TKG-Readiness

TKG

Überprüfung durch die Bundesnetzagentur: Ablauf, Mängel, Nachweisordner

Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob Betreiber öffentlicher TK-Netze und Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste ihr Sicherheitskonzept umsetzen, nach § 166 Abs. 5 TKG soll das mindestens alle zwei Jahre geschehen. Findet sie Sicherheitsmängel, kann sie deren unverzügliche Beseitigung verlangen. Vorbereiten lässt sich die Prüfung mit einem Nachweisordner, der den Dokumentationspflichten des Katalogs von Sicherheitsanforderungen folgt.

Geöffneter Verteilerschrank mit beschrifteten Glasfaserkassetten, daneben ein Ordner im warmen Licht einer Arbeitsleuchte

Stand: 2026-11-06

Diese Seite behandelt die Überprüfung, nachdem das Konzept vorgelegt ist: was die Bundesnetzagentur prüfen darf, was über den Ablauf bekannt ist, was bei Mängeln geschieht und wie Sie Nachweise ordnen. Wie Sie das Konzept selbst erstellen und vorlegen, steht auf der Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG, die Schutzmaßnahmen im Einzelnen unter Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG.

Rechtsstand: TKG in der Fassung vom 22.10.2026. Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 TKG: gültig ist Version 2.0 vom 29.04.2020, der Entwurf Version 2025-10 ist nicht erlassen. Geprüft am 06.11.2026. Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Wie Sie auf ein Schreiben der Bundesnetzagentur rechtlich reagieren, klärt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Was regelt § 166 Abs. 4 und 5 TKG?

Drei Sätze bestimmen die Überprüfung:

  • Abs. 5: Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung des Sicherheitskonzepts. Die Überprüfung soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Das ist eine Aufgabe der Behörde, nach unserer Lesart folgt daraus keine eigene Prüfpflicht des Unternehmens.
  • Abs. 4 Satz 1: Stellt die Bundesnetzagentur im Konzept oder bei seiner Umsetzung Sicherheitsmängel fest, kann sie deren unverzügliche Beseitigung verlangen.
  • Abs. 4 Satz 2: Ändern sich die Gegebenheiten, die dem Konzept zugrunde liegen, passt der nach Abs. 2 Verpflichtete es unverzüglich an und legt es unter Hinweis auf die Änderungen erneut vor. Das sind Netzbetreiber und Diensteanbieter, von denen die Bundesnetzagentur die Vorlage verlangt hat.

Maßstab der Prüfung ist der Katalog von Sicherheitsanforderungen. Nach dem Katalog 2.0 prüft die Bundesnetzagentur die Vorlage und regelmäßig auch die Umsetzung des Konzepts, dazu die Einhaltung der Vorgaben des Katalogs. Der Katalog bezeichnet sich deshalb als „sowohl Handlungs-, als auch Prüfungsgrundlage“. Was der Katalog je Kapitel verlangt, erklärt die Seite Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 TKG.

Für die Prüfung hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse aus § 183 TKG: Sie kann Anordnungen treffen, Auskünfte verlangen und Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Dazu kommen die allgemeinen Auskunfts- und Einsichtsrechte nach §§ 203, 204 TKG.

Ablauf rund um die Überprüfung nach § 166 TKG in fünf Stationen: 1. Sicherheitskonzept vorgelegt mit schriftlicher Umsetzungserklärung (§ 166 Abs. 2, 3). 2. Überprüfung der Umsetzung durch die Bundesnetzagentur, soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen (§ 166 Abs. 5). 3. Sicherheitsmängel festgestellt: Bundesnetzagentur kann unverzügliche Beseitigung verlangen (§ 166 Abs. 4 Satz 1). 4. Mängel beseitigen, Konzept bei geänderten Gegebenheiten anpassen. 5. Angepasstes Konzept unter Hinweis auf die Änderungen erneut vorlegen (§ 166 Abs. 4 Satz 2). Daneben ein getrennter Kasten: Überprüfung durch eine unabhängige Stelle nach § 165 Abs. 9, auf Anordnung bei jedem Netzbetreiber oder Diensteanbieter, als Pflicht alle zwei Jahre nur bei erhöhtem Gefährdungspotenzial, heute nur 5G-Netzbetreiber.
Grafik antippen, um sie in voller Größe zu öffnen.Überprüfung und Mängelbeseitigung nach § 166 Abs. 4 und 5 TKG, abgegrenzt von § 165 Abs. 9 TKG. Quelle: TKG in der Fassung vom 22.10.2026; eigene Darstellung, Stand 06.11.2026.

Zwei Überprüfungen, die man nicht verwechseln sollte

Neben der Überprüfung nach § 166 Abs. 5 kennt das TKG eine Überprüfung durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine zuständige nationale Behörde nach § 165 Abs. 9. Der Katalog 2.0 trennt beide ausdrücklich: Die unabhängige Überprüfung gilt der Einhaltung der Sicherheitspflichten selbst, das Sicherheitskonzept und seine Umsetzung stehen dort nicht im Fokus.

§ 166 Abs. 5 TKG§ 165 Abs. 9 TKG
Wer prüftBundesnetzagenturqualifizierte unabhängige Stelle oder zuständige nationale Behörde
GegenstandUmsetzung des SicherheitskonzeptsEinhaltung der Sicherheitspflichten
Anlassregelmäßig, soll mindestens alle zwei Jahreauf Anordnung bei jedem Netzbetreiber oder Diensteanbieter; ohne Anordnung alle zwei Jahre nur bei erhöhtem Gefährdungspotenzial, heute nur 5G-Netzbetreiber. In beiden Fällen trägt das Unternehmen die Kosten (§ 165 Abs. 9 Satz 5)
BewertungBundesnetzagenturBundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem BSI, auch bei Mängeln im Sicherheitskonzept

Der Entwurf des TKG-Änderungsgesetzes 2026 würde § 165 Abs. 9 ändern, § 166 dagegen nicht. Er ist nicht verabschiedet. Einzelheiten zur Pflichtprüfung stehen auf der Seite Schutzmaßnahmen nach § 165 TKG.

Wie läuft eine Überprüfung ab?

Eine aktuelle Beschreibung des Ablaufs haben wir auf den Seiten der Bundesnetzagentur zur öffentlichen Sicherheit und zum Katalog nicht gefunden (Stand 06.11.2026). Belegt sind nur zwei Unterlagen aus dem Jahr 2017 zur damaligen Rechtslage, beide von Referat 217:

  • Nach den FAQ zur Verkehrsdatenspeicherung von 2017 (dort zum Sicherheitskonzept für die damalige Speicherpflicht) fand die Prüfung der Umsetzung in der Regel vor Ort statt, Termin und Umfang wurden vorher mit dem Unternehmen abgestimmt. Festgestellte Mängel waren auf Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Danach konnte die Behörde ein Bußgeld verhängen oder ein Zwangsgeld festsetzen, als letztes Mittel die Tätigkeit untersagen.
  • Nach den Hinweisen zur Erstellung und Vorlage des Sicherheitskonzepts von 2017 darf ein Dritter das Konzept erstellen, die Verantwortung bleibt beim Unternehmen. Legt der Dritte vor, braucht er eine Vollmacht. Ein einmal vorgelegtes Musterkonzept, auf das sich viele Unternehmen beziehen, ist unzulässig.

Ob die Bundesnetzagentur heute genauso vorgeht, sagt keine aktuelle Quelle. Wir lesen beide Unterlagen als Hinweis auf die damalige Praxis. Zuständig für Katalog und Sicherheitskonzept ist Referat 217 in Saarbrücken, vertrauliche Unterlagen nimmt es per PGP-verschlüsselter E-Mail entgegen. Den Schlüssel veröffentlicht die Bundesnetzagentur auf ihrer Seite zum Katalog.

Was gilt, wenn die Bundesnetzagentur Mängel feststellt?

Die Bundesnetzagentur kann die unverzügliche Beseitigung verlangen (§ 166 Abs. 4 Satz 1). Ordnet sie das vollziehbar an und handelt das Unternehmen der Anordnung zuwider, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 100.000 € (§ 228 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c TKG). Wer ein angepasstes Konzept nach Abs. 4 Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ebenfalls ordnungswidrig, hier bis 300.000 € (Nr. 38). Wer eine Auskunft nach § 183 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig, bis 100.000 € (Nr. 61). Alle Tatbestände setzen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus, bei Fahrlässigkeit halbiert sich der Höchstbetrag nach unserer Lesart (§ 17 Abs. 2 OWiG). Daneben kann die Bundesnetzagentur Anordnungen nach § 183 mit Zwangsgeld bis 1 Mio. € durchsetzen. Die übrigen Bußgelder stehen auf der Seite Bußgelder nach dem TKG.

Bei einer Mängelliste empfehlen wir dieses Vorgehen:

  1. Jeden Mangel einzeln erfassen, mit Fundstelle im Schreiben und im Konzept.
  2. Je Mangel eine Maßnahme, eine verantwortliche Person und ein Datum festlegen und der Geschäftsleitung vorlegen.
  3. Bei der Frist, die die Behörde setzt, früh nachfragen, wenn eine Maßnahme länger dauert, und den Grund belegen.
  4. Konzept und Nachweisordner anpassen. Ändern sich dabei die Gegebenheiten, auf denen das Konzept beruht, legen Sie die neue Fassung unter Hinweis auf die Änderungen vor (Abs. 4 Satz 2).
  5. Die Beseitigung mit Nachweisen schriftlich mitteilen und den Stand im Ordner ablegen.

Bestehen offene Beanstandungen der Bundesnetzagentur, kommt für ein kleines Netz die Kompakt-Überarbeitung des Konzepts nicht in Frage, dann gilt die reguläre Überarbeitung (Bedingungen auf der Seite Sicherheitskonzept nach § 166 TKG).

Der Nachweisordner: Gliederung nach dem Katalog 2.0

Der Katalog 2.0 verlangt an vielen Stellen, dass etwas dokumentiert ist. Ordnet man diese Stellen, ergibt sich die Gliederung eines Nachweisordners, mit dem Sie eine Überprüfung vorbereiten. Die Register 1, 2 und 9 sind unsere Ergänzung, die übrigen folgen den Dokumentationspflichten des Katalogs.

Fiktives Beispiel, kein Kunde. Die TK-Sparte eines Stadtwerks betreibt ein FTTH-Netz im Stadtgebiet mit zwei Netzknoten und bietet Internetzugang und Telefonie an. Das Konzept wurde zuletzt im Frühjahr 2026 vorgelegt. Ein Schreiben der Bundesnetzagentur kündigt eine Überprüfung der Umsetzung an. So sieht der Ordner aus, alle Angaben erfunden:

RegisterInhaltGrundlageIm Beispiel abgelegtStand
1 VorlageSicherheitskonzept als zusammenhängendes Dokument, schriftliche Umsetzungserklärung, Vorlageschreiben, Schriftverkehr mit der Bundesnetzagentur§ 166 Abs. 2, 3 TKG; Katalog 2.0 Kap. 5.1.7, 5.1.9Konzept Fassung 4.0 (2026), Erklärung mit Unterschrift der Geschäftsführung, Eingangsbestätigungvollständig
2 RollenBestimmung des Sicherheitsbeauftragten und Vertretung, Benennung des EU-Ansprechpartners§ 166 Abs. 1 Nr. 1, 2 TKG; Katalog 2.0 Kap. 5.1.8Bestimmungsschreiben, Vertretungsregelvollständig
3 Gefährdungendokumentierte wesentliche Gefährdungen für Netze, Dienste und DatenKatalog 2.0 Kap. 3.1.1Gefährdungsanalyse 2026Netzknoten 2 fehlt
4 Personaleingesetzte Prüfungsmodalität bei der Einstellung, SchulungsnachweiseKap. 3.2.1, 3.2.2Teilnahmelisten Sensibilisierung 2025Neueinstellungen 2026 offen
5 Betriebfestgelegter und dokumentierter Betriebsablauf, Protokolle wesentlicher ÄnderungenKap. 3.4.1, 3.4.2Betriebshandbuch, Change-Protokollvollständig
6 VorfälleBerichte über Untersuchung und Ergebnis von SicherheitsvorfällenKap. 3.5.2zwei Vorfallberichtevollständig
7 NotfallNotfallhandbuch mit aktuellen Kontaktdaten, ÜbungsnachweiseKap. 3.6.1Notfallhandbuch, ÜbungsprotokollKontaktliste von 2023
8 Wirksamkeitregelmäßige Bewertung, umgesetzte Verbesserungen, dokumentierte Abweichungen aus BestandsschutzKap. 5.1.10, 5.1.6Jahresbericht des SicherheitsbeauftragtenBewertung 2025 fehlt
9 MängelMängelliste aus früheren Überprüfungen mit Maßnahme, Datum und Nachweis der Beseitigung§ 166 Abs. 4 Satz 1 TKGkeine offenen Punktevollständig

Die Spalte „Stand“ zeigt im Beispiel drei Lücken, die vor dem Termin zu schließen sind. Nach unserer Einschätzung lohnt es, den Ordner nach den Kapiteln des eigenen Konzepts zu verweisen, damit zu jeder Maßnahme im Konzept ein Nachweis zu finden ist. Diese Gliederung ist eine Arbeitshilfe, die Bundesnetzagentur schreibt keine Form vor.

Drei typische Lücken vor einer Überprüfung

LückeUrsacheWirkungAbhilfe
Konzept beschreibt einen alten NetzstandAusbau oder neuer Dienst wurde umgesetzt, das Konzept nicht angepasstdie Prüfung findet eine Umsetzung, die das Konzept nicht abbildet; bei geänderten Gegebenheiten war die Vorlage nach Abs. 4 Satz 2 fälligÄnderungen am Netz mit der Frage verbinden, ob das Konzept betroffen ist; Fassung anpassen und vorlegen
Maßnahmen umgesetzt, aber nicht belegtWissen liegt bei wenigen Technikern, Protokolle fehlendie Umsetzung lässt sich nicht zeigenNachweisordner nach der Gliederung oben, je Maßnahme ein Dokument mit Datum
Umsetzungserklärung passt nicht zum StandErklärung bestätigt Maßnahmen als umgesetzt, die noch geplant sindWiderspruch zwischen Erklärung und tatsächlichem StandUmsetzungsstand je Maßnahme im Konzept führen, geplante Maßnahmen mit Termin ausweisen

Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt. Wo Ihr Konzept und Ihre Nachweise heute stehen, zeigt die Statusprüfung Stufe 1. Die Überarbeitung des Konzepts zum Festpreis enthält eine Rückfragerunde der Bundesnetzagentur, Einzelheiten unter Sicherheitskonzept nach § 166 TKG.

Häufige Fragen

Wie oft prüft die Bundesnetzagentur?+
Nach § 166 Abs. 5 TKG regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre soll es sein. Das ist eine Soll-Vorschrift für die Behörde. Ein fester Termin, auf den sich ein Unternehmen verlassen kann, ergibt sich daraus nicht.
Muss ich mein Sicherheitskonzept selbst alle zwei Jahre prüfen lassen?+
Aus § 166 Abs. 5 folgt nach unserer Lesart keine eigene Prüfpflicht des Unternehmens. Eine Pflicht, sich alle zwei Jahre durch eine unabhängige Stelle prüfen zu lassen, haben nach § 165 Abs. 9 Satz 2 nur Netzbetreiber mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, heute 5G-Netzbetreiber mit Frequenzzuteilung.
Darf ein Dienstleister die Unterlagen für uns vorlegen?+
Nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur von 2017 ja, mit Vollmacht. Die Verantwortung für das Konzept bleibt beim Unternehmen. Ob die Behörde das heute noch so sieht, sagt keine aktuelle Quelle.
Ist eine Beanstandung schon ein Bußgeld?+
Nein. Die Beanstandung ist zunächst das Verlangen, Mängel zu beseitigen. Bußgeldbewehrt ist erst, einer vollziehbaren Anordnung zuwiderzuhandeln (bis 100.000 €) oder ein Konzept nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzulegen (bis 300.000 €).
Gibt es eine Vorlage der Bundesnetzagentur für den Nachweisordner?+
Nein, wir haben keine gefunden. Die Gliederung auf dieser Seite leitet sich aus den Stellen des Katalogs 2.0 ab, an denen eine Dokumentation verlangt wird, ergänzt um Vorlage, Rollen und Mängelliste.

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Quellen

Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).