Stand: 2026-11-06
Rechtsstand: TKG in der Fassung vom 22.10.2026, geprüft am 06.11.2026. Die Darstellung ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang eine Pflicht Ihr Unternehmen trifft, klärt im Einzelfall eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Was regelt die Notfallvorsorge im TKG?
Eine Mindestversorgung mit Telekommunikation, wenn sie durch ein außergewöhnliches Ereignis gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht. § 184 TKG nennt Naturkatastrophen, besonders schwere Unglücksfälle, Sabotage, terroristische Anschläge, vergleichbare Ereignisse und den Spannungs- oder Verteidigungsfall, dazu die Erfüllung internationaler Verpflichtungen. Die Vorschriften bilden Abschnitt 2 von Teil 10 TKG, unmittelbar nach den Vorschriften zur öffentlichen Sicherheit mit §§ 165 ff.
Die Notfallvorsorge ist ein eigenes Regime. Sie ersetzt nicht den Notfallbetrieb, den § 165 Abs. 2a Nr. 3 und Abs. 5 TKG von jedem Netzbetreiber verlangen, und sie ist nach Angabe der Bundesnetzagentur (BNetzA) auch nicht auf Betreiber kritischer Infrastrukturen ausgerichtet, auch wenn sich Verpflichtete und Maßnahmen überschneiden können. Backup, Wiederanlauf und Notstrom im eigenen Netz behandelt die Seite Notfallbetrieb im TK-Netz.
Wer muss Dienste nach § 185 TKG aufrechterhalten?
Nach § 185 Abs. 1 Satz 1 Anbieter öffentlich zugänglicher TK-Dienste mit mehr als 100.000 Vertragspartnern, und zwar für vier Dienste: Sprachkommunikation, Internetzugang, Datenübertragung und E-Mail. Betreiber öffentlicher TK-Netze müssen den Betrieb ihres Netzes mindestens in dem Umfang aufrechterhalten, der für diese Dienste erforderlich ist (Satz 2). Wer Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellt, die für diese Dienste erforderlich sind, muss auch diese Leistungen aufrechterhalten (Satz 3).
Daraus folgt nach unserer Lesart: Einen Anbieter mit bis zu 100.000 Vertragspartnern trifft die Pflicht für seine eigenen Dienste nicht. Ein kleiner Netzbetreiber ist trotzdem verpflichtet, soweit sein Netz oder seine Anschlüsse für die Dienste eines Anbieters mit mehr als 100.000 Vertragspartnern erforderlich sind, etwa bei einer Vorleistung im Open Access. Die BNetzA beschreibt den Kreis der Netzbetreiber auf ihrer Seite in derselben Weise.
Zur Zählweise gibt es eine Abweichung: Die FAQ der BNetzA spricht von „einer Vertragspartnerzahl von 100.000 pro Dienst“. Im Gesetz steht nur „mit mehr als 100 000 Vertragspartnern“, ein Bezug auf den einzelnen Dienst steht dort nicht. Wir geben den Gesetzeswortlaut wieder und kennzeichnen die Zählung je Dienst als Lesart der BNetzA. Wer in der Nähe der Schwelle liegt, sollte die Zählweise mit der BNetzA klären. Der Entwurf des TKG-Änderungsgesetzes 2026 (BT-Drs. 21/8277) würde die Zählung je Dienst ausdrücklich ins Gesetz schreiben und § 184 auf absehbare Störungen erweitern. Verabschiedet ist er nicht (Stand 06.11.2026), siehe TKG-Änderungsgesetz 2026.
Unabhängig von der Schwelle verlangt § 185 Abs. 2 von jedem Betreiber eines öffentlichen TK-Netzes Verkehrsmanagement, soweit und solange es nötig ist, um eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder eine eingetretene zu beseitigen, gleichwertige Verkehrsarten sind gleich zu behandeln. Weil §§ 188 und 190 an „die nach diesem Abschnitt Verpflichteten“ anknüpfen, können nach unserer Lesart Mitwirkung und Kontrolle jeden Netzbetreiber treffen, auch ohne Vorleistung. Abs. 3 verlangt von den Verpflichteten nach Abs. 1 Maßnahmen gegen Engpässe an Zusammenschaltungen, Übergabepunkten und Systemen zur Steuerung der Dienste. Die BNetzA hat zum Verkehrsmanagement einen Leitfaden veröffentlicht, den wir hier nicht wiedergeben.
Was heißt Telekommunikationsbevorrechtigung?
Bevorrechtigte erhalten Anschlüsse und Übertragungswege unverzüglich und vorrangig bereitgestellt und entstört, auf Anfrage auch mit erweiterter Datenübertragungsrate (§ 186 Abs. 1). Verpflichtet sind Netzbetreiber und Anbieter nach § 185 Abs. 1 Satz 1, die Anschlüsse oder Übertragungswege für die sicherzustellenden Dienste bereitstellen. Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze stellen für Bevorrechtigte zusätzlich Verbindungen für interpersonelle Kommunikation vorrangig her (§ 186 Abs. 2), dafür dürfen sie nicht vorrangige Verbindungen begrenzen, Notrufe an 110 und 112 ausgenommen (§ 187 Abs. 3).
Bevorrechtigt sind nach § 186 Abs. 3 unter anderem Verfassungsorgane, Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden, Gerichte, Bundeswehr, Katastrophen- und Zivilschutz, Aufgabenträger im Gesundheitswesen, Hilfs- und Rettungsdienste und Rundfunkveranstalter. Dazu kommen Nutzer mit einer behördlichen Bescheinigung über lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben. Die Bescheinigung gilt höchstens zehn Jahre ab Ausstellung, die BNetzA stellt dafür eine Muster-Bescheinigung (Version 2.0, Stand Mai 2022) bereit.
Der Ablauf ist im Gesetz geregelt:
- Antrag: Die Bevorrechtigten teilen ihrem Anbieter rechtzeitig im Voraus mit, welche Anschlüsse vorrangig entstört und für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen genutzt werden sollen, Nutzer mit Bescheinigung legen sie vor (§ 187 Abs. 1). Nach der BNetzA genügt ein formloser Antrag direkt beim Unternehmen. Nach einem Anbieterwechsel ist die Bevorrechtigung beim neuen Anbieter erneut geltend zu machen.
- Umsetzung: Der Verpflichtete trifft unverzüglich nach Eingang die Vorkehrungen und informiert den Nutzer über den Abschluss (§ 187 Abs. 2).
- Aufhebung: Nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der Bescheinigung hebt er die Vorkehrungen auf, sofern keine neue Bescheinigung vorliegt, und informiert den Nutzer ebenfalls.
- Entgelt: einmalig 100 € je Anschluss oder Übertragungsweg mit vorrangiger Entstörung und 50 € je Mobilfunkanschluss mit vorrangigen Verbindungen (§ 189). Damit sind alle Entgeltansprüche für die Bevorrechtigung abgegolten, die übrigen Entgelte für die Dienste bleiben.
Kann ein Anbieter die Maßnahmen nicht selbst umsetzen, leitet er sie nach der FAQ der BNetzA unverzüglich an das verpflichtete Partnerunternehmen weiter. Für den kleinen Netzbetreiber mit Vorleistung ist das nach unserer Einschätzung der naheliegende Weg, auf dem eine Bevorrechtigung bei ihm ankommt.

Welche weiteren Pflichten und Befugnisse gibt es?
Mitwirkung in Arbeitsstäben (§ 188): Auf Anordnung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung wirken die Verpflichteten in Krisen sowie bei Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mit und stellen das nötige Fachpersonal ab. Dafür gibt es eine Entschädigung je Person und angefangener Stunde nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, höchstens für acht Stunden am Tag.
Kontrolle (§ 190): Die BNetzA kann Anordnungen treffen, Auskünfte verlangen und Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Zeiten betreten und besichtigen, der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden. Zur Durchsetzung kann sie ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.
Bußgelder (§ 228 TKG): Die Tatbestände stehen in Abs. 2 Nr. 61 bis 67. Abs. 6 Nr. 4 nennt für den Rahmen bis 100.000 € die Nummern „61, 63 bis 66“, also die Auskunft nach § 190 und die Pflichten zur Bevorrechtigung nach §§ 186, 187. Nr. 62, das Nichtaufrechterhalten nach § 185 Abs. 1, und Nr. 67, die verweigerte Duldung der Überprüfung, stehen in keiner der Nummern 1 bis 5 von Abs. 6 und fallen damit nach unserer Ableitung unter die übrigen Fälle bis 10.000 €. Ob Nr. 62 bewusst ausgelassen ist, lässt sich aus dem Wortlaut nicht klären. Die Einordnung aller Tatbestände steht auf der Seite Bußgelder nach § 228 TKG.
Gibt es eine Verordnung zur Notfallvorsorge?
Nein. §§ 184 bis 190 TKG enthalten keine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung, und eine Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung ist auf gesetze-im-internet.de nicht abrufbar. Das frühere Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) ist seit 01.12.2021 außer Kraft. Bescheinigungen, die nach dem PTSG ausgestellt wurden, bleiben nach Angabe der BNetzA gültig. Für die vorrangigen Verbindungen im Mobilfunk hat die BNetzA nach § 186 Abs. 2 technische Festlegungen im Amtsblatt getroffen (für GSM 2012, UMTS und LTE 2013, 5G 2019), die wir hier nicht darstellen.
Die Seiten der BNetzA zur Notfallvorsorge sind in einzelnen Punkten nicht mehr aktuell (Stand 06.11.2026). Sie nennen für die Anordnung nach § 188 das „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“, im Gesetz steht heute das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Und die FAQ begründet das Verhältnis zu den kritischen Infrastrukturen mit § 8d BSIG und der BSI-KritisV, also mit dem BSI-Gesetz in alter Fassung. Für die Pflichten selbst gilt der Gesetzeswortlaut. Zuständig ist bei der BNetzA das Referat 218 in Mainz, erreichbar unter notfallvorsorge@bnetza.de.
Beispiel: Prüfblatt Notfallvorsorge für einen regionalen Netzbetreiber
Fiktives Beispiel, kein Kunde. Ein regionaler Glasfaser-Netzbetreiber mit 25 Beschäftigten versorgt 31.000 eigene Vertragspartner mit Internetzugang und Telefonie. Über eine Vorleistung stellt er einem bundesweiten Anbieter mit mehreren Millionen Vertragspartnern rund 4.000 Anschlüsse in seinem Netz bereit. Zu seinen eigenen Kunden gehören die Kreisverwaltung und ein Krankenhaus. Mobilfunk betreibt er nicht. Das Prüfblatt hält fest, welche Pflichten der Notfallvorsorge ihn nach unserer Lesart treffen, alle Angaben sind erfunden:
| Prüffrage | Norm | Angabe im Beispiel | Ergebnis (unsere Lesart) | Zuständig, Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| Mehr als 100.000 Vertragspartner bei Sprache, Internetzugang, Datenübertragung oder E-Mail? | § 185 Abs. 1 Satz 1 | 31.000 Vertragspartner | Sicherstellungspflicht für die eigenen Dienste: nein | Geschäftsführung, Nachweis: Kundenzahl je Dienst jährlich festhalten |
| Ist das Netz für die Dienste eines Anbieters mit mehr als 100.000 Vertragspartnern erforderlich? | § 185 Abs. 1 Satz 2, 3 | Vorleistung für 4.000 Anschlüsse eines bundesweiten Anbieters | ja, Netzbetrieb und diese Anschlüsse im erforderlichen Umfang aufrechterhalten | Technikleitung, Nachweis: Vorleistungsvertrag, Liste der betroffenen Netzteile |
| Bevorrechtigung für Anschlüsse, die für sicherzustellende Dienste bereitgestellt werden? | § 186 Abs. 1, § 187 | Anfragen kämen über den bundesweiten Anbieter | ja, für diese Anschlüsse (Ablauf siehe unten) | Kundenservice-Leitung, Nachweis: Ablaufbeschreibung, Liste bevorrechtigter Anschlüsse |
| Bevorrechtigung für eigene Kunden wie Kreisverwaltung und Krankenhaus? | § 186 Abs. 1 | eigene Anschlüsse, eigene Dienste unter der Schwelle | nach dem Wortlaut keine Pflicht. Klärung mit Referat 218 empfohlen, vorrangige Entstörung kann vertraglich vereinbart werden | Geschäftsführung, Nachweis: Anfrage und Antwort |
| Vorrangige Verbindungen im Mobilfunk? | § 186 Abs. 2 | kein Mobilfunknetz | nein | - |
| Verkehrsmanagement bei Netzüberlastung? | § 185 Abs. 2 | öffentliches Netz | ja, unabhängig von der Kundenzahl | Netzbetrieb, Nachweis: Regeln für Überlast, Gleichbehandlung gleichwertiger Verkehrsarten |
| Mitwirkung in Arbeitsstäben? | § 188 | verpflichtet über die Vorleistung und über § 185 Abs. 2 | nur auf Anordnung, Ansprechpartner und Vertretung benennen | Sicherheitsbeauftragter, Nachweis: Kontaktliste |
| Auskunft und Überprüfung durch die BNetzA? | § 190 | verpflichtet über die Vorleistung und über § 185 Abs. 2 | Unterlagen aus diesem Prüfblatt bereithalten | Sicherheitsbeauftragter, Nachweis: Ablage Notfallvorsorge |
Für die bevorrechtigten Anschlüsse aus der Vorleistung legt der Netzbetreiber einen kurzen Ablauf fest:
| Schritt | Was passiert | Grundlage | Wer |
|---|---|---|---|
| 1 Eingang | Mitteilung des bundesweiten Anbieters mit Anschlusskennung, Nummer nach § 186 Abs. 3 oder Bescheinigung mit Ausstellungsdatum | § 187 Abs. 1, FAQ der BNetzA zur Weiterleitung | Kundenservice |
| 2 Vorkehrung | Anschluss im Störungssystem als bevorrechtigt kennzeichnen, Entstörung mit Vorrang einplanen | § 186 Abs. 1, § 187 Abs. 2 Satz 1 | Netzbetrieb |
| 3 Information | Abschluss der Vorkehrung bestätigen | § 187 Abs. 2 Satz 3 | Kundenservice |
| 4 Wiedervorlage | Ablauf der Bescheinigung (höchstens zehn Jahre) und Kündigung überwachen | § 186 Abs. 3 Satz 2, § 187 Abs. 2 Satz 2 | Kundenservice |
| 5 Aufhebung | Kennzeichnung entfernen, Aufhebung mitteilen | § 187 Abs. 2 Satz 2, 3 | Netzbetrieb, Kundenservice |
Wie die Entgelte nach § 189 zwischen dem bundesweiten Anbieter und dem Netzbetreiber verteilt werden, regelt das Gesetz nicht. Das gehört nach unserer Einschätzung in den Vorleistungsvertrag.
Drei typische Lücken
| Lücke | Ursache | Wirkung | Abhilfe |
|---|---|---|---|
| Schwelle nur an den eigenen Kunden gemessen | Vorleistungen und Open Access werden bei der Prüfung der 100.000-Schwelle vergessen | die Pflichten nach § 185 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 186 Abs. 1 werden für das eigene Netz nicht erkannt | Prüfblatt wie im Beispiel, bei jedem neuen Vorleistungsvertrag wiederholen |
| Kein Ablauf für Bevorrechtigungen | Anfragen sind selten und landen im allgemeinen Kundenservice | Vorkehrung nicht unverzüglich, Information an den Nutzer fehlt, Aufhebung nach zehn Jahren wird vergessen | fester Ablauf mit Kennzeichnung im Störungssystem und Wiedervorlage |
| Notfallvorsorge mit Notfallbetrieb gleichgesetzt | beide Themen heißen ähnlich und betreffen den Ausfall | entweder fehlt der Notfallbetrieb nach § 165, oder Pflichten nach §§ 185, 186 werden übersehen | getrennt dokumentieren: Notfallbetrieb im Sicherheitskonzept nach § 166 TKG, Notfallvorsorge im Prüfblatt |
Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Unternehmen bei den Pflichten nach TKG insgesamt steht, beginnen Sie mit der Statusprüfung Stufe 1. Wir waren als Sicherheitsbeauftragte nach § 166 TKG tätig, haben Sicherheitskonzepte erstellt, aktualisiert und mit der Bundesnetzagentur abgestimmt.
Häufige Fragen
Gilt die Notfallvorsorge für einen ISP mit 20.000 Kunden?+
Wer stellt die Bescheinigung für eine Bevorrechtigung aus?+
Gibt es noch das PTSG?+
Was kostet die Bevorrechtigung den Nutzer?+
Ersetzt die Notfallvorsorge den Notfallplan im Sicherheitskonzept?+
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Quellen
- TKG, Teil 10 Abschnitt 2: Notfallvorsorge, §§ 184-190 (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 185 TKG: Telekommunikationssicherstellungspflicht (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 186 TKG: Telekommunikationsbevorrechtigung (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- § 228 TKG: Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 2026-11-06)
- Bundesnetzagentur: Notfallvorsorge (abgerufen am 2026-11-06)
- Bundesnetzagentur: FAQ zur Notfallvorsorge (abgerufen am 2026-11-06)
Diese Inhalte dienen der allgemeinen technischen und organisatorischen Information und stellen keine Rechtsberatung dar (keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG).
