (TK), für Meldungen zusätzlich BSIBNetzA, Referat 627BSI
Freigabegeprüft von: Sicherheitsbeauftragter TK und ISMS-Verantwortlicher Energie; freigegeben: Geschäftsführung; Datum; erneut prüfen bei jeder neuen Sparte oder neuem Dienst, spätestens nach einem Jahr

Die Zeile „Sicherheitsbeauftragter“ zeigt eine typische Falle: Ein ISMS-Beauftragter der Energiesparte ist nicht automatisch Sicherheitsbeauftragter nach § 166 TKG. Wer beide Rollen in einer Person bündelt, sollte das ausdrücklich bestimmen und dokumentieren.

Drei typische Lücken

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
TK-Sparte im ISMS der Energiesparte „mitgemeint“Annahme, das zertifizierte ISMS decke alle Sparten abkein Sicherheitskonzept nach § 166 TKG, kein Sicherheitsbeauftragter, keine Vorlage bei der BNetzAKonzept für die TK-Sparte erstellen, Bausteine aus dem ISMS übernehmen, Vorlage nachholen
Rückausnahme übersehen„Für TK und Energie gilt das BSI-Gesetz nicht“ auf das ganze Stadtwerk übertragenPflichten nach §§ 30, 32 und 38 BSIG für Trinkwasser, Fernwärme oder Ladepunkte unerkanntalle Tätigkeiten gegen Anlage 1 und 2 BSIG abgleichen und je Sparte zuordnen, Ergebnis rechtlich prüfen lassen
ein Meldeweg für allesdie Störungsmeldung des Netzbetriebs wird für jede Sparte genutztVorfälle der TK-Sparte erreichen BNetzA und BSI nicht in den Fristen des § 168 TKGeigenen Meldeablauf für die TK-Sparte mit Empfängern und Fristen festlegen und üben

Wie wir unterstützen

Wir arbeiten an der TK-Sparte: Sicherheitskonzept nach § 166 TKG, Sicherheitsbeauftragter und die NIS2-Pflichten im TKG, abgestimmt mit dem, was Ihre Energiesparte schon hat. Wo Ihr Stadtwerk heute steht, zeigt die Statusprüfung Stufe 1. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt. Die rechtliche Einordnung der Versorgungssparten gehört in die Hand einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.

Häufige Fragen

Gilt der IT-Sicherheitskatalog nach EnWG auch für unser Glasfasernetz?+
Nach unserer Lesart nur für die Teile, die für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes notwendig sind, etwa die Anbindung der Netzleitstelle (§ 5c Abs. 1 Nr. 1 EnWG). Das öffentliche Glasfasernetz und die Dienste für Endkunden fallen unter das TKG.
Ersetzt das ISO-27001-Zertifikat der Energiesparte das Sicherheitskonzept nach § 166 TKG?+
Nein. Weder das TKG noch der Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 TKG sehen eine Anrechnung vor. Das ISMS liefert Bausteine, das Konzept für die TK-Sparte mit Umsetzungserklärung bleibt eine eigene Pflicht.
Zählen für die Einstufung nach § 28 BSIG nur die Beschäftigten der TK-Sparte?+
Nach unserer Lesart nicht, § 28 BSIG knüpft an die Einrichtung an, also an das Unternehmen. Betreibt eine eigene Gesellschaft das Glasfasernetz, ist sie selbst die Einrichtung. Für rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe enthält § 28 Abs. 4 BSIG eine Sonderregel, das sollten Sie im Einzelfall klären lassen.
Müssen Sicherheitsvorfälle der Glasfasersparte an das BSI gehen?+
Ja, erhebliche Sicherheitsvorfälle meldet ein TK-Anbieter nach § 168 TKG an die Bundesnetzagentur und das BSI, mit einer frühen Erstmeldung spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, einer Meldung nach 72 Stunden und einer Abschlussmeldung. Die Meldewege der Energiesparte ersetzen das nicht.
Gehört die Kommunikation zur Netzleitstelle ins TK-Sicherheitskonzept?+
Als Systemteil des Stromnetzes fällt sie nach unserer Lesart unter § 5c EnWG. Läuft sie über dieselben Trassen oder Standorte wie das öffentliche Netz, sollte das Konzept diese gemeinsame Nutzung benennen, weil sie Gefährdungen für beide Seiten mit sich bringt.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).